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BAG 16.07.2015 - 8 AZR 494/14
BAG 16.07.2015 - 8 AZR 494/14
Vorinstanz
vorgehend ArbG Gera, 24. Juli 2012, Az: 4 Ca 143/12, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 21. Januar 2014, Az: 7 Sa 411/12, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2014 - 7 Sa 411/12 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
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Die beklagte Bundesrepublik führte früher die Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG aF). Im Zuge der sog. Postreform I wurden auf der Grundlage des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (PostVerfG, BGBl. I S. 1026) die hoheitlichen von den betrieblich-unternehmerischen Aufgaben getrennt. Die Unternehmensaufgaben der Deutschen Bundespost wurden ab 1990 in drei Teilbereiche gegliedert, die als sog. öffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM teilrechtsfähige Teilsondervermögen des Bundes bildeten (§ 1 Abs. 2, § 5 PostVerfG). Laut § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG standen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost im Dienst des Bundes. Auf der Grundlage ihrer Teilrechtsfähigkeit konnte die Deutsche Bundespost TELEKOM unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§ 5 PostVerfG).
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Laut Arbeitsvertrag vom 22. April 1991 begann das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der als Arbeitgeberin bezeichneten Deutschen Bundespost TELEKOM am 1. Januar 1991. Der Arbeitsvertrag sieht außerdem die Fortgeltung von Arbeitsbedingungen aus der Zeit der DDR vor.
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Im Zuge der sog. Postreform II wurde eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; dazu auch BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Die im Rahmen der sog. Postreform I geschaffenen Teilsondervermögen, darunter die Deutsche Bundespost TELEKOM, wurden in Aktiengesellschaften umgewandelt.
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Dazu heißt es in Art. 87f GG:
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„(1)
Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2)
Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.“
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In Art. 143b GG heißt es:
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„(1)
Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2)
Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. ...
(3)
Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“
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Am 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in Kraft. Darin enthalten war das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG, BGBl. I S. 2339). Nach § 1 PostUmwG wurde die Deutsche Bundespost TELEKOM in die Deutsche Telekom AG (DT AG) umgewandelt. Nach § 2 Abs. 1 PostUmwG sind die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens; das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM ging auf die DT AG über. Im Rahmen des PTNeuOG wurde das Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost im Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG, BGBl. I S. 2353) geregelt. Der damals geltende § 21 PostPersRG bestimmte zur Überleitung der Arbeitnehmer:
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„(1)
Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:
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Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST,
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Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost POSTBANK,
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Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM.
…“
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Ab dem 1. Januar 1995 war die Klägerin für die DT AG tätig. Am 1. September 2007 ging ihr Beschäftigungsbetrieb von der DT AG auf die „V GmbH“ (V) über. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T). Der Betrieb der T in G wurde zum 30. Juni 2012 geschlossen. Die Klägerin erhielt eine betriebsbedingte Kündigung. Den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess beendete sie durch einen vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht geschlossenen Abfindungsvergleich am 12. Juli 2013.
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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem „Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Deutschen Bundespost … zur Deutschen Telekom AG“ unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeiter vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - BVerfGE 128, 157).
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 1 GG sei durch § 21 PostPersRG verletzt, da weder ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch ein Rückkehrrecht vorgesehen sei.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 1. Januar 1995 hinaus fortbesteht.
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Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte im Wesentlichen damit begründet, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu § 21 PostPersRG kein Widerspruchsrecht einzuräumen, entspreche der Verfassung.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Darlegung einer Passivlegitimation der Beklagten. Jedenfalls ist § 21 PostPersRG nicht verfassungswidrig.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch § 21 PostPersRG wirksam beendet worden sei und der damit einhergehende Grundrechtseingriff mit der Privatisierung der Telekommunikationsdienste im Auftrag des Verfassungsgebers einhergegangen und damit im Interesse der Postreform gerechtfertigt und auch verhältnismäßig gewesen sei. Jedenfalls seien etwa bestehende Rechte gegen die Beklagte verwirkt.
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B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
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I. Bereits die Passivlegitimation der Beklagten ist fraglich.
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1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, zur Beklagten durch Vertrag eine Rechtsbeziehung begründet zu haben. Nach dem Wortlaut des von ihr vorgelegten Arbeitsvertrages hat ihr Arbeitsverhältnis am 1. Januar 1991 mit der Deutschen Bundespost TELEKOM begonnen. Diese konnte nach § 5 PostVerfG auf der Grundlage ihrer Teilrechtsfähigkeit handeln, also auch den Arbeitsvertrag mit der Klägerin schließen. Die Beklagte wurde 1991 nicht die vertragliche Arbeitgeberin der Klägerin.
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2. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hätte.
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a) Im Fall einer Vorbeschäftigung bei der Deutschen Bundespost TELEKOM ergibt sich ein solches nicht nach dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG. Diese Vorschrift bestimmte lediglich, dass die Angestellten und Arbeiter - wie auch die Beamten - „im Dienst“ des Bundes standen. Damit wurde keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft dekretiert. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das frühere öffentlich-rechtliche Handeln auch als privatrechtlich beschäftigte Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost TELEKOM (vgl. Absätze 1 bis 3 der Gesetzesbegründung zum - gleichlautenden - Art. 1 § 38 des Entwurfes zum Poststrukturgesetz, BT-Drs. 11/2854 S. 51), weil nach Art. 87 Abs. 1 GG aF die Deutsche Bundespost in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wurde. Nur die Beamten standen wegen der fehlenden Dienstherrneigenschaft der Unternehmen der Deutschen Bundespost in einem bundesunmittelbaren Dienstverhältnis, § 46 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG. Arbeitgeber konnten die Unternehmen jedoch durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge - wie dem der Klägerin - werden.
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b) Bei einer Übernahme am 3. Oktober 1990 aus dem Dienst der Deutschen Post (DDR), worauf der formularmäßige Hinweis im Arbeitsvertrag auf fortgeltende Bestimmungen des Arbeitsrechts der DDR hindeutet, ergibt sich nichts anderes. Nach Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a des ab 29. September 1990 gültigen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) war § 59 des PostVerfG vom 8. Juni 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag überführten Einrichtungen der Deutschen Post „zu den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bundespost“ als gemeinsame Aufgabe den Vorständen dieser Unternehmen oblag. Mit anderen Worten: Die Beschäftigten der Deutschen Post kamen zu den drei teilrechtsfähigen Unternehmen der Deutschen Bundespost. Dem entspricht es, dass nach § 21 PostPersRG 1994 die „Aktiengesellschaften“ in die Rechte und Pflichten „der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse“ (hier in die der Deutschen Bundespost TELEKOM) eingetreten sind, nicht in Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten.
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II. Selbst bei Unterstellung einer bestehenden Passivlegitimation der Beklagten besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung.
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1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Das Unionsrecht sieht die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge nicht vor.
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a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. auf welchem Weg bei dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses von der Deutschen Bundespost TELEKOM auf die DT AG (darauf bezieht sich der Widerspruch der Klägerin) die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zu beachten waren.
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aa) Dazu müsste ein Übergang „auf einen anderen Inhaber“ vorliegen, wovon im Fall einer Änderung der Rechtsform (für Umwandlungen nach § 2 PostUmwG bejahend BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 32, BAGE 128, 73) nicht ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 - Rn. 40).
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bb) Dahinstehen kann, ob mit Rücksicht auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG (zur Frage eines Übergangs beruhend auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen: EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 14 ff., 29, 45, 63 f. mwN, Slg. 2011, I-7491; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I-7591) und angesichts des Umstands, dass keine davon ausgenommene Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorliegt (vgl. zum Betrieb öffentlicher Telekommunikationsdienste EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 26 ff. mwN, Slg. 2000, I-6659), § 21 PostPersRG richtlinienkonform auslegbar ist. Denn letztlich wäre die Richtlinie 2001/23/EG, sofern die in ihr bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, gegenüber dem Staat als Arbeitgeber (ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-297/03 - [Sozialhilfeverband Rohrbach] Rn. 30, Slg. 2005, I-4305) jedenfalls unmittelbar anzuwenden.
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b) Darauf kommt es hier nicht an, denn die Richtlinie 2001/23/EG stützt einen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, Slg. 1992, I - 6577). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253 ; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO ; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 22, BAGE 148, 90 ). Der Schutz, den die Richtlinie bieten soll, ist gegenstandslos, wenn der Betroffene selbst, aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung darauf verzichtet und das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang nicht mit dem neuen Inhaber fortsetzt. In einem solchen Fall findet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG keine Anwendung (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, aaO ; 11. Juli 1985 - 105/84 - [Danmols Inventar] Rn. 16, Slg. 1985, 2639).
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2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus weitergehendem nationalem Recht.
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a) Eine direkte, analoge oder entsprechende Anwendung von § 613a BGB scheidet aus, da der Gesetzgeber mit § 21 PostPersRG eine spezielle Regelung erlassen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass diese und nicht § 613a BGB bei der Privatisierung im Zuge der sog. Postreform II Anwendung finden soll. Auch hat der Gesetzgeber anders als in § 324 UmwG für § 21 PostPersRG nicht bestimmt, dass § 613a Abs. 6 BGB unberührt bleibt.
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b) § 21 PostPersRG, der zwar unionsrechtskonform einem Widerspruchsrecht nicht entgegensteht, jedoch nicht weitergehend einen Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber enthält, steht im Einklang mit der Verfassung.
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aa) Der Staat hat eine Schutzpflicht im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 72, BVerfGE 128, 157). Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Situation grundlegend von der beim „Betriebsübergang Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO) oder der im Fall „Jobcenter“ (Vorlage des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -).
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bb) Vorliegend war es der Verfassungsgeber selbst, der durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen errichtet hat (vgl. BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Im Zuge dessen wurde der Verfassungsauftrag durch einfaches Gesetz, nämlich das PTNeuOG einschließlich § 21 PostPersRG erfüllt. Dieses wurde vom Bundestag gleichzeitig mit der neuen Verfassungsordnung für das Postwesen am 29. Juni 1994 verabschiedet; auch im Bundesrat ist die Zustimmung für beide synchron am 8. Juli 1994 beschlossen worden (BR-Drs. 676/94 [Beschluss]).
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3. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch besteht aus einem weiteren Grund nicht. Ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich im Rahmen weiterer Betriebsübergänge auf weitere Erwerber übergegangen und sind dagegen Widersprüche nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nicht mehr in Bezug auf den „Ersterwerber“. Die Klägerin kann sich aus ihrer heutigen Position heraus nicht rückwirkend darauf berufen, für die DT AG als nicht frei gewählter Arbeitgeberin arbeiten zu müssen, weil diese Arbeitspflicht schon seit dem 1. September 2007 für sie nicht mehr besteht (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90). Der Rechtsprechung des BVerfG zum Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist weder eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz zu entnehmen (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, BVerfGE 128, 157) noch eine Garantie, gegenüber einem durch weitere Betriebs(teil)übergänge „entfernten“ früheren Arbeitgeber ein Rückkehrrecht oder ein ungeachtet dessen fortbestehendes Widerspruchsrecht geltend machen zu können.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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