Gemäß § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Praxis persönlich in freier Praxis auszuüben (zur Bedeutung dieser Pflicht zur Sicherung der hohen Qualität der vertragsärztlichen Versorgung vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 37 mwN). Als Ausnahme von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung sieht § 32 Ärzte-ZV - neben der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nach § 3 Abs 3 Ärzte-ZV aF - für Zeiten der Verhinderung seit jeher die Möglichkeit vor, bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung befristet und genehmigungsfrei bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten einen Vertreter oder - nach vorheriger Genehmigung durch die KÄV und ebenfalls befristet - aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Vertreter oder Assistenten zu beschäftigen (vgl bereits § 32 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Zulassungsordnung für Kassenärzte - ZO-Ärzte - vom 28.5.1957, BGBl I 572). Spezifische Regelungen für den Fall der Schwangerschaft einer Vertragsärztin sowie für Zeiten unmittelbar nach der Entbindung ("Mutterschutz") oder der Kindererziehung enthielt die Vorschrift lange nicht, weswegen in der Regel auf eine genehmigungspflichtige Vertretung aus Sicherstellungsgründen nach § 32 Abs 2 Ärzte-ZV zurückgegriffen werden musste (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 18 ff; Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 19 für Schwangerschaft und RdNr 64 für Kinderziehung; vgl auch Kamps, DMW 1998, 336, 337, der eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs 1 Ärzte-ZV befürwortete; dazu, dass die Beschäftigung eines Vertreters bzw Assistenten "aus Gründen der Sicherstellung" kein besonderes öffentliches Bedürfnis voraussetzt, sondern einen Vertretungsbedarf des jeweiligen Vertragsarztes vgl bereits BSG Urteil vom 21.11.1958 - 6 RKa 21/57 - BSGE 8, 256, 261 f; vgl auch BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 17/10 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 66 RdNr 20). Dabei ist die Dauer der genehmigungspflichtigen Beschäftigung eines Vertreters oder Sicherstellungsassistenten zwar grundsätzlich zu befristen (§ 32 Abs 2 Satz 6 Ärzte-ZV), vom Verordnungsgeber erfolgen jedoch keine Zeitvorgaben. Unstreitig darf es sich nur um einen vorübergehenden, nicht aber um einen zeitlich unabsehbaren oder gar auf Dauer angelegten Bedarf handeln (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.2.1996 - L 5 Ka 1790/95 - MedR 1996, 315; Thüringer LSG Beschluss vom 9.9.1999 - L 4 KA 388/99 ER - juris RdNr 27; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 21; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 31.3.2004 - L 3 KA 37/02 - juris RdNr 25 und vom 26.5.2010 - L 3 KA 69/09 - juris RdNr 18; Bedei in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Aufl, Stand September 2020, E 32-80; Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 63: keine Vertretung "ad infinitum"; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 32 Ärzte-ZV RdNr 43; Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 799.1; vgl auch BSG Urteil vom 29.10.1963 - 6 RKa 7/61 - BSGE 20, 52, 54 = SozR Nr 3 zu § 368c RVO = juris RdNr 20 "nur … vorübergehende Bedürfnisse des Kassenzahnarztes nach Entlastung"). Grundsätzlich hängt die konkrete Dauer der Befristung von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei als zulässiger Vertretungszeitraum der Zeitraum angesehen wird, in dem davon ausgegangen werden kann, dass der verhinderte Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit noch (im Umfang des ihm erteilten Versorgungsauftrags) ausüben will (vgl Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 61; Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 63, 112; vgl auch Hessisches LSG Urteil vom 15.3.2006 - L 4 KA 29/05 - juris RdNr 20 zur Frist zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in § 95 Abs 5 SGB V). In der Literatur wird dabei regelmäßig ein Zeitraum von zwei Jahren zugrunde gelegt (vgl Bäune, aaO; Harwart/Thome in Schallen, aaO RdNr 63 unter Hinweis auf § 81 Abs 5 Satz 2 SGB V, vgl dort aber auch RdNr 96: auch längerer Zeitraum ggf zu akzeptieren bei geplanter Übernahme; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 32 Ärzte-ZV RdNr 54; vgl auch Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 803 unter Hinweis auf die zum Ruhen entwickelten Grundsätze). Inwiefern dies auf die Situation einer Vertretung bzw Assistenz wegen Kindererziehung übertragen werden konnte, war ungeklärt. Während einerseits eine Orientierung der Befristung an der (früheren) zivilrechtlichen Rspr zur Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts und damit ein Bedarf für die Erziehung von Kindern unter acht Jahren befürwortet wurde (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 29; zustimmend Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 828 zur heutigen Verlängerungsmöglichkeit nach § 32 Abs 2 Satz 4 Ärzte-ZV), wurde andererseits mit genau dem gleichen Argument - wenn auch nur im Rahmen eines Obiter Dictums - die Auffassung vertreten, dass bei der Erziehung von Kindern schon nicht von einem nur vorübergehenden, sondern von einer langen unabsehbaren Zeitdauer hinsichtlich des Hilfebedarfs auszugehen sei (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 22 f; vgl auch SG Marburg Gerichtsbescheid vom 18.3.2008 - S 12 KA 262/07 - juris RdNr 18, welches zumindest die Darlegung verlangt hat, weshalb der Erziehungsbedarf im konkreten Fall nur vorübergehend sei; krit hierzu Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 64), sodass letztlich die Genehmigung einer Entlastungsassistenz von vornherein abzulehnen wäre.