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BSG 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B
BSG 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - rechtliche Begründung - Aufgabe des Prozessbevollmächtigten
Normen
§ 62 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 7. Februar 2017, Az: S 12 R 2650/15, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. Juni 2019, Az: L 7 R 674/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Durch Urteil vom 27.6.2019 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 7.2.2017 zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
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Der Senat lässt es nochmals dahinstehen, ob die Beschwerde schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG entspricht, weil sie nicht von einem vor dem BSG zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten gefertigt worden ist. Es liegt aufgrund von Sprache und Stil der dortigen Ausführungen die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeschrift nicht von der Prozessbevollmächtigten selbst, sondern dem Vertreter des Klägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verfasst worden ist. Letzter ist als Rentenberater nicht postulationsfähig vor dem BSG. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung aber nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG dem Vertretungszwang. Dieser soll eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten sicherstellen. Der Prozessbevollmächtigte muss dafür mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernehmen. Es genügt nicht, wenn er ohne erkennbare eigene Prüfung lediglich ein von einem nicht postulationsfähigen Vertreter verfasstes Schreiben unterzeichnet und an das BSG weiterreicht (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15). Unabhängig von der Frage der Autorenschaft ist die Beschwerde aber jedenfalls ihrem Inhalt nach nicht formgerecht begründet.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt oder bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
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1. Ein Verfahrensmangel durch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), auf die der Kläger seine Beschwerde zunächst stützt, ist mit der Begründung vom 7.10.2019 nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Hierfür fehlt es schon an einer - zumindest knappen - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Vorliegend wird bereits der Gegenstand des Rechtsstreits nicht kenntlich gemacht. Nur aufgrund der Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 77 Abs 2 SGB VI mit dem GG sowie diesbezüglicher Rechtsprechung des BVerfG und BSG lässt sich erahnen, dass der Kläger eine höhere Rente unter Anwendung eines günstigeren Zugangsfaktors begehren könnte. Ein Verfahrensmangel wird jedoch nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).
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Ein substantiierter Vortrag zu dem dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt kann auch nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie ersetzt werden (vgl Seite 10 der Beschwerdebegründung). Das Begründungserfordernis dient dem Ziel, die Revisionsgerichte zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (BSG Beschluss vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 - juris RdNr 3 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 9; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 292). Diesem Ziel wird mit der bloßen Wiederholung des Vortrags vor den Instanzgerichten ebenso wenig genügt, wie mit einer - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässigen - Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - juris RdNr 5 mwN; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 13a; Kummer, aaO, RdNr 292). Nichts anderes gilt für die Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, wenn dieser an die Stelle einer eigenen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts tritt. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f).
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2. Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6 mwN).
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Auch in Bezug auf diesen Zulassungsgrund fehlt es schon an einer - zumindest knappen - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, die - wie bereits ausgeführt - auch nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie ersetzt werden kann. Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann (BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 10 f mwN; BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - juris RdNr 8). Daher ist - anders als erforderlich - jedenfalls die Klärungsfähigkeit der formulierten Rechtsfrage nicht dargelegt.
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Darüber hinaus ist aber auch die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger formulierten Frage nicht schlüssig dargetan. Diese lautet:
"Ist die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI im Hinblick auf die versicherungsmathematischen Abschläge (Erniedrigung des Zugangsfaktors) durch das zum 01.07.2014 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungsgesetz unter Verstoß gegen Art. 14 GG und Art. 3 GG verfassungswidrig geworden?"
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Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
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a) Der Kläger selbst verweist auf den Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 (1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9), nach dem die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung mit dem GG vereinbar ist. Er führt dazu aus, das BVerfG habe entschieden, dass § 77 Abs 2 SGB VI nur dann mit Art 14 GG vereinbar sei, "wenn die finanzielle Notsituation der gesetzlichen Rentenversicherung den Eingriff in die Anwartschaft" rechtfertige. Mit der Einführung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes sei bewiesen, dass eine Notlage nicht mehr bestehe. Der Rentenversicherung seien erhebliche Mehrbelastungen durch die "Verdoppelung der Kindererziehungszeiten für die Zeit vor 1992 und Rente mit 63 ohne Abschläge für bestimmte Jahrgänge" auferlegt worden. Damit sei die finanzielle Notlage weggefallen und der geschmälerte Zugangsfaktor ab dem 1.7.2014 "automatisch verfassungswidrig" geworden.
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Den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag zur Begründung dafür, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage durch das BVerfG noch nicht beantwortet ist, genügt dieses Vorbringen nicht. Das BVerfG hat nämlich in dem vom Kläger nicht vollständig zitierten Beschluss betont, dass das Ziel der Verbesserung der Finanzierungssituation der gesetzlichen Rentenversicherung für sich allein zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art 14 GG nicht genügt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9, RdNr 40). § 77 Abs 2 SGB VI ist nach den Ausführungen des BVerfG aber deshalb verfassungsgemäß, weil mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert wurde (BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9, RdNr 41). Aus welchen Gründen dies nach Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes nicht mehr gelten soll, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Allein der Hinweis des Klägers, vom RV-Leistungsverbesserungsgesetz sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG "noch nichts bekannt" gewesen, ist zur Erfüllung der Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an eine hinreichende Begründung nicht ausreichend (so schon BSG Beschluss vom 17.4.2019 - B 5 R 312/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 10.7.2019 - B 13 R 73/18 B).
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b) Zugleich setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG auseinander. Nach dem Verständnis des Senats sieht die Beschwerdebegründung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes insbesondere darin, dass der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eine abschlagsfreie vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI idF vom 23.6.2014) und die sog "Mütterrente" (§ 249 Abs 1, § 307d SGB VI idF vom 23.6.2014) eingeführt hat, ohne die Abschläge bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI abzuschaffen.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152, 180 - juris RdNr 70). Aus dem Vortrag, den Bestandsrentnern werde auferlegt, trotz homogener Versichertengemeinschaft, mit ihren Abschlägen die "Wohltaten" für die Neurentner zu finanzieren, anstatt bei Wegfall der Notlage als erstes diese Abschläge zu beseitigen, erschließt sich bereits nicht, woraus sich im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG eine Vergleichbarkeit der vom Kläger in Bezug genommenen Versichertengruppen ergibt. Zudem nimmt die Beschwerdebegründung keinerlei Bezug auf die bereits ergangenen Ausführungen des BVerfG zum gekürzten Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten, wonach sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung (wegen der Verlängerung der Rentenbezugszeit) als sachgerecht erweist und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9, RdNr 53). Aus welchen Gründen diese Erwägung nicht mehr gelten sollen, lässt die Beschwerdebegründung offen.
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Zudem mangelt es an einer Auseinandersetzung damit, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Gesetzgeber - anders als in der Beschwerdebegründung angenommen - nicht vorgegeben werden kann, in welchen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Einsparungen erzielt werden sollen (vgl zB BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - BVerfGE 116, 96 - juris RdNr 90; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 - juris RdNr 65; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 - juris RdNr 84). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Gesetzgeber geeignetere Maßnahmen hätte ergreifen können.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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