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BSG 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R
BSG 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R - Inlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 30 Abs 1 SGB 1, § 110 SGB 6, § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 2 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 5 S 1 SGB 9, § 116 Abs 1 SGB 9, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 6. Juni 2012, Az: S 29 R 921/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. März 2015, Az: L 8 R 533/12, Urteil
Leitsatz
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Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt neben der anerkannten gesundheitlichen Voraussetzung der Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) zusätzlich einen vom Rentenversicherungsträger zu prüfenden "Inlandsbezug" voraus.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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Der am 1950 geborene Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt seit Mai 1998 in Paraguay. Während seiner Ausbildung zum Industrieschmied erlitt er am 7.1.1969 einen Arbeitsunfall, bei dem er sämtliche Finger der rechten Hand verlor. Aufgrund dessen erhält er von der zuständigen Unfallkasse eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 45 vH. Im Jahr 1983 erwarb er die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung. Mit Bescheid vom 12.3.1992 stellte das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Eine Aufhebung bzw Änderung des Bescheids ist seitdem nicht erfolgt. Der Schwerbehindertenausweis des Klägers wurde zuletzt im Jahr 1999 bis Ende Dezember 2014 verlängert.
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Der beklagte RV-Träger gewährte dem Kläger nach Vollendung des 63. Lebensjahrs ab 1.1.2014 eine Altersrente für langjährig Versicherte und zahlte diese nach Paraguay aus. Den zuvor am 30.8.2010 gestellten Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2011 ab. Der Kläger sei wegen seines Wohnsitzes in Paraguay nicht schwerbehindert iS des § 2 Abs 2 SGB IX; er sei auch nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2011 zurück.
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Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1.1.2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren (Urteil vom 6.6.2012). Es hat sich an die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt gebunden gesehen.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.3.2015). Die Feststellung der Schwerbehinderung in einem Bescheid des Versorgungsamts sei für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 236a SGB VI nicht ausreichend. Diese habe lediglich deklaratorische Wirkung. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ende kraft Gesetzes mit dem Wegfall einer sie begründenden Voraussetzung. Dies sei der Fall, wenn - wie hier - der in § 2 Abs 2 SGB IX geforderte gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes entfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut "anerkannt" in § 236a SGB VI. Die Anerkennung stelle vielmehr ein zusätzliches Erfordernis zum Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SGB IX dar. Zur Begründung seines Anspruchs könne sich der Kläger auch nicht auf die von ihm herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 5.7.2007 (B 9/9a SB 2/06 R und B 9/9a SB 2/07 R) berufen. In den dort entschiedenen Fällen habe der Auslandswohnsitz der Kläger in Ländern (Italien bzw Schweiz) gelegen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union einer Gebietsgleichstellung unterfielen. Auch von einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG wegen der Ungleichbehandlung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen, die im Geltungsbereich des SGB bzw in einem gleichgestellten Gebiet wohnen, konnte sich das LSG nicht überzeugen. Es sei ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 236a Abs 3 SGB VI erfüllt. Der Verlust der fünf Finger, der noch vor Abschluss der Berufsausbildung eingetreten sei, habe nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit des Klägers nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht geführt.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 236a SGB VI iVm § 2 Abs 2 SGB IX. Das LSG habe den Begriff "anerkannt" in § 236a SGB VI in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben oder nichtig geworden und binde daher die Beklagte. Die Altersrente wegen Schwerbehinderung müsse aus Gleichbehandlungsgründen auch bei einem Auslandsaufenthalt gewährt werden.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 6. Juni 2012 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Rechtsprechung des BSG zur Gebietsgleichstellung lasse sich auf das vertragslose Ausland nicht übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Das LSG hat das angefochtene Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.1.2011, den die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2011 abgelehnt hat. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger zulässig mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).
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Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen richtet sich hier nach der Übergangsregelung des § 236a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I 554). Nach § 236a Abs 1 S 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr 3). Für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach § 236a Abs 2 S 1 Halbs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB VI bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, haben nach § 236a Abs 3 SGB VI unter den Voraussetzungen nach Abs 1 S 1 Nr 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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1. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 236a Abs 3 SGB VI stützen. Zwar ist er vor dem 1.1.1951 geboren. Doch war er nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bei dem beantragten Altersrentenbeginn am 1.1.2011 nicht erwerbs- oder berufsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht. Die einzige vom LSG festgestellte, über sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung des Klägers ist der Verlust aller Finger der rechten Hand. Trotzdem schloss er seine Ausbildung ab, war jahrelang erwerbstätig und erwarb sogar eine Qualifikation als Meister. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Kläger diese Berufe weiter ausüben könne, ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hatte der Kläger zum 1.1.2011 noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet (§ 236a Abs 3 iVm Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI).
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2. Da der vor dem 1.1.1952 geborene Kläger das 60. Lebensjahr mit Ablauf des 17.12.2010 vollendet hat (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 2 S 2, § 188 Abs 2 BGB), kommt hier zwar nach § 236a Abs 1 S 2 iVm Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB VI die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab 1.1.2011, dem Beginn des nächsten Kalendermonats (§ 99 Abs 1 S 1 SGB VI), in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt ist die nach § 236a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate), auf die nach § 51 Abs 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden, erfüllt. Der Kläger ist aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr schwerbehindert iS von § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI iVm § 2 Abs 2 SGB IX. Beim Kläger ist zwar die gesundheitliche Voraussetzung der Schwerbehinderung mit der Feststellung eines GdB von 50 von der Versorgungsverwaltung für den RV-Träger bindend anerkannt worden (a). § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI fordert jedoch durch den Verweis auf § 2 Abs 2 SGB IX zusätzlich einen "Inlandsbezug", an dem es hier zum möglichen Altersrentenbeginn mangelt (b). Insoweit liegen - anders als für die gesundheitliche Voraussetzung der Schwerbehinderung - keine den RV-Träger bindenden Feststellungen der Versorgungsverwaltung vor (c). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger herangezogenen Urteilen des 9. Senats des BSG vom 5.7.2007 (B 9/9a SB 2/06 R und B 9/9a SB 2/07 R) (d). Es verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI einen Inlandsbezug fordert (e).
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a) Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzung der von § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI iVm § 2 Abs 2 SGB IX geforderten Schwerbehinderteneigenschaft hat die Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom 12.3.1992 beim Kläger anerkannt, indem sie bei ihm einen GdB von 50 festgestellt hat. Denn nach § 2 Abs 2 Halbs 1 SGB IX ist derjenige in gesundheitlicher Hinsicht schwerbehindert, bei dem ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Diese Anerkennung ist für den RV-Träger bindend (insoweit unproblematisch s unter c) cc); vgl ua Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R - SozR 4-2600 § 236a Nr 2, Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 5, Juris RdNr 27).
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b) Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt neben der gesundheitlichen Voraussetzung eines GdB von wenigstens 50 aber zusätzlich noch einen "Inlandsbezug" voraus. § 2 Abs 2 SGB IX fordert, dass der behinderte Mensch seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz iS des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX bzw in einem nach Europarecht oder Abkommensrecht gleichgestellten Gebiet hat (vgl BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 SB 2/09 R - BSGE 106, 101 = SozR 4-3250 § 2 Nr 2, Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 5, Juris RdNr 30).
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Ein solcher Inlandsbezug ist hier nicht gegeben. Denn zum möglichen Beginn der Altersrente (hier 1.1.2011, s oben II.) hatte der Kläger seinen Wohnsitz in Paraguay.
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Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass es für den Anspruch auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen lediglich auf die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ankomme, also ausschließlich auf die Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs 2 Halbs 1 SGB IX. Soweit er sich dazu auf das Senatsurteil vom 29.11.2007 beruft (B 13 R 44/07 R - SozR 4-2600 § 236a Nr 2 RdNr 18), war dort allein die Frage entscheidungserheblich, ob bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns eine bescheidmäßige Anerkennung über einen GdB von mindestens 50 vorliegen müsse oder - wie der Senat entschieden hat - auch eine rückwirkende Feststellung ausreiche. Aussagen zum Inlandsbezug waren im dortigen Fall nicht veranlasst.
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Die Notwendigkeit eines Inlandsbezugs folgt aus dem Wortlaut des § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI (aa), der Gesetzeshistorie (bb) sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift über die Rente für schwerbehinderte Menschen (cc). Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 110 SGB VI entgegen (dd).
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(aa) Der Wortlaut des § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI ist insoweit eindeutig. Er verweist hinsichtlich der Schwerbehinderung auf § 2 Abs 2 SGB IX (früher § 1 SchwbG), der - wie dargestellt - eine Legaldefinition mit zweigliedriger Begriffsbestimmung ("… und…") enthält. Dieses Argument verliert auch nicht deshalb seine Bedeutung, weil mit der gewählten Formulierung zugleich geklärt wird, dass die den Schwerbehinderten Gleichgestellten (§ 2 SchwbG bzw § 2 Abs 3 SGB IX) mit einem GdB von wenigstens 30, aber weniger als 50 nicht anspruchsberechtigt sind (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - Juris RdNr 23 aE).
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(bb) Das Erfordernis eines Inlandsbezugs für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird durch die gesetzliche Entwicklung bestätigt. Bei Einführung der vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung mit dem Rentenreformgesetz vom 16.10.1972 - RRG 1972 - (BGBl I 1965) hat zwar insbesondere die Herabsetzung der individuellen Leistungsfähigkeit des betroffenen Personenkreises im Vordergrund gestanden (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, § 37 SGB VI RdNr 6, Stand: Einzelkommentierung September 2016). Nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks VI/3767 S 6), auf dessen Vorschlag die Fassung des § 1248 Abs 1 RVO (= § 25 Abs 1 AVG) zum "Altersruhegeld" im RRG 1972 zurückging, sollte neben den Erwerbs- und Berufsunfähigen auch den anerkannten Schwerbeschädigten die Möglichkeit zum vorzeitigen Altersruhegeldbezug gegeben werden. Bezweckt war, "den berechtigten Anliegen dieser Personengruppen, die durch ein persönliches Lebensschicksal betroffen unter erheblich schwierigen Bedingungen im Alter arbeiten müssen, Rechnung zu tragen". Der Ausschuss sah sowohl bei den Schwerbeschädigten als auch bei den Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentnern eine "messbare und festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung", die gerade im Alter "zu einer besonderen Herabsetzung der individuellen Leistungsfähigkeit" führe (BT-Drucks VI/3767 S 6). Gleichwohl ist im Gesetzeswortlaut nicht allein auf eine bestimmte messbare Einschränkung der individuellen Leistungsfähigkeit abgestellt, sondern stets auf die Ausgestaltung der "Schwerbehinderung" durch das einschlägige Gesetz verwiesen worden.
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Während das Schwerbeschädigtengesetz vom 14.8.1961 (BGBl I 1233), das zunächst als Kriegsfolgengesetz konzipiert worden war, die Schwerbeschädigung in seinem § 1 noch von der Art der Schädigung abhängig machte und zwischen Deutschen und Nichtdeutschen unterschied, wurden seit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 (BGBl I 981) als Schwerbehinderte nach § 1 SchwbG alle Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vH - unabhängig von Art und Ursache der Behinderung - einbezogen; dies jedoch nur, sofern sie rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes wohnten, sich dort gewöhnlich aufhielten oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübten. Die Erstreckung auf den Geltungsbereich des Gesetzes entsprach insoweit dem Gegenstand und Zweck des Gesetzes, nämlich die Eingliederung der besonders betroffenen behinderten Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch besondere Maßnahmen zu sichern (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.5.1973, BT-Drucks 7/656 S 23 - zu Nr 1). Auch in der Nachfolgeregelung des § 2 Abs 2 SGB IX wird - wie dargestellt - dieser Inlandsbezug für die Schwerbehinderung gefordert.
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Wäre es dem Gesetzgeber nur um die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzung gegangen, so hätte ein Verweis auf die Feststellung der MdE bzw später des GdB in bestimmter Höhe genügt. Alle Normfassungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen - § 1248 Abs 1 RVO, § 25 Abs 1 AVG, § 48 Abs 1 Nr 1 RKG, § 37 SGB VI, § 236a SGB VI - knüpfen jedoch ausdrücklich an die umfassendere Definition der Schwerbehinderung in § 1 SchwbG bzw § 2 Abs 2 SGB IX an. Dass dies nicht allein deshalb erfolgte, weil darin ein GdB von mindestens 50 genannt wird, verdeutlicht der ursprüngliche Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zum Rentenreformgesetz 1999. Darin wurde eine Anhebung des für § 37 SGB VI maßgeblichen GdB auf 60 vorgeschlagen und dennoch wie folgt formuliert: "Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie … 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 anerkannt sind … " (BT-Drucks 13/8011 S 8 - § 37 SGB VI).
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(cc) Das Erfordernis eines Inlandsbezugs für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich auch aus deren Zweckbestimmung.
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Der Gesetzgeber hat mit dem Verweis auf § 2 Abs 2 SGB IX an das Regelungsziel des Schwerbehindertenrechts angeknüpft, den darin genannten Personenkreis durch einen möglichst weitgehenden Ausgleich der Behinderung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu integrieren (vgl BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 SB 2/09 R - BSGE 106, 101 = SozR 4-3250 § 2 Nr 2, RdNr 31; BSG Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 1/99 R - BSGE 84, 253, 256 = SozR 3-3870 § 1 Nr 1 S 2 ff - Juris RdNr 17). Schwerbehinderten Menschen stehen als Teilhaberechte besondere Hilfen insbesondere bei der Eingliederung und Sicherung eines den Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatzes zur Verfügung.
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Diese Arbeitsmarktbezogenheit, die auch für die vorgezogenen Altersrenten gilt, erklärt, dass der Verweis in § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI auf § 2 Abs 2 SGB IX nicht allein die Höhe des GdB betrifft. Die vorgezogene Altersrente für diesen Personenkreis geht wegen der Schwerbehinderung von der Vermutung eines eingeschränkten Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (vgl BT-Drucks VI/3767 S 6), ohne dafür aber die strengeren Maßstäbe der verminderten Erwerbsfähigkeit heranzuziehen. Auch wenn § 236a SGB VI an den Versicherungsfall des Alters anknüpft, wird den Versicherten nur deshalb ein früherer Renteneintritt ermöglicht, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bei Hinzutreten der in der Vorschrift genannten typischen Belastungen (Schwerbehinderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit) im Einzelfall unzumutbar sein kann. Mit der flexiblen Altersgrenze sollte den Versicherten die Möglichkeit des vorzeitigen Altersruhegeldbezugs gegeben werden, deren individuelle Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, "dass sie sich den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen fühlen" (BT-Drucks VI/3767 S 6). Das Wahlrecht, vorzeitig, aber endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu wollen, gründet also gerade auf diesen besonderen Belastungen und ist somit ua - wie vorliegend - "wegen Schwerbehinderung" eingeräumt worden (vgl BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 31/94 - SozR 3-2200 § 1248 Nr 10, Juris RdNr 22). Insoweit kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als eine Art "typisierte Erwerbsminderungsrente" verstanden werden (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 37 RdNr 5, Stand: Einzelkommentierung Juli 2009; O'Sullivan, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 236a RdNr 4). Auch wenn der Gesetzgeber es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 236a SGB VI der Entscheidung des Versicherten überlässt, selbst den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters zu bestimmen, so besteht durch die Anknüpfung an die Begriffsbestimmung der Schwerbehinderung in § 2 Abs 2 SGB IX ein zumindest abstrakt und typisiert zu vermutender Zusammenhang zwischen der Behinderung und der mangelnden Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens trotz aller Eingliederungsbemühung und Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen fügt sich insoweit gewissermaßen als "ultima ratio" in das System der Rechte des schwerbehinderten Menschen ein. Erst mit dem Inlandsbezug wird sichergestellt, dass dem Versicherten bei Beginn der Altersrente noch alle für Schwerbehinderte vorgesehenen Hilfen und Eingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben. Bei Personen, die das Bundesgebiet bzw ein nach Abkommensrecht gleichgestelltes Gebiet bereits verlassen haben, wird das Ziel, die Eingliederung von behinderten Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft mit dem SGB IX durch besondere Maßnahmen zu fördern, von vornherein verfehlt.
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Hinzu kommt, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Status des Versicherten nicht unwesentlich durch seine Einbindung in den inländischen wirtschaftlichen und sozialen Ordnungsrahmen geprägt ist (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 110 RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung August 2008). Der Gesetzgeber orientiert sich insbesondere bei der Festlegung von Altersgrenzen und den Bedingungen für die Inanspruchnahme von vorgezogenen Altersrenten auch an arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten. So wurde das Rentenrecht in den 1970er Jahren ua als "Instrument der Frühverrentung" eingesetzt, mit dem die Arbeitslosigkeit bekämpft werden sollte. Die Bundesregierung erwartete sich etwa von der Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze für Schwerbehinderte auf das vollendete 60. Lebensjahr mit dem Fünften Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (5. RVÄndG) auch eine günstige Beeinflussung der Beschäftigungssituation. Sie ging davon aus, dass die frei werdenden Arbeitsplätze zu einem erheblichen Teil insbesondere von arbeitslosen Schwerbehinderten wieder besetzt würden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. RVÄndG vom 22.9.1978, BT-Drucks 8/2119 S 7 - zu A.).
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dd) Gegen die Forderung nach einem Inlandsbezug spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 110 SGB VI. Danach erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen wie Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, soweit nicht in §§ 111 ff SGB VI etwas anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift setzt aber bereits eine "Berechtigung" voraus; hier geht es jedoch gerade um die Frage der Anspruchsentstehung (vgl BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 91/97 R - Juris RdNr 12), für die grundsätzlich das Territorialitätsprinzip in § 30 Abs 1 SGB I bzw dessen spezielle Ausprägung nach § 37 SGB I iVm § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, § 2 Abs 2 SGB IX gilt.
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c) Über das Vorliegen des Inlandsbezugs im konkreten Fall ist - entgegen der klägerischen Auffassung und der des SG - durch die Versorgungsverwaltung keine den RV-Träger bindende positive Feststellung getroffen worden.
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Der Kläger kann sich zur Erfüllung des weiteren Tatbestandsmerkmals des § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI iVm § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB IX auch nicht auf seinen Schwerbehindertenausweis berufen, den das zuständige Versorgungsamt im Jahr 1999 bis Ende Dezember 2014 verlängert hatte.
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Für den RV-Träger entfaltet der Schwerbehindertenausweis nur im Hinblick auf die gesundheitliche Voraussetzung, nicht aber auf den "Inlandsbezug" Drittbindungswirkung (vgl zur Drittbindungswirkung allg BSG Urteil vom 26.7.1979 - 8b RK 5/78 - SozR 2200 § 176c Nr 3 - Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 14/08 R - Juris RdNr 44; zur Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten Maurer, Allg VerwR, 18. Aufl 2011, § 11 S 293 RdNr 8). Dafür sprechen Wortlaut und Systematik (aa). Zudem findet eine unterschiedliche Bindungswirkung hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzung und des Inlandsbezugs ihre Entsprechung in der Regelung des § 116 Abs 1 SGB IX (bb). Auch aus einer am Sinn der § 69 Abs 5 SGB IX und § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI orientierten Auslegung folgt die mangelnde Bindung des RV-Trägers bezüglich des Inlandsbezugs (cc). Dies ist schließlich auch aus Sicht des RV-Trägers zweckmäßig (dd).
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aa) Zwar spricht § 69 Abs 5 S 1 SGB IX von einem Ausweis "über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch". Nach Wortlaut und Systematik ist jedoch nicht zwingend auch von einer bindenden Feststellung aller in § 2 Abs 2 SGB IX genannten Voraussetzungen (insbesondere auch des Inlandsbezugs der Schwerbehinderteneigenschaft) auszugehen (vgl Christians in Großmann/Schimanski/Spiolek <Hrsg>, GK SGB IX, Stand Dezember 2009, § 2 RdNr 102). Der Bescheid vom 12.3.1992 enthält lediglich eine Entscheidung (§ 31 S 1 SGB X) über die Feststellung eines GdB von 50. Die Feststellung des GdB 50 nach § 69 Abs 1 SGB IX ist nicht mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen (vgl BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9-15 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, Juris RdNr 21). Letztere erfordert - wie bereits dargelegt - auch einen Inlandsbezug, der sich allein in der Höhe des GdB nicht ausdrückt.
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Nach dem Wortlaut des § 69 Abs 5 S 1 SGB IX stellt die zuständige Behörde auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "auf Grund einer Feststellung der Behinderung" einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB (nach Abs 1 oder ggf Abs 2) sowie im Falle des Abs 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Bescheinigt wird somit nur, was zuvor bereits hoheitlich entschieden worden ist (vgl BSG Urteil vom 30.1.1980 - 9 RVs 11/78 - SozR 3870 § 3 Nr 7, Juris RdNr 10). Der Schwerbehindertenausweis hat damit den Charakter einer öffentlichen Urkunde iS des § 415 ZPO (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - Juris RdNr 25), die selbst keine konstitutive Bedeutung hat, sondern lediglich gesondert getroffene Feststellungen der Versorgungsverwaltung (oder einer anderen hoheitlichen Verwaltung) nachweist (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31, Juris RdNr 26 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 26.2.1986 - 9a RVs 4/83 - BSGE 60, 11, 16 = SozR 3870 § 33 Nr 21; BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, Juris RdNr 17). Erst durch die Bindungswirkung der zuvor bereits getroffenen Feststellungen gewinnt der Ausweis damit die ihm vom Gesetz beigelegte Funktion, gegenüber jedermann den ausgewiesenen Inhalt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nachzuweisen (BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, Juris RdNr 17). Insoweit ist es folgerichtig, wenn § 69 Abs 5 SGB IX zur Aufhebung nicht auf die Vorschriften der §§ 44 ff SGB X verweist, sondern bestimmt, dass der Ausweis einzuziehen ist, wenn der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist, was durch Aufhebung oder Auslaufen des Feststellungsbescheids über den GdB geregelt wird.
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bb) Unabhängig davon kommt eine unterschiedliche Bindungswirkung hinsichtlich der gesundheitlichen Feststellungen einerseits und des Inlandsbezugs andererseits auch in § 116 Abs 1 SGB IX zum Ausdruck. Nach § 116 Abs 1 Halbs 2 SGB IX werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen bei einer Verringerung des GdB auf weniger als 50 erst "am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides" nicht mehr angewendet. Nach einem Wegfall der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SGB IX ist der Nichtanwendungsbefehl hingegen übergangslos (§ 116 Abs 1 Halbs 1 SGB IX).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob § 116 Abs 1 SGB IX wie seine Vorgängervorschrift (§ 38 Abs 1 SchwbG) bezüglich der verlängerten Schonfrist im Rentenrecht Anwendung findet (vgl hierzu BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - Juris). Jedenfalls zeigt diese Vorschrift, dass das SGB IX selbst den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen der Schwerbehinderteneigenschaft unterschiedliche Bedeutung hinsichtlich ihrer Bindungswirkung beimisst. Diese Regelung ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24.7.1986 (BGBl I 1110) in § 35 SchwbG eingeführt worden. Der Gesetzesbegründung zu Halbs 1 ist zu entnehmen, dass bei einem Wegfall der übrigen Voraussetzungen nach § 1 SchwbG (Vorgängervorschrift zu § 2 Abs 2 SGB IX), "die insbesondere mit dem Wegzug aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gegeben sind", eine Schonfrist nicht erforderlich erschien. "Die Vorschrift sieht für diesen bisher nicht geregelten Fall vor, dass mit dem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft zugleich auch der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt." (BT-Drucks 10/3138 S 25 - zu Nr 27 - § 35 - Buchst a).
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cc) Auch nach Sinn und Zweck der hier anzuwendenden Vorschriften kommt dem Schwerbehindertenausweis - zumindest für den RV-Träger - keine Drittbindungswirkung hinsichtlich des Inlandsbezugs zu. Eine solche lässt sich vielmehr nur für die gesundheitlichen Feststellungen aus der besonderen Kompetenz der Versorgungsverwaltung ableiten.
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Der Schwerbehindertenausweis dient nach § 69 Abs 5 S 2 SGB IX dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Der Gesetzgeber will mit diesem Hinweis auf andere Vorschriften außerhalb des SGB IX auch Dritte an den Inhalt des Schwerbehindertenausweises binden. Die Feststellungen sollen in einer Vielzahl von Lebensbereichen die Inanspruchnahme von sozial-, steuer-, arbeits-, und straßenverkehrsrechtlichen sowie anderen Vorteilen ermöglichen (vgl dazu BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 8/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 8 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 SB 3/10 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 13 RdNr 21). Es ist daher anerkannt, dass die Statusfeststellungen der Versorgungsverwaltung für die Gerichte und andere Behörden, die über die Zuerkennung von Rechten an schwerbehinderte Menschen entscheiden, grundsätzlich verbindlich sind (vgl BSG Urteil vom 6.10.1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168, 173 f = SozR 3870 § 3 Nr 13 S 31 - Juris RdNr 33; BSG Urteil vom 29.5.1991 - 9a/9 RVs 11/89 -BSGE 69, 14, 17 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3 S 9 - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 5 RdNr 27; BVerwGE 66, 315, 318 - Juris RdNr 15; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 37 RdNr 19, Stand: Einzelkommentierung Juli 2009; Kreikebohm/Jassat in BeckOK SozR, § 37 SGB VI RdNr 6; Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 37 RdNr 27; Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 69 RdNr 17, 38, Stand: Einzelkommentierung März 2017; Stähler/Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 69 RdNr 20; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 69 RdNr 36).
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Die Bindungswirkung der Feststellungen gründet ihrem Sinn und Zweck nach aber lediglich auf der speziellen Kompetenz und Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung für die Bewertung der medizinischen Sachverhalte. Sie stellt stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben gesundheitliche Voraussetzungen fest, die außerhalb ihrer Zuständigkeiten verschiedenartige Berechtigungen auslösen (vgl BSG Urteil vom 6.10.1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr 13 - Juris RdNr 33 - zu § 1 Abs 1 und 4 SchwbG; BSG Urteil vom 16.3.1982 - 9a/9 RVs 8/81 - SozR 3870 § 3 Nr 14 - Juris RdNr 16 f; BSG Urteil vom 7.5.1986 - 9a RVs 54/85 - SozR 3100 § 35 Nr 16, Juris RdNr 14; BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, Juris RdNr 16 f; BFH Urteil vom 22.9.1989 - III R 167/86 - BFHE 158, 375, Juris RdNr 11). Dem behinderten Menschen soll es erspart werden, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen stets wieder aufs Neue seine Behinderteneigenschaft, den Grad der MdE, des GdS oder des GdB und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale beweisen zu müssen (vgl BVerwG Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11/81 - BVerwGE 66, 315, Juris RdNr 17). Hieraus folgt, dass der Schwerbehindertenausweis gerade dem Nachweis der gesundheitlichen Einschränkungen, nicht jedoch sonstiger Lebensumstände dient.
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dd) Eine eigene Prüfung des Inlandsbezugs durch den RV-Träger ist schließlich auch zweckmäßig. Für diesen ist nur eine punktuelle Betrachtung erforderlich - die Schwerbehinderteneigenschaft muss nach § 236a SGB VI nur zu Beginn der Rente vorliegen, ob sie später durch einen Umzug ins Ausland entfällt, ist unerheblich (vgl Jassat, GK-SGB VI, § 37 RdNr 19, Stand: Einzelkommentierung Juli 2015; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der RV, § 37 SGB VI RdNr 9).
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Anders als im Hinblick auf die gesundheitliche Voraussetzung der Schwerbehinderteneigenschaft hat der RV-Träger die Kompetenz, den Inlandsbezug und die hierfür relevanten Sozialversicherungsabkommen auf eine eventuelle Gebietsgleichstellung selbst zu überprüfen. Dem entspricht, dass es nach einhelliger Auffassung für die in §§ 37, 236a SGB VI geforderte "Anerkennung" grundsätzlich auch genügt, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen durch Feststellungen nach § 69 Abs 2 S 2 SGB IX zB in einem Leistungsbescheid eines Unfallversicherungsträgers nachgewiesen werden (zB Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 37 RdNr 21 Stand: Einzelkommentierung Juli 2009; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 37 SGB VI RdNr 5, Stand: Einzelkommentierung September 2016; Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 37 RdNr 25; Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 37 RdNr 5; Löschau, SGB VI, § 37 RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Mai 2013; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der RV, § 37 SGB VI RdNr 8; Jassat in GK-SGB VI, Stand Juli 2014, § 236a RdNr 9, § 37 RdNr 15; Brettschneider in Jahn, SGB VI, § 236a RdNr 16; Wingerter in Reinhardt <Hrsg>, LPK-SGB VI, 3. Aufl 2014, § 236a RdNr 8). In einem solchen Fall obliegt es von vornherein dem RV-Träger, den nach § 236a Abs 1 Nr 2 SGB VI erforderlichen Inlandsbezug selbst zu prüfen, weil der UV-Träger keine Entscheidung zur Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs 2 SGB IX trifft (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 37 RdNr 21, Stand: Einzelkommentierung Juli 2009).
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d) Zur Begründung seiner Auffassung kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidungen des BSG vom 5.7.2007 (B 9/9a SB 2/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 5 und B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6) stützen. Darin wird ausgeführt, dass auch von einem im Ausland wohnenden Behinderten trotz des Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I) verfahrensrechtliche Feststellungen nach § 69 SGB IX beantragt werden könnten, wenn der behinderte Mensch eine Vergünstigung mit Inlandsbezug gelten machen könne. Darunter kann zwar grundsätzlich auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 Nr 2 SGB VI verstanden werden; diese setzt aber wiederum selbst einen Inlandsbezug nach § 2 Abs 2 SGB IX voraus (s oben zu b). Das BSG geht in den genannten Entscheidungen insoweit davon aus, dass der fehlende Inlandsbezug einer Altersrente dann nicht entgegensteht, wenn nach vorrangigem EU-Recht ein Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU (im Fall B 9/9a SB 2/07 R: in Italien) bzw nach dem Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ein Wohnsitz in der Schweiz (im Fall B 9/9a SB 2/06 R) einem Wohnsitz im Inland gleichzustellen ist (BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - Juris RdNr 25). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger ist in ein außereuropäisches Land umgezogen, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, dem ggf eine Gebietsgleichstellung entnommen werden könnte.
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e) Der nach § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI geforderte Inlandsbezug iS des § 2 Abs 2 SGB IX verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 431 - Juris RdNr 62; BVerfG Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 - BVerfGE 122, 210, 230 - Juris RdNr 56; BVerfG Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05 - BVerfGE 125, 1, 17 - Juris RdNr 45). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfG Beschluss vom 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108, 119 - Juris RdNr 41; BVerfG Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, 370 - Juris RdNr 151). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274, 291 - Juris RdNr 56; BVerfG Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30 - Juris RdNr 93; BVerfG Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05 - BVerfGE 125, 1, 17 - Juris RdNr 45).
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Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen sind unterschiedlich, je nachdem, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfG Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365, 389 - Juris RdNr 74; BVerfG Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, 369 - Juris RdNr 153). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt, von denen sich die Betroffenen durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 291 - Juris RdNr 82).
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Soweit der Kläger meint, die Forderung nach einem Inlandsbezug verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil er damit gegenüber Versicherten mit Wohnsitz im Inland bzw in der EU, deren individuelle Leistungsfähigkeit in demselben Grad herabgesetzt sei, ungerechtfertigt ungleich behandelt werde, trifft dies nicht zu. Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die der Kläger beanstandet, sind nicht personenbezogen. Es wird nicht auf die Herkunft oder Staatsangehörigkeit und - wie der Kläger zutreffend ausführt - gerade nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber mit dem Inlandsbezug an Lebenssachverhalte an, auf die sich die Versicherten grundsätzlich einstellen können.
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Die Differenzierung nach dem Territorialitätsprinzip (vgl §§ 30, 37 SGB I) stellt eine sachgerechte Unterscheidung dar. Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.3.2008 - 1 BvR 96/06 - Juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - Juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 2.7.1998 - 1 BvR 810/90 - Juris RdNr 61). An welche räumlichen, persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Gesetzgeber eine öffentlich-rechtliche Norm anknüpft, liegt grundsätzlich in seinem Gestaltungsermessen (vgl auch BAG Urteil vom 30.4.1987 - 2 AZR 192/86 - BAGE 55, 236 - Juris RdNr 34).
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Der Ausschluss eines Leistungsanspruchs widerspricht insbesondere nicht der Rechtsprechung des BVerfG, wonach es dem Gesetzgeber nicht erlaubt ist, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln. Steht das Wohnsitzprinzip dem Eingriff durch Auferlegung von Beiträgen nicht entgegen, so können territoriale Gründe nicht erstmals gegen die Einlösung des mit Beiträgen erworbenen Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden (so BVerfG Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr 20 - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 7.10.2009 - B 11 AL 25/08 R - BSGE 104, 280 = SozR 4-1200 § 30 Nr 5 - Juris RdNr 11). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallgestaltungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die vor allem Personen mit zeitweiligem grenznahen Auslandswohnsitz betreffen, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In einem Fall wie dem des Klägers, der während der Versicherungspflicht im Inland gewohnt und danach den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in das außereuropäische Ausland verlegt hat, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, den Leistungsanspruch zumindest für eine auch auf gesundheitlichen Gründen beruhende vorgezogene Altersrente von einem fortbestehenden Bezug zum Inland abhängig zu machen (vgl BSG Urteil vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr 8 RdNr 20).
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Mit dieser Ausformung des Territorialitätsprinzips beschränkt sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner aus dem Sozialstaatsgebot folgenden Einstandspflicht gegenüber Menschen mit Behinderung (BSG Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 1/99 R - BSGE 84, 253, 256 = SozR 3-3870 § 1 Nr 1 S 2 ff - Juris RdNr 17) zulässig auf sozial relevante Tatbestände im Inland. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter b) zu den Gründen des erforderlichen Inlandsbezugs verwiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht nur an die gesundheitliche Einschränkung anknüpft, sondern zusätzlich einen Inlandsbezug verlangt.
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Aus den bereits dargelegten Gründen stellt die Regelung nach § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI auch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG dar. Dem Kläger wird keine Position entzogen, die er zuvor innehatte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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