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BSG 17.02.2014 - B 14 AS 295/13 B
BSG 17.02.2014 - B 14 AS 295/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 17. Februar 2012, Az: S 15 AS 3936/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12. Juni 2013, Az: L 2 AS 1300/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 12.6.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.7. bis 30.11.2010 unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Stadt Freiburg für 2011 zurückgewiesen. Maßgebend für den Unterkunftsbedarf sei die Wohnungsmarktlage, wie sie sich bei der Erhebung der Stichprobe für den Mietspiegel am 1.7.2010 dargestellt habe und nicht - wie der Beklagte meinte - erst dessen Verabschiedung am 30.11.2010. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
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II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (<BVerfG>, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan sind.
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Die formgerechte Bezeichnung zunächst des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Des Weiteren ist die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzutun (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, RdNr 65 f).
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Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar kann ihr mit der Frage sinngemäß nach dem Zeitpunkt, ab dem ein Mietspiegel bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II heranzuziehen ist, eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entnommen werden. Es fehlt jedoch an jeder Darlegung zu deren Klärungsbedürftigkeit. Geboten dazu wäre gewesen eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Anforderungen an die Ermittlung einer realitätsgerechten Datenlage zur Bestimmung des Unterkunftsbedarfs. Insbesondere hätte auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.10.2010 eingegangen werden müssen, wonach selbst beim Vorhandensein eines "schlüssigen Konzepts" im Sinne dieser Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Korrektur von Ausgangsdaten besteht, soweit sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist (Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 21). Hiervon ausgehend wäre darzulegen gewesen, aus welchem Grund beim Rückgriff auf einen qualifizierten Mietspiegel nicht auf die von ihm repräsentierte Datenlage, sondern auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung abzustellen sein könnte und inwiefern sich insoweit Fragen grundsätzlicher Bedeutung noch stellen. Daran fehlt es indessen, weil zur Begründung der Grundsatzrüge überhaupt keine Ausführungen zum Stand der BSG-Rechtsprechung zum Unterkunftsbedarf gemacht worden sind.
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Auch die weiter gerügte Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar benennt der Beschwerdeführer verschiedene Entscheidungen des BSG, von denen das LSG im dargelegten Sinne abgewichen sein soll. Jedoch sind keine Rechtssätze herausgearbeitet, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und die in Widerspruch zu ebenfalls ausdrücklich bezeichneten Rechtssätzen des BSG stehen. Den umfangreichen Ausführungen zur Divergenzrüge ist nur zu entnehmen, dass der Beklagte die Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung des angemessenen Unterkunftsbedarfs durch das LSG als unrichtig angewandt sieht und das LSG dessen Konsequenzen "übersehen" habe. Das begründet indes die Divergenzrüge nicht. Nötig wäre dazu die Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 13 mwN). Einen solchen und den maßgebenden Entscheidungen auch ohne Weiteres zu entnehmenden Widerspruch hat die Beschwerdebegründung nicht benannt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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