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BSG 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R
BSG 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus - Prozessführungsbefugnis der Kommune - Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses auch bei Flucht von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus - psychosoziale Betreuung - Verhältnis zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB 12
Normen
§ 36a SGB 2 vom 20.07.2006, § 44b Abs 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 36 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 16 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 3 Abs 1 S 1 SGB 2, § 67 SGB 12, § 68 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 31. Mai 2010, Az: S 25 AS 6915/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Oktober 2011, Az: L 12 AS 3169/10, Urteil
Leitsatz
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1. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus steht der Erbringung von psychosozialer Betreuung als Leistung zur Eingliederung nach dem SGB 2 nicht grundsätzlich entgegen.
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2. Die Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erfasst auch Kosten wegen eines Aufenthalts in einem Frauenhaus, die nach einer weiteren Flucht aus einem anderen Frauenhaus entstehen.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die beklagte Stadt M wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kosten einer psychosozialen Betreuung, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus erfolgt ist.
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Die im Jahre 1981 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige H und ihre beiden minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Kinder lebten bis zum 2.1.2007 im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann waren H und ihre Kinder am 31.7.2006 aus der gemeinsamen Wohnung in ein dort gelegenes Frauenhaus geflohen. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchteten H und ihre Kinder am 3.1.2007 in ein in S gelegenes Frauenhaus. Weil dem Mann erneut der Aufenthaltsort bekannt geworden war, hielten sie sich schließlich vom 17.4.2007 bis zum 6.7.2007 in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus auf. Während des Aufenthalts dort wurden sie von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8283,87 Euro entstanden, die der Kläger getragen hat.
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Kläger wie Beklagte haben die Gewährung von Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) nicht auf die in ihrem Gebiet gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen. Mit Schreiben vom 19.7.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach ua hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des § 36a SGB II auf und wiederholte seine Forderungen mit Schreiben vom 7.8.2007, 25.10.2007, 17.4.2008 und 19.8.2008. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung wegen der angefallenen Kosten der psychosozialen Betreuung ab.
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Auf die am 15.10.2008 zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8283,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich weiterer Verzugszinsen abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 31.5.2010).
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Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Frauenhauses als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von H und ihren Kindern vernommen. Es hat sodann mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand sei vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten sei § 36a SGB II. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift; die Beklagte als kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger durch die Aufnahme von H und ihrer Kinder in einem in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Frauenhaus. Zwar sei auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II gebildet gewesen, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändere dies jedoch nichts.
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Der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe dem Grunde und der Höhe nach. Der Umstand, dass H und ihre Kinder bereits in München und zwischenzeitlich auch in S in einem Frauenhaus gewohnt hätten, bevor sie in das im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Frauenhaus gezogen seien, stehe der Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen. Mit dem "bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort" iS von § 36a SGB II sei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend also die Wohnung der Familie H in M gemeint. Die streitigen psychosozialen Betreuungskosten unterlägen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II, denn dieser erfasse alle Pflichtleistungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit auch die Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; alte Fassung <aF>). Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat der Überzeugung, dass die im Frauenhaus für H und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten und insoweit Betreuungsleistungen iS des § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF seien. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten H und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe, sei bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses neben dem Schutz der Bewohnerinnen auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Primäres Ziel sei es gewesen, durch eine intensive Betreuung H und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Ein wichtiger Bestandteil der Betreuung sei gewesen daran zu arbeiten, eine Beschäftigung zu finden. Wie bereits das SG ausgeführt habe, sei die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt gedacht werden könne. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestünden nicht, auch die Beklagte habe Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, psychosoziale Betreuungsleistungen, die in Frauenhäusern erbracht würden, unterfielen grundsätzlich nicht den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF bzw § 16a Nr 3 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917; neue Fassung <nF>). Hauptaufgabe der im Frauenhaus erbrachten Leistungen seien Schutz und Sicherheit der betroffenen Frauen und ihrer Kinder vor Gewalt und die Aufarbeitung von Gewalterfahrungen, nicht die Eingliederung in Arbeit. Die Auslegung des LSG, es sei ausreichend, dass es sich bei der erbrachten Betreuung um Leistungen handele, die auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, sei zu weitgehend. Es handele sich bei Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus immer um Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit diesem Verständnis der Leistungen sei die umfassende Betreuung der Betroffenen gewährleistet. Dagegen sei ein Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II aF von Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit abhängig und könne nicht in sämtlichen Fällen die Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus erfassen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 36a SGB II für die erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen bejaht (dazu unter 2). Lediglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht nicht (dazu unter 3).
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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.
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Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis; vgl Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 15 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten kön-nen in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11 ff und Leitherer, aaO, § 69 RdNr 4).
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Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II handelt es sich im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Lediglich soweit der kommunale Träger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gemäß § 44b Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat, gehört zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern (vgl Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Erbringung der Leistungen nach § 16 Abs 2 SGB II aF bzw § 16a SGB II nF nicht geschehen, sodass es bei der Prozessführungsbefugnis der kommunalen Träger verbleibt.
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2. Zutreffend haben die Vorinstanzen als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 36a SGB II herangezogen und dessen Voraussetzungen bejaht.
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a) § 36a SGB II (eingefügt in das SGB II durch Art 1 Nr 4a des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv 1.9.2005, hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grund-sicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 zum 1.8.2006 geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezial-gesetzliche Kostenerstattungsregelung im SGB II. Sucht danach eine Person in einem Frauen-haus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der Kommune dabei aus ihrer kommunalen Trägerschaft.
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Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer Kinder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).
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Zweifellos bestand (jedenfalls) bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner gewöhnlicher Aufenthalt der H und ihrer Kinder im Stadtgebiet der Beklagten. Mit der nach den Feststellungen des LSG zukunftsoffenen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner ist dieser gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden. H hatte mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum auch Aufnahme in einem Frauenhaus gefunden. Dort ist zumindest tatsächlicher Aufenthalt iS des § 36 Satz 3 SGB II (in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) begründet worden, sodass der Kläger mit der Aufnahme von H und den Kindern in dem Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17).
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Unerheblich ist für das Entstehen von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten, ob H und ihre Kinder zwischenzeitlich (gewöhnlichen) Aufenthalt im Frauenhaus in M und/oder im Frauenhaus S begründet hatten und also die Flucht in das im klagenden Landkreis gelegene Frauenhaus nicht unmittelbar von einem Ort des (gewöhnlichen) Aufenthalts außerhalb dieses Frauenhauses erfolgt ist (vgl SG Karlsruhe Urteil vom 16.7.2008 - S 8 AS 4000/07 - EuG 2009, 20; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 36a RdNr 9; Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 6a). Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses lässt eine Kostenerstattungspflicht entstehen. Spiegelbildlich dazu lässt erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses die Erstattungspflicht der Herkunftskommune wieder entfallen. Ob dies schon bei einem tatsächlichen oder erst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eintritt, kann offen bleiben.
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Zwar kann auch in einem Frauenhaus "gewöhnlicher Aufenthalt" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründet werden. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum; auf "Prognosen" über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (vgl nur BSGE 67, 243; SozR 3-1200 § 30 Nr 5; BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). Einem gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus steht damit nicht entgegen, dass der Aufenthalt einerseits durch äußere Umstände (insbesondere die Bedrohungssituation durch einen Partner) bestimmt wird und andererseits der Art nach stets zeitlich begrenzt ist.
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Schon der Wortlaut des § 36a SGB II lässt aber die Auslegung zu, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Frauenhaus keine Erstattungspflicht für den kommunalen Träger wegen Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern entstehen lässt. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Anders als noch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der (auch für den Fall einer Aufnahme in einem Frauenhaus) eine Kostenerstattungspflicht an einen "Umzug" und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts knüpfte (dazu BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr 1; BVerwG Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385/387), soll nach § 36a SGB II nicht entscheidend sein, ob durch die Aufnahme im Frauenhaus gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird oder nicht (vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). Erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses lässt Verhältnisse entstehen, wie sie bei jedem anderen Umzug über örtliche Zuständigkeitsgrenzen hinweg auftreten. Für diese Konstellation sieht das SGB II - wie auch das SGB XII - abweichend von der Rechtslage unter Geltung des BSHG keine Erstattungsregelung mehr vor.
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Das so gewonnene Ergebnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Norm. § 36a SGB II soll der einseitigen Kostenbelastung derjenigen Kommunen entgegenwirken, die Frauenhäuser unterhalten und unterstützen (vgl BT-Drucks 15/5607 S 6). Verbleibt es auch bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern bei der Zuständigkeit der ursprünglichen Herkunftskommune wird gewährleistet, dass eine Kommune, die ein Frauenhaus unterhält, auch von solchen Kosten freigestellt wird, die durch eine - wegen der Bedrohungssituationen typischen - weitergehenden Flucht in ein anderes Frauenhaus entstehen können.
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b) Ist die Beklagte damit als Herkunftskommune dem Grunde nach erstattungspflichtige Kommune und der Kläger als aufnehmende Kommune Erstattungsberechtigter, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden. Soweit das LSG die von der Kostenerstattungspflicht erfassten Leistungen als "Pflichtleistungen" bezeichnet hat, ist dies missverständlich, weil nach dem Wortlaut des § 36a SGB II auch für Ermessensleistungen, die der kommunale Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II erbringt, Erstattungsansprüche in Betracht kommen.
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Auf Grundlage seiner Feststellungen, die die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen hat, ist das LSG zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Anspruch der H und ihrer Kinder auf psychosoziale Betreuung sich vorliegend auf § 16 Abs 2 SGB II aF stützt und der Kläger die Leistungen auf dieser Rechtsgrundlage in Ausübung seines Ermessens rechtmäßig erbracht hat.
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Nach § 16 Abs 2 SGB II aF, der im Kern § 16a SGB II nF entspricht, können über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs 1 SGB II aF den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Bezug nimmt und die Erbringung dieser Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zuweist, ermöglicht § 16 Abs 2 SGB II aF eine über diesen Leistungskatalog hinausgehende Förderung. In der Aufzählung im 2. Halbsatz ist dabei die psychosoziale Beratung (Nr 3) als Leistung ausdrücklich genannt. Diese durch den kommunalen Träger zu erbringende Leistung der psychosozialen Betreuung unter Geltung des SGB II geht - wie die übrigen in § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF aufgezählten Betreuungs- und Beratungsleistungen - auf § 8 Abs 2, § 17 BSHG zurück.
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aa) Voraussetzung der Erbringung von Ermessensleistungen auf dieser Grundlage ist neben der Leistungsberechtigung der H nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II aF beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5 RdNr 15). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine Prognose über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistung, wobei eine Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungsgewährung die einzige Möglichkeit zur Eingliederung des Leistungsberechtigten ist (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a RdNr 12).
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Die Erforderlichkeit der in Streit stehenden psychosozialen Beratung auf dieser Grundlage hat das LSG für den vorliegenden Einzelfall geprüft. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass die durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben. Die erbrachten Hilfen haben danach die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die bei H unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen sei. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Ein vorrangiger Leistungsanspruch auf Grundlage des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheidet ersichtlich aus.
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bb) Voraussetzung für die rechtmäßige Erbringung von Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF ist nicht (zusätzlich) der vorangegangene Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Mit den kommunalen Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF/§ 16a SGB II nF verfolgt der Gesetzgeber einen sozial-integrativen Ansatz. Mit der Gewährung solcher Leistungen soll verhindert werden, dass die Eingliederung ins Erwerbsleben an Schwierigkeiten scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung ihren Grund haben (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 16a RdNr 8). Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann auch außerhalb von Eingliederungsvereinbarungen verwirklicht werden. Für das Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung als Voraussetzung für die rechtmäßige Leistungsgewährung besteht kein Bedürfnis.
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cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus nicht grundsätzlich entgegen. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF und §§ 67 bis 69 SGB XII, die die Beklagte als allein denkbare Anspruchsgrundlage für eine psychosoziale Betreuung bei Aufenthalt im Frauenhaus ansieht, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein (ausführlich Thie, aaO, RdNr 10 ff; dazu auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 01/09 vom 26.6.2009, NDV 2010, 93). Dies erlaubt aber auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in SGB II und SGB XII nicht den Schluss, während des Aufenthalts im Frauenhaus komme aufgrund typisierend unterstellten besonderen Lebensverhältnissen der betroffenen Frauen der in § 3 Abs 1 SGB II normierte Eingliederungsgedanke nicht zum Tragen. Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF an erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen, die gerade wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten auch einer Erwerbstätigkeit nur mit schwer zu überwindenden Schwierigkeiten nachgehen können, ist dem SGB II nicht zu entnehmen (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 165; Voelzke, aaO, RdNr 32). Der Einwand der Beklagten, die Eingliederung in das Erwerbsleben könne nur ein Aspekt einer umfassenden Betreuung im Frauenhaus sein (so auch Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 11), zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs 2 SGB II aF sind gegenüber den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII zwar vorrangig (vgl § 2 Abs 1 SGB XII), dies schließt es nicht aus - insbesondere wenn Hilfebedürftigkeit nicht besteht oder ein Bezug zu einer (künftigen) Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erkennbar ist - Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII zu erbringen. Eine Lücke in der Leistungserbringung aus Sicht der Betroffenen ergibt sich deshalb nicht.
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dd) Eine Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der psychosozialen Betreuungsleistungen, die sich an der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Hilfebedürftigen und der Erforderlichkeit von Leistungen zur Eingliederung im Einzelfall orientiert, widerspricht schließlich nicht der Zielsetzung von § 36a SGB II. Die Kostenerstattungsregelung in § 36a SGB II hat zwar das Ziel, in gewissem Umfang einen Kostenausgleich im Hinblick auf den Unterhalt bzw die Unterstützung von Frauenhäusern durch Kommunen zu schaffen. Eine umfassende Finanzierungsregelung ist damit aber nicht verbunden. Die Anknüpfung allein an den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, was auch das Diskussionspapier des Deutschen Vereins vom 15.7.2010 (DV 10/10 - AF III), auf das sich die Beklagte bezieht, deutlich macht. Eine Kostenerstattungsregelung für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige fehlt bewusst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nennenswerte Kosten durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des SGB XII nicht ergeben, gerade weil der von § 107 BSHG betroffen gewesene Personenkreis im Wesentlichen zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehört (BT-Drucks 15/1514 S 68). Auch eine Auslegung der Kostenerstattungsregelung nach § 36a SGB II ausschließlich an den Zielsetzungen des SGB II (und nicht an dem weitergehenden Interesse der betroffenen Kommunen an der umfassenden Finanzierung von Frauenhäusern) ist deshalb vorgegeben.
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Auch hinsichtlich der Kinder hat das LSG die Erforderlichkeit der Betreuungsleistungen im Hinblick auf die Eingliederung der H in das Erwerbsleben geprüft und bejaht.
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Ergänzend zu § 36a SGB II sind die Vorschriften des SGB X anzuwenden, insbesondere also die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X. Vorliegend sind diese Verfahrensvorschriften eingehalten.
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3. Die Verurteilung der Beklagten zu Prozesszinsen durch die Vorinstanzen war dagegen aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für solche Zinsen besteht nicht. § 108 Abs 2 SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleich geordneter Träger und damit auch im Verhältnis der kommunalen Träger untereinander aus (BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R - juris RdNr 8 mwN). Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander sind Prozesszinsen auch nicht nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu entrichten, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und - vor dem Hintergrund des § 108 SGB X - mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt (im Einzelnen BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, jeweils RdNr 16 mwN). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats an, der die anders lautende Rechtsprechung des BVerwG aufgegeben hat. Die vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3) betrifft vertragliche Beziehungen mit Leistungserbringern und ist auf gesetzliche Erstattungsansprüche nicht übertragbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
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