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BSG 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R
BSG 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen - Förderung einer Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
Normen
§ 97 Abs 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 97 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 102 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 102 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 102 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 17 Abs 2 S 1 SGB 9, § 17 Abs 6 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 40 SGB 9, § 41 BSHG
Vorinstanz
vorgehend SG Itzehoe, 16. Januar 2007, Az: S 2 AL 35/05, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2008, Az: L 3 AL 11/07, Urteil
Leitsatz
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Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen können in Fällen der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget nicht allein deshalb verweigert werden, weil es sich bei der konkret gewählten Einrichtung nicht um eine anerkannte Werkstatt handelt.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Kostenerstattung bzw Neubescheidung wegen der in einer Einrichtung für behinderte Menschen im Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 durchgeführten Maßnahme.
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Der 1986 geborene Kläger ist geistig und psycho-motorisch behindert (Grad der Behinderung 100). Er beantragte im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Förderung einer Ausbildung für die Zeit nach Beendigung der Schule). Im Mai 2004 konkretisierte er seinen Antrag und begehrte die Förderung einer Ausbildung in einer von der Lebenshilfewerk für Behinderte S. gGmbH betriebenen Gärtnerei (im Folgenden: Gärtnerei Lebenshilfe). Den Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004).
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Am 31.8.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten (erneut) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ab dem 1.9.2004 war er in der Gärtnerei Lebenshilfe tätig und wurde hier zusammen mit anderen Behinderten unter Anleitung nichtbehinderter Mitarbeiter ausgebildet. Mit einem zunächst beim beigeladenen Sozialhilfeträger eingereichten und sodann an die BA weitergeleiteten Schreiben vom 7.10.2004 beantragte der Kläger ein trägerübergreifendes Persönliches Budget (PB) nach § 17 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Bereiche Wohnen, Arbeiten, Pflege und Förderung. Im November 2004 kam es zu einer sog Hilfeplankonferenz unter Beteiligung des Klägers und seiner Eltern sowie von Vertretern der BA, des Sozialhilfeträgers und der Lebenshilfe (örtlicher Lebenshilfeverein). Die Träger äußerten in dieser Konferenz, sie würden jeder in eigener Zuständigkeit über die in Betracht kommenden Leistungen entscheiden.
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Dementsprechend bewilligte der Sozialhilfeträger dem Kläger in der Folgezeit ua die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer von der Lebenshilfe organisierten Wohngruppe sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
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Die Beklagte lehnte es dem Kläger gegenüber ab, die Finanzierung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe zu übernehmen (Bescheid vom 8.12.2004). Sie verwies auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004 sowie darauf, dass in der Hilfeplankonferenz vereinbart worden sei, jeder Kostenträger entscheide in eigener Zuständigkeit. Eine Förderung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe sei nicht möglich, da die Maßnahmekosten nicht budgetfähig seien und die Gärtnerei keine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2005).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2008). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Leistungsgewährung nach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX sei als Ermessensleistung ausgestaltet; erst ab 2008 bestehe gemäß § 159 Abs 5 SGB IX ein Rechtsanspruch. Da der Kläger einen auf Kostenübernahme zielenden Verpflichtungsantrag gestellt habe, hänge der Klageerfolg auch davon ab, dass neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Ermessensausübung nur in dem Sinne erfolgen könne, dass nur die Übernahme der Maßnahmekosten rechtmäßig sei. Es fehle indes bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs. Der Kläger sei zwar Behinderter iS des § 19 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 2 Abs 1 SGB IX und bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen, wie sie zB in einer WfbM erbracht werden könne. Der Kläger habe auch in der Gärtnerei Lebenshilfe eine Maßnahme im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich durchlaufen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung dieser konkreten Maßnahme bestehe jedoch nicht, da Voraussetzung für Leistungen nach § 40 SGB IX deren Durchführung in einer anerkannten WfbM sei. Bei der Gärtnerei Lebenshilfe handle es sich nicht um eine anerkannte WfbM. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 102 Abs 1 S 1 und 2 SGB III. Es könne dahinstehen, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen sei, da gemäß § 102 Abs 2 SGB III Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nur nach § 40 SGB IX erbracht würden. Durch diese Regelung sei klargestellt, dass der Gesetzgeber die Erbringung von Leistungen im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich an den WfbM-Status der Einrichtung knüpfe. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte könne auch nicht aus § 56 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hergeleitet werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen den Beigeladenen, der für die durchgeführte Maßnahme wegen des in § 2 Abs 1 SGB XII geregelten Nachrangs der Sozialhilfe nicht zuständig sei.
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Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 102 SGB III und 17 SGB IX. Er trägt vor, es werde den mit der Einführung des PB verfolgten Zielen nicht gerecht, eine Förderung nur für Maßnahmen in einer anerkannten WfbM zu gewähren. Zum Wesen des PB gehöre es gerade, den Budgetnehmer nicht auf bestimmte Leistungserbringer zu beschränken. Bei der Leistungsgewährung in Form eines PB genüge es daher, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf die Teilhabeleistung bestehe. § 102 Abs 2 SGB III treffe nur eine spezielle Regelung für Fälle, in denen Leistungen in einer WfbM erbracht würden. Leistungen außerhalb einer WfbM könnten auch nach § 102 Abs 1 S 2 SGB III gewährt werden.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 8.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2004 zurückzunehmen und ihm die Kosten für die Maßnahme in der Gärtnerei Lebenshilfe für den Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 zu erstatten, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, das LSG habe zutreffend entschieden. Auch bei Leistungsausführung durch ein PB sei das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen erforderlich. Die Voraussetzungen des § 102 SGB III seien indes nicht gegeben. Es sei zwar unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Teilnahme im Eingangsverfahren und im Berufsausbildungsbereich einer WfbM an sich erfülle; gleichwohl sei die konkret durchgeführte Maßnahme mit einer Maßnahme in einer anerkannten WfbM inhaltlich nicht vergleichbar. Zwar verlange die BA in Fällen, in denen Leistungen zur Teilhabe durch ein PB ausgeführt werden, nicht, dass es sich bei der konkreten Einrichtung um eine WfbM handle. Dies ändere jedoch nichts am Nichtbestehen eines Anspruchs.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des BSG nicht aus.
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1. Das LSG hat dem Umstand, dass es sich bei den vom Kläger beantragten Leistungen um Leistungen zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX handelt (vgl § 5 Nr 2, § 33 SGB IX) und dass deshalb die Regelungen des § 14 SGB IX und die hierzu vorliegende Rechtsprechung des BSG zu beachten sind, nicht hinreichend Rechnung getragen.
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Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSGE 102, 90, 99 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 35, RdNr 20). Die Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers ändert sich auch nicht dadurch, dass er das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines bindenden Bescheids abschließt; er bleibt dann auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter zuständig und muss in diesem Verfahren alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen beachten (vgl BSGE 101, 207, 212 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, jeweils RdNr 31).
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Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und dass die Beklagte den Antrag nicht an einen anderen Träger weitergeleitet, sondern über ihn entschieden hat (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004). Der wiederum auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtete Antrag des Klägers vom 31.8.2004 wie auch der folgende Antrag vom 7.10.2004 mit dem Ziel der Leistungsausführung durch ein PB stehen im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Antrag vom April 2004. Dies ist schon daraus zu ersehen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8.12.2004 ausdrücklich auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 verwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen und vom Kläger in seinem Revisionsantrag klargestellt worden, dass er auch eine Überprüfung des bereits bindend gewordenen Bescheids vom 8.6.2004 gemäß § 44 SGB X verlangt und dass die Beklagte insoweit eine Entscheidung zugunsten des Klägers abgelehnt hat. Auch für die späteren Anträge ist somit die Beklagte als erstangegangener Träger iS des § 14 SGB IX umfassend für die Entscheidung unter Beachtung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig (dazu nachfolgend unter 4.).
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2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des LSG, wonach der Antrag des Klägers, über den die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden hat, auf Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 Abs 2 SGB IX gerichtet, die begehrte Leistung zur Teilhabe budgetfähig und das PB nicht selbst Anspruchsgrundlage für eine solche Leistung ist. Ebenso zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Leistungsausführung im Rahmen eines PB im streitgegenständlichen Zeitraum im Ermessen des zuständigen Trägers stand (§ 17 Abs 2 S 1, Abs 6 SGB IX; § 159 Abs 5 SGB IX, eingeführt durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022, wonach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX vom 1.1.2008 an mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein PB ausgeführt werden). Unabhängig davon kann auch bei der Leistungsausführung durch ein PB eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl Urteil des BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17).
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Das auf Leistungsausführung durch ein PB gerichtete Begehren des Klägers ist nicht etwa deshalb als gegenstandslos anzusehen, weil die an der Hilfeplankonferenz vom November 2004 beteiligten Träger übereingekommen sind, jeweils gesondert in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, und weil der Kläger jetzt im gerichtlichen Verfahren nur noch von der BA Kostenerstattung bzw Neubescheidung verlangt. Zwar kann durch die Vorgehensweise der Träger der eigentliche Zweck des PB, dem Leistungsberechtigten verschiedene budgetfähige Leistungen in Form einer einheitlichen monatlichen Geldleistung (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX) zur Verfügung zu stellen und es ihm damit zu ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen (vgl dazu BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29), nicht mehr erreicht werden. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, der Kläger habe auf die Leistungsausführung durch ein PB verzichtet; denn die Vorgehensweise der Träger ist nicht vom Kläger zu vertreten und dieser hat während des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens stets auf sein Begehren, Leistungen im Rahmen eines PB zu erhalten, hingewiesen. Deshalb muss, was das LSG nicht hinreichend beachtet hat, die dem PB zugrunde liegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs 2 S 1 SGB IX, vgl auch BSG 11.5.2011 aaO RdNr 29) und dem bereits in § 9 Abs 1 S 1 SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu entsprechen (vgl Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f), bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden. Im Übrigen bleibt das PB auch insoweit von Bedeutung, als es in der Regel als Geldleistung auszuführen ist (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX).
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3. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den §§ 14 und 17 SGB IX bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Kostenerstattung für eine in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Maßnahme verlangt, ist anzunehmen, dass er geltend macht, er habe Anspruch auf eine Geldleistung iS des § 17 Abs 3 S 1 SGB IX und begehre insoweit ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 S 1 SGG). Auch wenn die beantragte Leistung bzw Leistungsausführung vom Ermessen des zuständigen Trägers abhängt, ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ein Rechtsanspruch für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null möglich. Da der Kläger auch der BA gegenüber von Anfang an die Leistungsgewährung nach Maßgabe des § 17 SGB IX verlangt hat und insoweit offensichtlich eine Ermessensleistung in Betracht kommt, ist aber nach dem vom LSG nicht hinreichend beachteten Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl zB BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11) auch anzunehmen, dass der Kläger von Anfang an den nun im Revisionsverfahren ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellen wollte.
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4. Anhand der vom LSG bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger die begehrte Kostenerstattung zusteht bzw die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen ist. Zu den in Betracht kommenden und von der beklagten BA bzw von den Gerichten umfassend zu prüfenden Rechtsgrundlagen sowie zu den insoweit erforderlichen Feststellungen gibt der Senat die folgenden Hinweise.
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a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13). Bei den Rechtsgrundlagen ist also jeweils die am 1.9.2004 geltende Fassung heranzuziehen.
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b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann insbesondere auf den Vorschriften des SGB III zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff SGB III) iVm den einschlägigen Vorschriften des SGB IX beruhen.
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aa) Nach § 97 Abs 1 SGB III idF des Art 3 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs 2 SGB III in der vorbezeichneten Fassung). Nach § 98 SGB III idF des Art 3 des SGB IX (aaO) können als Leistungen zur Teilhabe allgemeine Leistungen und besondere Leistungen erbracht werden (Abs 1 Nr 1 und 2); besondere Leistungen werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (Abs 2).
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bb) Als allgemeine Leistungen iS des § 98 Nr 1 SGB III sind unter den gegebenen Umständen allenfalls Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung denkbar (§ 100 Nr 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III). Insoweit sind bislang eindeutige Feststellungen nicht getroffen. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten und dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dürfte allerdings bereits die Förderungsfähigkeit der in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierten Ausbildung zu verneinen sein (§§ 59 Nr 1, 60 SGB III). Auch erscheint es zweifelhaft, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 97 SGB III vorliegen (ua Erforderlichkeit der Förderung zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit; Eignung, nicht nur für die Teilnahme an der Ausbildung, sondern auch für eine spätere berufliche Betätigung, vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 23).
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cc) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von allgemeinen Leistungen nicht vor, ist zu prüfen, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen zusteht (§§ 102, 103 SGB III, § 3 Abs 5 SGB III). In Betracht kommt insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 103 Nr 3 SGB III) für eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III (§ 102 Abs 1 S 1 und S 2 SGB III idF des Art 3 des SGB IX, BGBl I 1046). Eine solche Leistung setzt voraus, dass Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB III) oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB III) unerlässlich machen oder dass die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III). In derartigen besonderen Einrichtungen ermöglicht § 102 Abs 1 S 2 SGB III auch die Förderung von Ausbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (zum klarstellenden Charakter des § 102 Abs 1 S 2 SGB III vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 22).
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Soweit das LSG offengelassen hat, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III ist, und soweit es einen Anspruch des Klägers auf Förderung in einer solchen besonderen Einrichtung schon wegen der Verweisung in § 102 Abs 2 SGB III auf § 40 SGB IX verneint hat, ist ihm nicht zu folgen. Denn § 102 Abs 1 SGB III enthält anders als § 102 Abs 2 SGB III (dazu nachfolgend dd) keinen Hinweis auf § 40 SGB IX, sodass auch nicht angenommen werden kann, eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III sei nur in einer anerkannten WfbM möglich. Allerdings ist bei § 102 Abs 1 SGB III zu beachten, dass die auf § 56 Abs 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgehende Vorschrift bezweckt, die Förderung behinderter Menschen in allen Berufen zu gewährleisten, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten (BT-Drucks 13/4941 S 173 f, zu § 102 Abs 1; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 49 f). Eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III kann also nur beansprucht werden, wenn durch die Maßnahme in der Einrichtung die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Ob dies beim Kläger der Fall war, hat das LSG bislang nicht festgestellt; der Vortrag des Klägers, er bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen wie zB in einer WfbM, spricht eher gegen das Vorliegen dieser Voraussetzung.
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dd) Ist ein Anspruch des Klägers auf Förderung in einer besonderen Einrichtung iS des § 102 Abs 1 SGB III zu verneinen, kommt ein Anspruch auf Leistungen nach § 102 Abs 2 SGB III iVm mit den Vorschriften des SGB IX in Betracht. Bei § 102 Abs 2 SGB III ist - anders als bei § 102 Abs 1 SGB III - nicht die Frage nach der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu stellen; vielmehr handelt es sich bei § 102 Abs 2 SGB III um eine Sondervorschrift für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen sind (vgl noch zum AFG BSGE 73, 83, 86 = SozR 3-4100 § 58 Nr 5; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 97 RdNr 19; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 62). Eine Förderung nach § 102 Abs 2 SGB III ist jedenfalls dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (BSGE aaO; § 40 Abs 1 Nr 2 SGB IX, § 136 Abs 2 SGB IX; Luik in Eicher/Schlegel aaO RdNr 63).
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Entgegen der Auffassung des LSG ist ein Anspruch nach § 102 Abs 2 SGB III nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Vorschrift auf § 40 SGB IX verweist, der Regelungen zur Leistungserbringung in einer anerkannten WfbM enthält, die vom Kläger gewählte Einrichtung jedoch keine anerkannte WfbM ist. Insoweit hat das LSG nicht hinreichend beachtet, dass der Kläger nach wie vor die Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 SGB IX begehrt (vgl oben 2.). Zwar ist § 102 Abs 2 SGB III wie schon die die Vorgängervorschrift des § 58 Abs 1a AFG (vgl BT-Drucks 13/4941 S 174) grundsätzlich auf eine Beschränkung der Leistungserbringung in anerkannten Werkstätten ausgerichtet (vgl Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 102 RdNr 14; Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 102 RdNr 22; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 54; zu § 58 Abs 1a AFG Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 58 RdNr 14). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es jedoch nicht ausgeschlossen, in Fällen der Leistungsausführung durch ein PB unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 17 SGB IX die in § 102 Abs 2 SGB III genannte Vorschrift des § 40 SGB IX nur eingeschränkt heranzuziehen und in sachlich begründeten Ausnahmefällen dem zuständigen Träger die Befugnis zuzugestehen, Leistungen im Ermessenswege auch dann zu bewilligen, wenn der Leistungsberechtigte eine nicht formell anerkannte Einrichtung wählt.
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Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29, mit Hinweis ua auf BT-Drucks 14/5074 S 103). Der Berechtigte soll - wie ausgeführt - in die Lage versetzt werden, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen (vgl zB Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f). Dieser Zweck des PB ist bei der Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsberechtigte stützt, zu berücksichtigten, zumal die in § 17 SGB IX angelegte Verselbständigung zu einer eigenständigen Pauschalleistung verdeutlicht, dass das PB nicht nur als bloße Form der Leistungserbringung zu verstehen ist (vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 aaO RdNr 33). Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist somit die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des § 40 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Hiervon geht - wie der Erklärung des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist - offenbar auch die BA in ihrer sonstigen Verwaltungspraxis aus.
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Nach den bisherigen Feststellungen des LSG ist offen, ob die vom Kläger in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierte Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM vergleichbar war. Das LSG wird deshalb eindeutige Feststellungen zu den Abläufen in der Gärtnerei, zu den Inhalten der konkret durchgeführten Ausbildung bzw Beschäftigung des Klägers und insbesondere zur Frage zu treffen haben, ob die in der streitigen Zeit konkret durchgeführte Maßnahme in gleicher Weise wie eine sonstige Maßnahme in einer anerkannten WfbM die Erwartung rechtfertigte, der Kläger sei nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
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c) Soweit eine Förderung nach § 102 SGB III nicht möglich sein sollte, ist außerdem zu prüfen, ob dem Kläger Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte iS des im Jahre 2004 geltenden § 41 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - inzwischen § 56 SGB XII - gewährt werden kann. Der Hinweis des LSG, ein Anspruch des Klägers lasse sich wegen § 42 Abs 2 SGB IX und somit wegen mangelnder Zuständigkeit der Beklagten nicht auf § 56 SGB XII (bzw die Vorgängervorschrift) gründen, ist wegen § 14 SGB IX und der daraus folgenden umfassenden Zuständigkeit der Beklagten (siehe oben 1.) unzutreffend. Das LSG wird deshalb, soweit nach Prüfung der Voraussetzungen des § 102 SGB III noch erforderlich, auch eindeutige Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 41 BSHG iVm § 40 Abs 1 Nr 7 BSHG zu treffen haben (vgl Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 41 RdNr 6 ff, § 40 RdNr 59 ff).
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5. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das LSG auch zu prüfen haben, ob nicht außer der vorgenommenen Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers auch die Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers notwendig ist (vgl §§ 96, 99 BSHG sowie § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG in Schleswig-Holstein idF der Bekanntmachung vom 21.1.1985, GVOBl 1985, 26; zur Abgrenzung der Aufgaben zwischen örtlichem und überörtlichem Träger vgl auch BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6, RdNr 13).
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6. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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