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BVerfG 09.10.2024 - 2 BvR 536/24
BVerfG 09.10.2024 - 2 BvR 536/24 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zuschlagserteilung in Zwangsversteigerung verschafft Eigentumsposition iSd Art 14 GG - Art 14 GG gebietet bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren - hier: Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Aufhebung eines im Rahmen einer Zwangsversteigerung erteilten Zuschlags im Beschwerdeverfahren
Normen
Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 89 ZVG, § 90 Abs 1 Halbs 1 ZVG, § 78 ZVG, § 80 ZVG, § 164 Abs 1 ZPO, § 165 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Köln, 13. März 2024, Az: 6 T 38/24, Beschluss
vorgehend LG Köln, 28. Februar 2024, Az: 6 T 38/24, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 - 6 T 38/24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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2. Der Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 12. März 2024 - 032 K 035/22 - ist gegenstandslos.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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I.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Beschwerdeverfahren erfolgte Aufhebung eines im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu seinen Gunsten erteilten Zuschlags.
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1. a) Vor dem Amtsgericht Bergheim wurde unter dem Aktenzeichen 032 K 035/22 die Zwangsversteigerung einer dem Vollstreckungsschuldner gehörenden, vermieteten Eigentumswohnung betrieben.
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b) Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Februar 2023 setzte das Amtsgericht Bergheim auf der Grundlage eines von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Agr. (…) erstatteten Gutachtens vom 22. November 2022 den Verkehrswert der Eigentumswohnung auf 82.000 Euro fest. Der Ermittlung des Verkehrswerts lag unter anderem die marktüblich erzielbare Monatsmiete zugrunde.
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c) Nachdem der Vollstreckungsschuldner einen ersten Versteigerungstermin am 11. Juli 2023 durch Zahlungen an die Gläubiger abgewendet hatte, setzte das Amtsgericht Bergheim mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 erneut einen Versteigerungstermin für den 5. Dezember 2023 an. Unmittelbar vor Beginn des Versteigerungstermins beantragte der Bevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners mit Schreiben vom 5. Dezember 2023, bei dem Amtsgericht Bergheim eingegangen am 5. Dezember 2023 um 8:17 Uhr, die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, der Vollstreckungsschuldner habe den ausstehenden Betrag überwiesen. Dem Schreiben fügte er als Anlage ein auf einem Smartphone gefertigtes Bildschirmbild bei, die eine geöffnete Banking-App und einen Text in tschechischer Sprache zeigte.
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d) Im Versteigerungstermin vom 5. Dezember 2023 – an dem der Vollstreckungsschuldner nicht teilnahm – gab der Beschwerdeführer ein Gebot über 41.000 Euro ab.
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e) Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 erteilte das Amtsgericht Bergheim den Zuschlag an den Beschwerdeführer, da er in dem Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbietende geblieben war. Zugleich bestimmte es mit weiterem Beschluss vom selben Tag Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses auf den 1. März 2024.
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2. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 legte der Bevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bergheim ein. Die Begründung sollte einem weiteren Schriftsatz vorbehalten bleiben. Das Amtsgericht Bergheim half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2024, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht näher begründet worden war, nicht ab.
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3. Mit Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2024 wies das Landgericht darauf hin, dass ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vorliege. Ausweislich des über den Versteigerungstermin errichteten Protokolls des Amtsgerichts Bergheim habe das Amtsgericht um 9:41 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Nach § 73 Abs. 1 ZVG sei jedoch eine Mindestbietzeit von 30 Minuten einzuhalten, sodass das Amtsgericht die Versteigerung erst um 10:12 Uhr und nicht – wie erfolgt – um 9:44 Uhr hätte schließen dürfen.
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Die Einhaltung der Mindestbietzeit könne nur durch das Protokoll bewiesen werden. Es seien insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Eine Berichtigung des Protokolls sei allerdings nicht ausgeschlossen.
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Den Beteiligten werde jedoch „im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten im Protokoll“ Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. In Anbetracht des anberaumten Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses werde eine kurze Frist bis zum 27. Februar 2024 eingeräumt. Der Hinweis wurde dem Amtsgericht Bergheim zur Kenntnisnahme zugeleitet.
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4. Der Vollstreckungsschuldner begründete die sofortige Beschwerde durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024. Darin schloss er sich unter anderem dem Hinweisbeschluss des Landgerichts hinsichtlich der Nichteinhaltung der Mindestbietzeit an und verwies zudem darauf, dass der Vollstreckungsschuldner die Hauptforderung einer der betreibenden Gläubigerinnen am Tag vor der Versteigerung im Wege der Überweisung beglichen habe, was dem Amtsgericht durch Vorlage eines – erneut beigefügten – Bildschirmfotos der Überweisung zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem liege der Zuschlagspreis von 41.000 Euro unterhalb von 5/10 des Marktpreises von 80.000 Euro. Gegen die seit mehreren Monaten mit der Mietzahlung säumigen Mieter sei am 1. Dezember 2023 und damit noch vor dem Versteigerungstermin ein Räumungsurteil ergangen. Hiermit gehe eine wesentliche Wertsteigerung gegenüber dem im Verkehrswertgutachten festgestellten Wert einher, sodass die Eigentumswohnung für den Zeitpunkt der Versteigerung neu zu bewerten sei.
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5. Ebenfalls am 26. Februar 2024 unterrichtete der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Bergheim das Landgericht Köln im Rahmen eines Telefongesprächs darüber, dass bei den Uhrzeitangaben im Protokoll ein Schreibfehler unterlaufen sei und die Mindestbietzeit von dreißig Minuten eingehalten worden sei. Der zuständige Einzelrichter am Landgericht teilte dem Rechtspfleger daraufhin mit, es stehe diesem frei, eine Protokollberichtigung vorzunehmen. Ohne eine Berichtigung würde die Beschwerde Erfolg haben, im Falle einer Berichtigung würde das Beschwerdeverfahren wegen der notwendigen Zuleitung an die Beteiligten noch länger dauern. Der Rechtspfleger kündigte daraufhin an, mit der Protokollberichtigung bis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzuwarten.
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6. a) Der Beschwerdeführer trat am 26. Februar 2024 einen bis zum 19. März 2024 andauernden Erholungsurlaub in Südamerika an. Zur Sicherstellung seiner postalischen Erreichbarkeit bat er nach eigenem Vorbringen einen Nachbarn, ihm wichtige Post abfotografiert zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer erhielt auf diesem Wege am Abend des 27. Februar 2024 (mitteleuropäischer Zeit) Kenntnis vom Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2024, der ausweislich des Poststempels erst am 26. Februar 2024 zur Post gelangt war.
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b) Aus dem Erholungsurlaub heraus wandte sich der Beschwerdeführer noch am 27. Februar 2024 per E-Mail um 20:06 Uhr an das Amtsgericht Bergheim und um 20:58 Uhr an das Landgericht Köln und teilte mit, dass in dem Protokoll – das ihm nicht vorliege – offensichtlich ein Zahlendreher enthalten sei. Das Amtsgericht Bergheim habe um 9:14 Uhr und nicht erst um 9:41 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert; er selbst habe sein Gebot gegen 9:30 Uhr abgegeben.
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7. Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Februar 2024 hob das Landgericht Köln den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bergheim auf. Ein Nachweis für die Einhaltung der Mindestbietzeit sei „insbesondere“ dem vorliegenden Protokoll nicht zu entnehmen; auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss werde Bezug genommen.
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8. a) Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – beim Amtsgericht Bergheim, das Protokoll des Versteigerungstermins vom 5. Dezember 2023 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 164 ZPO zu berichtigen und als Uhrzeit für die Aufforderung zur Abgabe eines Gebots 9:14 Uhr statt 9:41 Uhr anzugeben.
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b) Zugleich legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Köln Gehörsrüge gegen dessen Beschluss vom 28. Februar 2024 ein. Die vom Landgericht mit dem Hinweisbeschluss gesetzte Frist zur Stellungnahme sei so bemessen gewesen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht worden sei, sich form- und fristgerecht Gehör zu verschaffen. Letztlich habe die eingeräumte Stellungnahmefrist weniger als einen Tag betragen. Hiervon habe das Landgericht auf Grund der mit dem Betreff „sehr eilig“ versehenen E-Mail vom 27. Februar 2024 zum Zeitpunkt der Entscheidung am 28. Februar 2024 Kenntnis gehabt.
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Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich, weil der Beschwerdeführer bei Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (nun formgerecht) genau das vorgebracht hätte, was er mit E-Mail vom 27. Februar 2024 eingewandt habe. Es habe danach jeder Anlass für das Landgericht bestanden, beim Ausgangsgericht anzufragen, ob das Protokoll zutreffend sei oder ob ein Zahlendreher vorliege. Jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine Berichtigung des Protokolls herbeizuführen. Diese sei zeitgleich beantragt worden.
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9. Mit Schriftsatz vom 8. März 2024 beantragte die Bevollmächtigte einer der beiden betreibenden Gläubigerinnen, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht Bergheim stellte daraufhin das von ihr betriebene Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluss vom 12. März 2024 gemäß § 30 ZVG einstweilen ein.
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10. Mit angegriffenem Beschluss vom 13. März 2024 wies das Landgericht Köln die Gehörsrüge zurück. Sie sei jedenfalls unbegründet.
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Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024 sei bei der Entscheidung am 28. Februar 2024 berücksichtigt worden.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Frist zur Stellungnahme wende, hätte es einer solchen Fristsetzung gar nicht bedurft. Sie sei zudem so bemessen worden, um den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses aufrecht zu erhalten. Es erschließe sich deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer keinen Anlass für Eile sehe.
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Letztlich sei aber auch die Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt. Die Mindestbietzeit könne nämlich allein durch das Protokoll bewiesen werden. An den Nachweis der Unrichtigkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Die E-Mail des Beschwerdeführers reiche hierfür nicht aus. Insoweit könne dahinstehen, „dass das Ausgangsgericht im Rahmen eines Telefonats ohnehin angekündigt hatte, eine Protokollberichtigung wohl erst nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu erwägen“.
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II.
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Mit seiner am 12. April 2024 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Das Landgericht habe den allgemeinen Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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a) Das als wesentlicher Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens für jedermann geltende Recht auf ein faires Verfahren gewährleiste dem Betroffenen einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen. Er müsse die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dies gebiete es, den Betroffenen nicht zu einem Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen und ihn in die Lage zu versetzen, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können. Dieses Recht, das erst verletzt werde, wenn eine Gesamtschau des Verfahrensrechts ergebe, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden seien oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden sei, werde in zivilrechtlichen Verfahren durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzip geschützt.
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b) Diese Grundsätze seien durch das Landgericht Köln nicht eingehalten worden. Dem Beschwerdeführer sei durch die Kürze der gesetzten Frist die Möglichkeit genommen worden, das Verfahren aktiv zu gestalten. Er habe das Verfahren wie ein Unbeteiligter über sich ergehen lassen müssen. Ein Zugang zum Gericht habe für den Beschwerdeführer so nicht mehr bestanden.
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2. Ebenso sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleiste jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.
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b) Diesen Anforderungen habe der Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2024 nicht genügt.
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aa) Der Umstand, dass die Mindestbietzeit nicht eingehalten gewesen sei, sei bis zum Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 21. Februar 2024 nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Unrichtigkeit sei dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt des Hinweisbeschlusses am 27. Februar 2024 nicht einmal bekannt gewesen. Er habe sie auch nicht überprüfen können, weil ihm das Versteigerungsprotokoll zu keiner Zeit übersandt worden sei. Dementsprechend habe er keine Möglichkeit gehabt, sich bis zum Ablauf der Frist am 27. Februar 2024 in rechtserheblicher Art und Weise zu äußern. Die E-Mail vom 27. Februar 2024 sei nicht geeignet gewesen, sich Gehör zu verschaffen, da diese formunwirksam gewesen und der Beschwerdeführer vor dem Landgericht nicht postulationsfähig gewesen sei. Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, am 27. Februar 2024 einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu beauftragen. Auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers an diesem Tage komme es hierbei nicht einmal an.
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bb) Der Gehörsverstoß sei auch entscheidungserheblich. Wäre dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden, so hätte er entsprechend den prozessualen Vorgaben beim Landgericht einen Antrag auf Gewährung von Fristverlängerung und beim Amtsgericht einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Das Landgericht hätte dann zu seinen Gunsten entschieden. In diesem Sinne seien auch die E-Mails des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024 zu verstehen gewesen. Im Übrigen hätte das Amtsgericht das Protokoll bereits von Amts wegen berichtigen müssen.
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cc) Soweit das Landgericht auf den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses verwiesen habe, habe es nicht erkannt, dass es ihm oblegen hätte, den Termin bis zu einem ordnungsgemäßen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
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c) Die Gehörsverletzung sei auch nicht im Beschluss des Landgerichts über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 13. März 2024 geheilt worden. Denn das Landgericht habe dort zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers pro forma zu Kenntnis genommen, jedoch entgegen der anderslautenden Beteuerung nicht berücksichtigt. Dass die Einhaltung der Mindestbietzeit nur durch das Protokoll bewiesen werden könne, hätte das Landgericht erst Recht dazu anhalten müssen, eine sachgerechte Aufklärung der Unstimmigkeiten und der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des Protokolls zuzulassen.
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d) Das Landgericht verkenne in seinem Beschluss vom 13. März 2024 zudem die Bedeutung und Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wäre es nicht zulässig gewesen, eine Entscheidung auch ohne vorherige Beteiligung des Beschwerdeführers zu treffen. Das Vorgehen des Landgerichts lasse den Vorgang als geradezu kafkaesk erscheinen.
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III.
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1. Dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Vollstreckungsschuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 22. Mai 2024 mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Der Vollstreckungsschuldner hat sich nicht geäußert.
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2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Gemessen daran ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Landgerichts Köln über die Anhörungsrüge richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 81, 138 140>; 146, 294 308 f. Rn. 24>; stRspr). Zwar hat eine der betreibenden Gläubigerinnen nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 mit Schriftsatz vom 8. März 2024 die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt und das Amtsgericht Bergheim nachfolgend das von dieser geführte Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluss vom 12. März 2024 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG einstweilen eingestellt. Dies lässt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Köln nicht entfallen.
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a) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht Köln zurückzuverweisen ist. Mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Zurückverweisung an das Landgericht Köln wird aber das Beschwerdeverfahren dort in dem Stand neu anhängig, in dem es sich vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 28. Februar 2024 befand (vgl. BVerfGE 10, 274 283 f.>; 89, 381 393>; 92, 158 188>; 108, 351 369>; 129, 1 37>; stRspr). Infolge der rückwirkenden Beseitigung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 wird die nachfolgend mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 12. März 2024 ausgesprochene einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegenstandslos (vgl. BVerfGE 10, 274 284>; 56, 249 265 f.>; 130, 1 51>; stRspr). Denn das Amtsgericht Bergheim ist erst durch die Zuschlagsversagung mit Beschluss des Landgerichts Köln im angegriffenen Beschluss vom 28. Februar 2024 in die Lage versetzt worden, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
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b) Davon abgesehen wäre der Zuschlag in dem nach Zurückweisung der Sache an das Landgericht Köln neu anhängigen Beschwerdeverfahren auch nicht infolge der mit Schriftsatz einer der betreibenden Gläubigerinnen vom 8. März 2024 bewilligten einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens (erneut) unter Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 12. Januar 2024 zu versagen (§ 101 Abs. 1 ZVG). Zwar sieht § 33 ZVG die Versagung des Zuschlags für den Fall vor, dass die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Schluss der Versteigerung bewilligt wird. Die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Bewilligung des betreibenden Gläubigers (§ 30 Abs. 1 ZVG) endet aber mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 95/06 -, juris, Rn. 5). Ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags ist dem betreibenden Gläubiger die Disposition über das Objekt der Zwangsversteigerung im Interesse einer eindeutigen dinglichen Zuordnung entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 95/06 -, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 131/19 -, juris, Rn. 9).
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2. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet.
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a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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aa) Die zum Schutz vermögenswerter Rechte eingreifende Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Demgemäß folgt bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (und nicht erst aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG) die Pflicht, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (vgl. BVerfGE 46, 325 334 f.>; 51, 150 156>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1649/18 -, Rn. 13; jeweils m.w.N.). Die Gerichte sind daher verpflichtet, das Verfahren so zu gestalten, wie es die in ihren Eigentumsrechten betroffenen Verfahrensbeteiligten von ihnen erwarten dürfen. Sie dürfen sich nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und sind allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Die Verfahrensbeteiligten dürfen nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 38, 105 111 ff.>; 40, 95 98 f.>; 46, 202 210>; 65, 171 174 f.>; 69, 381 387>; 78, 123 126>). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt dabei nicht schon dann vor, wenn einem Rechtsanwendungsorgan ein (einfacher) Verfahrensfehler unterlaufen ist. Sie ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahren ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder für die Subjektstellung des Betroffenen rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135 145 f.>; 122, 248 272>; BVerfGK 15, 316 322>; 19, 345 350>).
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bb) Im Verfahren der Zwangsversteigerung müssen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, 30 Minuten liegen (sog. Mindestbietzeit). Wird die Mindestbietzeit nicht eingehalten, so ist die Erteilung des Zuschlags zu versagen (vgl. § 83 Nr. 7 ZVG). Die Wahrung der Mindestbietzeit ist im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. § 100 Abs. 3 ZVG).
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Die Einhaltung der Mindestbietzeit kann gemäß § 78 ZVG in Verbindung mit § 80 ZVG und § 165 ZPO allein durch das Versteigerungsprotokoll bewiesen werden. Dem Beschwerdegericht kommt insoweit keine Prüfungskompetenz zu. Unrichtigkeiten des Protokolls können allerdings nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdegericht, eine Entscheidung des Amtsgerichts über eine Protokollberichtigung abzuwarten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 1994 - 11 W 2/94 -, juris, Rn. 19; Becker, in: Stöber, § 78 ZVG Rn. 11).
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cc) Ausgehend von diesen Anforderungen hat das Landgericht mit der von ihm gewählten Verfahrensweise das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt.
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(1) Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren folgt vorliegend aus Art. 14 Abs. 1 GG. Denn der Beschwerdeführer hat bereits mit der Erteilung des Zuschlags auch mit Wirkung auf das Verfahren der Zuschlagsbeschwerde eine Eigentumsposition im verfassungsrechtlichen Sinne erworben.
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(a) Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 24, 367 389>; 31, 229 239>; 36, 281 290>; 51, 193 217 f.>; 83, 201 208>; 104, 1 8 f.>; 164, 139 170 Rn. 89>; stRspr). Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 209>; 95, 267 300>; 112, 93 107>; 123, 186 258>; 162, 325 344 f. Rn. 74>; stRspr). Mit dieser Gewährleistungsfunktion schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, mithin das Erworbene (vgl. BVerfGE 20, 31 34>; 28, 119 141 f.>; 30, 292 334 f.>; 65, 237 248>; 81, 70 96>; 84, 133 157>; 102, 26 40>; 126, 112 135 f.>; 164, 139 171>; stRspr).
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(b) Eine solche Rechtsposition hat der Beschwerdeführer bereits mit der Erteilung des Zuschlags durch das Amtsgericht und damit unabhängig von der Rechtshängigkeit der Zuschlagsbeschwerde und dem Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung erlangt. Denn nach § 89, § 90 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG erwirbt der Ersteher unmittelbar mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses Eigentum an dem versteigerten Grundstück. In diesem Zeitpunkt und nicht erst mit dessen Rechtskraft geht das Eigentum des Vollstreckungsschuldners unter und erwirbt der Ersteher durch den Zuschlagsbeschluss originär Eigentum an dem Grundstück (vgl. BGHZ 199, 31 37 f., Rn. 16> m.w.N.). Soweit § 90 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG voraussetzt, dass der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeverfahren nicht rechtskräftig aufgehoben wird, folgt hieraus lediglich, dass eine den erteilten Zuschlag wieder aufhebende Beschwerdeentscheidung nicht bereits im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens gegenüber dem ursprünglichen Ersteher zu einem rückwirkenden Verlust des Eigentums und einem Wiederaufleben des Eigentums in der Hand des Vollstreckungsschuldners führt, sondern diese Wirkung erst mit Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung eintritt (vgl. BGHZ 184, 358 360 f., Rn. 7>). Der unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung bereits des Zuschlagsbeschlusses entspricht es schließlich, dass § 100 ZVG im Interesse einer rechtssicheren dinglichen Zuordnung die Beschwerdegründe auf vor der Erteilung des Zuschlags begründete Rechtsmängel beschränkt und für das Beschwerdeverfahren die Berücksichtigung solcher Tatsachen ausschließt, die erst nach der Erteilung des Zuschlags eingetreten oder dem Vollstreckungsgericht erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 44, 138 143 ff.>; vgl. auch BVerfGK 17, 125 128 f.>).
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(2) Die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise genügt den Anforderungen an ein faires Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht. Im Beschwerdeverfahren hatte das Landgericht Köln auf die Beschwerde des bisherigen Eigentümers über die Wirksamkeit des dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 12. Januar 2024 erteilten Zuschlags zu entscheiden. Obgleich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Februar 2024 auf die Unrichtigkeit des Protokolls hingewiesen, das Landgericht selbst die Widersprüchlichkeit ausweislich seines Hinweisbeschlusses vom 21. Februar 2024 erkannt und das Amtsgericht Bergheim durch den für eine Protokollberichtigung zuständigen Rechtspfleger dem Landgericht telefonisch mitgeteilt hatte, eine Protokollberichtigung – wenngleich erst nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens – zu erwägen, wartete das Landgericht eine solche Protokollberichtigung nicht ab. Dabei wäre die Protokollberichtigung angesichts der dem Protokoll zukommenden besonderen prozessualen Bedeutung vorrangig durchzuführen gewesen, um zu verhindern, dass das Landgericht – wie im Streitfall geschehen – seine Beschwerdeentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft. Indem das Landgericht ohne vorherige Mitteilung an den Beschwerdeführer von der prozessrechtlich allein zulässigen Verfahrensweise einer vorherigen Protokollberichtigung durch das Amtsgericht abwich, nahm es dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit, auf den weiteren Gang und das Ergebnis des Verfahrens durch Veranlassung einer Protokollberichtigung Einfluss zu nehmen. Dies zeigt sich in besonderer Weise in den Ausführungen des Landgerichts im Anhörungsrügeverfahren, eine Beteiligung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sei ohnehin entbehrlich gewesen. Die unrichtige Protokollierung der Mindestbietzeit beruht allein auf einem Schreibfehler des Amtsgerichts, die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht zum Nachteil gereichen darf.
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dd) Der Beschluss des Landgericht Köln vom 28. Februar 2024 beruht auch auf der Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 7, 95 99>; 89, 381 392 f.>; BVerfGK 17, 203 209 f.>; stRspr). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahrensgestaltung sachlich anders entschieden und den Zuschlagsbeschluss nicht aufgehoben hätte.
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b) Da der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, kann offenbleiben, ob der angegriffene Beschluss darüber hinaus – wie vom Beschwerdeführer gerügt – auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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3. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 ist wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht Köln zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2024 wird der zeitlich nachfolgende Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 12. März 2024 gegenstandslos (vgl. BVerfGE 10, 274 284>; 56, 249 265 f.>; 130, 1 51>; stRspr).
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4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss des Landgerichts Köln vom 13. März 2024 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Ein Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 294 f.>; BVerfGK 13, 496 498> m.w.N.; stRspr). Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren verwehrt wird (vgl. BVerfGE 119, 292 295>; BVerfGK 13, 496 498> m.w.N.). Keine eigenständige Beschwer liegt hingegen vor, wenn der Beschwerdeführer lediglich die unterbliebene Korrektur und Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße rügt. So liegt der Fall hier.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 122>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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