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BVerfG 24.10.2022 - 2 BvR 1803/22
BVerfG 24.10.2022 - 2 BvR 1803/22 - Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - teils Unzulässigkeit wegen Vorwegnahme der Hauptsache - iÜ Folgenabwägung zulasten des Antragstellers
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2022, Az: 1 B 915/22, Beschluss
vorgehend VG Gelsenkirchen, 21. Juli 2022, Az: 12 L 78/22, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2022, Az: 1 B 916/22, Beschluss
vorgehend VG Gelsenkirchen, 21. Juli 2022, Az: 12 L 482/22, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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a) Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 279>; 15, 77 78>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 46>; 15, 219 221>; 147, 39 47 Rn. 11>). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 162 f.>; 67, 149 151>; 108, 34 40>; 113, 113 122>; 130, 367 369>).
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b) Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 43 f.>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr).
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2. Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
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a) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung umfassender Akteneinsicht steht entgegen, dass damit die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass ersichtlich oder plausibel dargetan ist, dass eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Beschwerdeführer in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte.
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b) Soweit der Beschwerdeführer verhindern möchte, dass der Präsident des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts in den beiden Stellenbesetzungsverfahren, in die er involviert ist, in irgendeiner Form mitwirkt, geht jedenfalls die Folgenabwägung zu seinen Lasten aus. Durchgreifende und insbesondere irreversible Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung drohen könnten, sind nicht plausibel dargelegt, so dass die anderenfalls zu erwartenden Verzögerungen und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Landessozialgerichts schwerer wiegen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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