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BVerfG 22.09.2021 - 2 BvR 200/20
BVerfG 22.09.2021 - 2 BvR 200/20 - Gegenstandwertfestsetzung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Januar 2020, Az: 1 Ws (s) 459/19, Beschluss
Tenor
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1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers begehrt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.
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Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.
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1. Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2013 - 1 BvR 1252/03 -, juris, Rn. 2).
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind durch den pauschalen Verweis des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf die Bedeutung für den Beschwerdeführer und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - insbesondere angesichts der weitgehenden Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen im Bereich der Untersuchungshaft - nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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