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BVerfG 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20
BVerfG 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20 - Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (§ 179 StGB aF) - insb keine hinreichende Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung aus Art 2 Abs 2 S 1, S 2 iVm Art 1 Abs 1 S 2 GG
Normen
Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 179aF StGB, § 170 Abs 2 StPO, § 172 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 16. Juli 2020, Az: 4d Ws 137/20, Beschluss
vorgehend OLG München, 27. Mai 2020, Az: 4 Ws 56/20 KL, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Tatverdachts auf sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen gemäß § 179 StGB a.F.
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1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19./22. April 2013 Strafanzeige. Sie gab an, in der Nacht vom 18./19. April 2013 mit einem Bekannten in München unter anderem eine Bar besucht zu haben. Gegen 01:00 Uhr habe sie gemeinsam mit diesem das Lokal verlassen, um sich mit der U-Bahn auf den Heimweg zu begeben. Auf dem Weg zur U-Bahn habe sie einen Mann kennengelernt, mit dem sie in die Bar beziehungsweise das daneben befindliche Lokal zurückgekehrt sei. Kurze Zeit danach setze ihr Erinnerungsvermögen aus. Nur bruchstückhaft könne sie sich erinnern, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt mit zwei ihr unbekannten Männern in einer Parkanlage befunden habe. Mit mindestens einem habe sie Geschlechtsverkehr gehabt. Körperliche oder verbale Gegenwehr habe sie nicht geleistet, da sie nach ihrem Eindruck unter dem Einfluss von K.o.-Tropfen gestanden habe. Gegen 04:45 Uhr sei sie wieder zu Hause eingetroffen. Ihr Mobiltelefon und ihr Münzgeld seien aus dem Geldbeutel verschwunden gewesen. Dagegen habe sich in ihrer Handtasche eine ihr unbekannte Sonnenbrille befunden. Nach ihrer Erinnerung habe einer der beiden Männer seine Sonnenbrille gesucht.
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Die Staatsanwaltschaft München I stellte mit Bescheid vom 20. März 2014 das gegen einen Herrn M. geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. An der Sonnenbrille habe zwar eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden können. Dies allein genüge jedoch nicht für eine Anklageerhebung, zumal die bei der Beschwerdeführerin festgestellten vaginalen DNA-Spuren nicht mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie nicht mehr sagen könne, von welchem der beiden Männer, mit denen sie sich im Park befunden habe, die Brille stammen könne.
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2. Durch ein weiteres daktyloskopisches Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 1. März 2018 konnten eine auf der Sonnenbrille gesicherte DNA-Spur sowie die bei der Beschwerdeführerin festgestellten vaginalen DNA-Spuren einem Herrn H. zugeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft München I leitete am 15. Mai 2018 gegen den Beschuldigten H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 StGB a.F. ein. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Tatnachweis sei nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu führen. Der Beschuldigte mache keine Angaben. Der Mitbeschuldigte M. bestreite den Tatvorwurf. Die Geschädigte könne sich weitgehend nicht an die Vorkommnisse erinnern. Ohne weitere belastbare Beweismittel könne nicht nachgewiesen werden, dass die Täter subjektiv davon ausgegangen seien, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin oder unter Ausnutzung einer eventuellen Widerstandsunfähigkeit stattgefunden hätten. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Tatnacht auch mit anderen Männern sexuellen Kontakt gehabt habe.
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Auf die Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hin griff die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren wieder auf. Zur Frage der Widerstandsunfähigkeit und deren Erkennbarkeit holte sie ein rechtsmedizinisches Gutachten ein. Mit Bescheid vom 14. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Verfahren erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Auch unter Berücksichtigung der durch die ergänzenden Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse könne nicht aufgeklärt werden, was sich im Vorfallszeitraum zugetragen habe. Ein Tatnachweis für eine Vergewaltigung gemäß § 177 StGB a.F. könne nicht geführt werden. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, es sei keine Gewalt angewendet worden. Auch habe sie nicht gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr möchte. Nach dem Ergebnis der körperlichen Untersuchung und Auskunft des Sachverständigen sei zwar möglich, dass die Hämatome am rechten Oberarm von einem Haltegriff resultierten. Weitere, eindeutige Spuren beziehungsweise Verletzungen, aus denen auf eine Gewaltanwendung geschlossen werden könne, seien jedoch nicht festgestellt worden. Auch sei nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte die - unterstellte - Anwendung von Gewalt gezielt zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands eingesetzt habe. Auch ein Tatnachweis für einen sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger gemäß § 179 StGB a.F. könne nicht geführt werden. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Mai 2019 sowie den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 29. Mai 2019 und vom 16. Juli 2019 seien Hinweise auf K.o.-Tropfen nicht gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei zum Tatzeitpunkt zwar hochgradig alkoholisiert gewesen. Allein aus dem Grad der Alkoholisierung könne nach Auskunft des Gutachters jedoch nicht auf eine Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden. Für den Vorfallszeitraum seien keine weiteren Anknüpfungspunkte, Zeugen oder sonstigen Beweismittel vorhanden. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Erinnerungslücken beschrieben habe, lasse nach Einschätzung des Sachverständigen nicht auf eine Widerstandsunfähigkeit schließen. Auch könne nicht belegt werden, dass der Beschuldigte eine etwaige Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erkannt und ausgenutzt habe. In diesem Zusammenhang sei auch die Aussage des Zeugen M. relevant, welcher schildere, dass er häufig, so auch am fraglichen Abend mit dem Beschuldigten in der Grünanlage gewesen sei und Alkohol konsumiert habe, und dass der Beschuldigte generell ein erhebliches Alkoholproblem gehabt habe. Zugunsten des Beschuldigten sei dessen möglicherweise erhebliche Alkoholisierung zu werten.
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3. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 18. Februar 2020 keine Folge. Die Geschehnisse zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr in der Nacht des 19. April 2013 seien nicht mit einer für eine Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit aufzuklären. Allein der Umstand, dass es zwischen dem Beschuldigten H. und der Beschwerdeführerin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, genüge nicht zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts eines sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Substanzen, die nach den Erkenntnissen der Rechtsmedizin als K.o.-Tropfen Verwendung finden könnten, seien nicht festgestellt worden. Dagegen sei die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten H. hochgradig alkoholisiert gewesen. Es sei daher bereits zweifelhaft, ob sich die Beschwerdeführerin bei der Tat im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. Allein das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beim Opfer genüge hierfür nicht. Auch aus den bei der körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellten Verletzungen sei kein tragfähiger Rückschluss auf eine Widerstandsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt möglich. Jedenfalls sei das Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 179 StGB a.F. beim Beschuldigten H. nicht mit einer für eine Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zu belegen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, Beweisanzeichen für ein vorsätzliches Handeln durch einen Rückschluss aus den festgestellten objektiven Umständen der Tatbegehung zu gewinnen. An derartigen Ereignissen mangele es hier jedoch. Insbesondere seien keinerlei Erkenntnisse vorhanden, ob der Beschuldigte ebenfalls hochgradig alkoholisiert gewesen sei oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe.
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4. Das Oberlandesgericht München verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 27. Mai 2020 als unzulässig. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass trotz der umfangreichen Ermittlungen kein Tatnachweis zu führen sei. So habe bereits der genaue Zeitpunkt nicht ermittelt werden können. Bei der Beschwerdeführerin seien im fraglichen Zeitraum von 02:00 Uhr bis 04:30 Uhr des Tattages Erinnerungslücken vorhanden. Nach dem in Auftrag gegebenen Gutachten sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum des Vorfalls hochgradig alkoholisiert gewesen. Die Verabreichung von K.o.-Tropfen habe aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt länger zurückliegenden Zeitraums nicht mehr nachgewiesen werden können. Wo und mit wem die Beschwerdeführerin die erheblichen Alkoholmengen zu sich genommen habe, könne nicht mehr geklärt werden, ebenso wenig, ob und in welchem alkoholisierten Zustand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat befunden habe und ob die hochgradige Alkoholisierung der Beschwerdeführerin und die von ihr behauptete Widerstandsunfähigkeit für ihn erkennbar gewesen sei. Eine Gegenwehr habe nach Angaben der Beschwerdeführerin bei Vollziehung des Geschlechtsverkehrs nicht stattgefunden. Der Sachverständige habe aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen nicht klären können, ob die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt widerstandsunfähig und dies für einen Außenstehenden erkennbar gewesen sei. Erinnerungslücken würden nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zwingend zur Widerstandsunfähigkeit im Tatzeitraum führen ebenso wenig wie eine hochgradige Alkoholisierung. Die Bewertung der Staatsanwaltschaft sei daher auch aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen nicht zu beanstanden, zumal das von der Beschwerdeführerin vermisste Handy weder beim Beschuldigten habe geortet noch gefunden werden können. Bei dieser Sachlage könne daher schon nach dem Antragsvorbringen ein Vorsatz des Beschuldigten, die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszunutzen, nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Eine weitere Sachaufklärung könne bei der Sachlage ausgeschlossen werden, zumal die behauptete Tat inzwischen sieben Jahre zurückliege.
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5. Das Oberlandesgericht München verwarf den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO mit Beschluss vom 16. Juli 2020 als unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen seien sämtliche von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin umfassten Angriffe gegen den Beschluss vom 27. Mai 2020 nochmals geprüft worden. Eine andere Bewertung könne aus den im Beschluss vom 27. Mai 2020 genannten Gründen nicht erfolgen, da ein genauer Tathergang auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ermittelt werden könne und ein Vorsatz hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Widerstandsunfähigkeit ihrer Person zum Tatzeitpunkt beim Beschuldigten nicht nachzuweisen sei.
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II.
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Mit ihrer am 8. Juli 2020 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
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1. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2020 wesentliche Aspekte der zur Verfügung stehenden Beweismittel unberücksichtigt lasse, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar sei. Der Zeuge M. habe ausgesagt, er könne nicht ausschließen, am Tatort und zum Tatzeitpunkt mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gewesen zu sein. Das Oberlandesgericht setze sich mit dieser Aussage nicht auseinander. Vielmehr hebe das Gericht darauf ab, das von der Beschwerdeführerin vermisste Handy habe beim Beschuldigten weder geortet noch gefunden werden können. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, dass überhaupt der Versuch einer Ortung angestrengt worden sei. Das Oberlandesgericht stelle dennoch willkürlich einen Zusammenhang zwischen der Stellungnahme des Sachverständigen und einem angeblichen Ortungsversuch her.
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2. Auch Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da das Oberlandesgericht die formellen und inhaltlichen Anforderungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO verkenne. Die Beschwerdeführerin verhalte sich zu jedem verfügbaren Tatsachenindiz und der hierzu ergangenen Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft. Auf Seite 48 des Schriftsatzes werde ausdrücklich auf die einzelnen Beschwerdevorbringen verwiesen. Dies umfasse insbesondere die Angaben auf Seite 11, wo sich der Schriftsatz ausdrücklich zum Vorbringen der Staatsanwaltschaft verhalte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft erfolge überdies auf den Seiten 32, 35 und 36 des Schriftsatzes. Damit sei sowohl eine quantitativ als auch qualitativ ausführliche Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Ermittlungsbehörden in Ausschöpfung aller Indizien und zwar auch solcher, die auf die inneren Tatbestandsmerkmale hinweisen, erfolgt.
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3. Das Oberlandesgericht verletze überdies Art. 103 Abs. 1 GG. Die wesentliche Begründung des Beschlusses - es könne nicht mehr aufgeklärt werden, ob und in welchem alkoholisierten Zustand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat befunden habe und ob er die von der Beschwerdeführerin behauptete Widerstandsunfähigkeit habe erkennen können - sei nicht nachvollziehbar. Dies lasse darauf schließen, dass das Oberlandesgericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Beschwerdeführerin, nämlich die dargelegte Verdichtung der geschilderten Indizienkette hin zu einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, nicht berücksichtigt habe. Für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG spreche auch, dass das Gericht die Ausführungen des Gutachters in einen Zusammenhang mit einem angeblich erfolglosen Ortungsversuch des vermissten Handys stelle.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
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1. Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 113, 29 44>; 130, 1 21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 19>; 89, 155 171>; 140, 229 232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 115, 166 179 f.>; 140, 229 232 Rn. 9>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 123, 186 234>; 140, 229 232 Rn. 9>).
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2. Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf.
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a) Die Beschwerdeführerin legt insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
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aa) Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht - neben Konstellationen, in denen Amtsdelikte oder Straftaten gegen Opfer in einem "besonderen Gewaltverhältnis" zum Staat im Raum stehen, für die ihm eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt - vor allem dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 36 ff.>; 49, 89 141 f.>; 53, 30 57 f.>; 77, 170 214>; 88, 203 251>; 90, 145 195>; 92, 26 46>; 97, 169 176 f.>; 109, 190 236>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020 - 2 BvR 859/17 -, Rn. 22).
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Dies bedeutet indes nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen. Sie unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15, sowie vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24 m.w.N.). Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42).
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bb) Nach diesen Maßstäben steht der Beschwerdeführerin zwar ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Verdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 StGB a.F. und damit einer erheblichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Auch kann ein Verzicht auf die effektive Verfolgung einer solchen Tat im Hinblick auf den hohen Stellenwert des höchstpersönlichen Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen.
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Die Beschwerdeführerin macht jedoch gar nicht geltend, dass die angegriffenen Entscheidungen dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung nicht gerecht werden. Insbesondere rügt sie insoweit nicht, dass es der Durchführung weiterer Ermittlungen bedurft hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf den nicht erfolgten Ortungsversuch des von ihr vermissten Handys Bezug nimmt, erfolgt dies ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines geltend gemachten Willkürverstoßes des Oberlandesgerichts.
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b) Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist ein Grundrechtsverstoß nicht hinreichend dargelegt.
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aa) Objektiv unhaltbar im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbots ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 59 63>). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 278 f.>; 96, 189 203>).
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bb) Hiervon ausgehend ist ein Willkürverstoß des Oberlandesgerichts nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen M. auseinandergesetzt, geht sie nicht darauf ein, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen hat und dass in der in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 wiedergegebenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dargelegt wird, dass die von der Beschwerdeführerin aus der Aussage des Zeugen M. gezogene Schlussfolgerung keineswegs zwingend sei.
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Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Oberlandesgericht habe willkürlich einen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Ortungsversuch des Handys und der Stellungnahme des Sachverständigen hergestellt, ist ein Grundrechtsverstoß ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist das Oberlandesgericht offenbar zu Unrecht von einem erfolgten Ortungsversuch ausgegangen; inwieweit dies die Bewertung des Sachverständigengutachtens beeinflusst haben könnte, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt. Zudem hat das Gericht lediglich verstärkend darauf abgestellt, dass das Handy beim Beschuldigten weder geortet noch gefunden werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung auf sachfremden Gesichtspunkten beruhen könnte, lassen sich daraus nicht entnehmen.
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c) Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
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aa) Zwar verbietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv zu machen und für den Rechtsmittelführer "leer laufen" zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 39>). Auch dürfen Formerfordernisse nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt. Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 14, 211 214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, Rn. 13); § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO spricht von der Angabe der Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und der diese belegenden Beweismittel.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich, wenn diese Norm dahingehend ausgelegt wird, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben hat, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden soll, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 50>; 5, 45 48>; 14, 211 214 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 2016 - 2 BvR 1155/15 -, Rn. 4; stRspr). Es verstößt insofern nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn von einem Antragsteller im Rahmen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt wird, dass er den für strafbar erachteten Sachverhalt in sich geschlossen so darstellt, dass dieser - als wahr unterstellt - die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, Rn. 6).
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bb) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht das Antragsvorbringen hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht für ausreichend angesehen hat. Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Zitate aus ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erkennbar nicht geeignet, eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale zu belegen.
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d) Schließlich ist auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
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aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 87, 1 33>). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 76, 93 98>) noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung (vgl. BVerfGE 65, 293 295>) und schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 70, 288 294>).
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bb) An diesen Anforderungen gemessen ist eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die wesentliche Begründung des Beschlusses sei nicht nachvollziehbar. Damit legt sie gerade nicht dar, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hätte, sondern greift dessen Würdigung durch das Gericht an. Dies gilt auch, soweit sie anführt, das Gericht habe zu Unrecht die Ausführungen des Gutachters in einen Zusammenhang mit einem angeblich erfolglosen Ortungsversuch des vermissten Handys gestellt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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