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BVerfG 16.07.2019 - 2 BvR 881/17
BVerfG 16.07.2019 - 2 BvR 881/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs 3 ZPO bei Ungewissheit über den Fristbeginn (hier: für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid, §§ 700 Abs 1, 399 Abs 1 ZPO) - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 234 Abs 3 ZPO, § 399 Abs 1 ZPO, § 700 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Hannover, 9. März 2017, Az: 12 S 65/16, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 9. Januar 2017, Az: 12 S 65/16, Beschluss
vorgehend AG Neustadt (Rübenberge), 22. November 2016, Az: 40 C 1127/16, Urteil
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2017 - 12 S 65/16 - und das Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 22. November 2016 - 40 C 1127/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge zurückverwiesen.
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Damit wird der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 9. März 2017 - 12 S 65/16 - gegenstandslos.
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Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs im Rahmen eines mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen zivilgerichtlichen Einspruchsverfahrens.
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I.
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1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2013 ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der am 11. Oktober 2013 unter der Anschrift "…" in den dortigen Briefkasten eingelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift nie gewohnt, weshalb es an einer wirksamen Zustellung fehle. Er versicherte dabei die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt und legte eine dementsprechende Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz vor.
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2. Mit angegriffenem Urteil vom 22. November 2016 wies das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf den Einspruch als unzulässig.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, weil die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen sei. Der Vollstreckungsbescheid sei dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2013 zugestellt worden, weshalb die Ausschlussfrist zur Wiedereinsetzung gemäß § 234 Abs. 3 ZPO am 25. Oktober 2014 abgelaufen sei. Folglich sei der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dessen Eingang bei Gericht am 29. September 2016 verfristet gewesen.
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3. Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Berufung eingelegt hatte, erklärte das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 seine Absicht, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Das Amtsgericht habe zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seinen Einspruch als unzulässig verworfen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht in der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gestellt worden sei.
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4. Nachdem der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen hatte, wies das Landgericht Hannover mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 9. Januar 2017 die Berufung zurück.
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Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO greife vorliegend ein, selbst wenn der Vollstreckungsbescheid, wie der Beschwerdeführer behaupte, an einer falschen Anschrift zugestellt worden sein sollte. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nichts dafür, dass der Vollstreckungsbescheid an einer falschen Adresse zugestellt worden sei, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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5. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Landgericht Hannover mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 9. März 2017 zurück.
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II.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Der Vollstreckungsbescheid vom 10. Oktober 2013 sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe erstmals mit gegnerischem Anschreiben vom 6. September 2016 Kenntnis von einer angeblich gegen ihn bestehenden Forderung erhalten. Die Auffassung des Landgerichts, er hätte beweisen müssen, dass dem Gericht bei der Zustellung ein vorwerfbarer Fehler unterlaufen sei, gehe fehl. Die Aufstellung einer solchen Nachweislast für den Zustellungsadressaten sei willkürlich und finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Es hätte nie zu einer Titulierung des in Rede stehenden Anspruchs kommen dürfen, da er keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe.
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III.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wurde den Äußerungsberechtigten, dem Niedersächsischen Justizministerium und der Begünstigten der angegriffenen Entscheidungen zur Stellungnahme zugestellt. Beide haben sich nicht geäußert.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Akte des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Gewährleistungen des Justizgewährungsanspruchs bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13, m.w.N.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines allgemeinen Justizgewährungsanspruchs hinreichend substantiiert dargetan. Zwar rügt er mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Bei sachdienlicher Auslegung betrifft sein Vorbringen jedoch die Verletzung seines Anspruchs auf einen ersten Zugang zum Gericht und damit seines allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Denn der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt und damit die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt worden sei. Bereits im Einspruchs- und im Berufungsverfahren sowie mit seiner Anhörungsrüge beanstandete er eine wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Damit rügt der Beschwerdeführer der Sache nach, dass ihm wegen einer unrichtigen Berechnung der Einspruchsfrist eine Prüfung der gegen ihn erhobenen Forderung in der Sache in verfassungswidriger Weise verwehrt worden sei.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 22. November 2016 und der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2017 genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beachtung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch die Zivilgerichte zu stellen sind.
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a) Für den Zivilprozess ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 385>; 74, 228 234>; 77, 275 284>; 104, 220 231 f.>; 125, 104 136 f.>; BVerfGK 5, 189 193>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13, m.w.N). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 278 f.>; 89, 1 13 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13, m.w.N.).
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b) Nach diesem Maßstab haben das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge und das Landgericht Hannover die Vorschriften über den Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise falsch angewendet und damit das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
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aa) Gemäß § 700 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. An einer wirksamen Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegung des Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten - wie sie im vorliegenden Fall ausweislich der Akte des Ausgangsverfahrens versucht wurde - und damit an einem den Fristlauf auslösenden Ereignis fehlt es, wenn der Adressat der Zustellung die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich nicht innehat (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 -, Rn. 14). Dabei erstreckt sich die Beweiskraft der nach § 182 ZPO zu erstellenden Zustellungsurkunde nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 884/91 -, Rn. 15).
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Hiernach ist die wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 11. Oktober 2013 im vorliegenden Fall zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat eidesstattlich versichert, nicht unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift gewohnt zu haben, und hat dazu eine dies bestätigende Bescheinigung nach § 18 Bundesmeldegesetz vorgelegt. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids durch dessen Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift "..." könnte daher unwirksam gewesen und erst mit Übersendung des Aktenauszugs am 23. September 2016 gemäß § 189 ZPO geheilt worden sein, so dass der mit Schriftsatz vom 27. September 2016, bei Gericht eingegangen am 29. September 2016, angebrachte Einspruch fristgerecht erhoben worden wäre.
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bb) Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge und das Landgericht Hannover haben sich mit diesen Umständen nicht auseinandergesetzt, sondern unter Rückgriff auf § 234 Abs. 3 ZPO die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angenommen. Damit haben sie dem Beschwerdeführer den Zugang zu Gericht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise unzumutbar erschwert.
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Weder das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge noch das Landgericht Hannover haben geprüft, ob die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den in Rede stehenden Vollstreckungsbescheid durch eine wirksame Zustellung in Gang gesetzt worden ist. Das Amtsgericht nahm ohne weitere Begründung eine wirksame Zustellung und damit ein Versäumnis der Einspruchsfrist an. Es stellte lediglich fest, die Zustellung sei am 11. Oktober 2013 erfolgt, ohne dies im Einzelnen in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers darzulegen. Das Landgericht Hannover nahm in seinen angegriffenen Entscheidungen keine eigenständige Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids vor. Damit haben die Fachgerichte dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit verwehrt, sich in der Sache gegen den gegen ihn erhobenen Anspruch zu verteidigen.
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3. Das Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 22. November 2016 und der angegriffene Beschluss des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2017 sind danach aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG); damit wird der zugehörige Beschluss des Landgerichts Hannover vom 9. März 2017 über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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