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BVerfG 05.06.2019 - 1 BvR 675/19
BVerfG 05.06.2019 - 1 BvR 675/19 - Nichtannahmebeschluss: Persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) in Abwesenheit der Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nach § 1666 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht verletzt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelung des § 159 FamFG - den Eltern zugängliche simultane Videoübertragung der Kindesanhörung kaum mit § 163a FamFG vereinbar
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 1666 Abs 1 BGB, § 28 Abs 4 S 1 FamFG, § 28 Abs 4 S 2 FamFG, § 159 Abs 1 S 1 FamFG, § 159 Abs 4 S 4 FamFG, § 163a FamFG
Vorinstanz
vorgehend OLG Bamberg, 28. Februar 2019, Az: 2 UF 37/19, Beschluss
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Rolf Hörnlein wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen den durch einstweilige Anordnung erfolgten Entzug weiter Teile des Sorgerechts für ihre minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin zu 3). Sie beantragen zudem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten sowie im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes, ihre Tochter an sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde herauszugeben.
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1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die miteinander verheirateten Eltern der im Februar 2013 geborenen Beschwerdeführerin zu 3), die bis zu ihrer Inobhutnahme im elterlichen Haushalt lebte.
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a) Im Rahmen des familiengerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach § 1666 BGB erfolgte eine gerichtliche Anhörung, bei der sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zur Inanspruchnahme von Familienhilfe bereit erklärten. Das Familiengericht ordnete die Einholung eines psychologischen Gutachtens sowie eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens an. Bei Gesprächen zur Erstellung des Gutachtens berichtete die Beschwerdeführerin zu 3) der psychologischen Sachverständigen von Schlägen, die sie von sämtlichen Bewohnern des elterlichen Haushaltes, bei denen es sich außer den Beschwerdeführern zu 1) und 2) um ihren Bruder und ihre Großmutter mütterlicherseits handelte, erhalte. Dieses sowie Hinweise auf eine mangelnde Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu 3) teilte die Sachverständige dem Jugendamt bereits vor der Gutachtenerstattung mit. Eine daraufhin vom Jugendamt angeregte Schutzvereinbarung unterzeichneten die Beschwerdeführer zu 1) und 2), erklärten sich aber mit der vom Jugendamt für wichtig erachteten Ganztagsbeschulung der Beschwerdeführerin zu 3) nicht einverstanden.
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b) Nachdem die psychologische Sachverständige mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin zu 3) ihr erneut berichtet habe, von allen Mitbewohnern des Hauses geschlagen zu werden, nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und regte bei dem Familiengericht die Entziehung der elterlichen Sorge im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens an. Das Familiengericht entzog durch einen mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung den Beschwerdeführern zu 1) und 2) unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen sowie das Recht zur Regelung des Umgangs für die Beschwerdeführerin zu 3).
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c) Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) und die Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss von 28. Februar 2019 ebenso zurück wie deren Herausgabeanträge. Auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Kindes und der Eltern sowie der schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Sachverständigen und der Stellungnahmen der fachlichen Beteiligten sei der Senat davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sowohl von ihren Eltern als auch von der Großmutter geschlagen werde. In den Schlägen komme eine Überforderung der Eltern zum Ausdruck. Bei Fortbestand der bisherigen Situation sei aufgrund dieser Überforderung mit Schäden an der Gesundheit der Beschwerdeführerin zu 3) sowie mit auf dieser lastendem psychischem Druck zu rechnen. Vor allem die psychologische Sachverständige habe genau und sorgfältig dargelegt, was die Beschwerdeführerin zu 3) ihr von den Schlägen berichtet habe und wie es zu den Aussagen des Kindes gekommen sei. Der spätere Widerruf dieser Angaben durch die Beschwerdeführerin zu 3) sei auf einen Loyalitätskonflikt sowie darauf zurückzuführen, dass das Kind sich selbst die Schuld für seine Inobhutnahme gebe. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) seien nicht in der Lage, die Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden, insbesondere weil sie nicht einsichtig seien und die häuslichen Verhältnisse verharmlosten. Deshalb sei der teilweise Entzug der elterlichen Sorge geboten.
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d) Eine nach ihrem Vortrag "vorsorglich eingereichte" Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen diese Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht mit nicht ausdrücklich angegriffenem Beschluss als unbegründet.
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2. a) Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) rügen unter anderem eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Trennung des Kindes von der Familie den schwerstmöglichen Eingriff in das Elternrecht darstelle und deshalb lediglich erfolgen dürfe, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stünden und alle zugänglichen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Vorliegend seien aber weder schwere Verfehlungen der Beschwerdeführer zu 1) und 2) in Gestalt von Schlägen noch eine zukünftige Gefährdung der Beschwerdeführerin zu 3) hinreichend festgestellt worden.
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Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sehen sich außerdem in dem - nach ihrer Auffassung - aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil es ihnen nicht gestattet worden sei, bei der gerichtlichen Anhörung des Kindes anwesend zu sein. Es gebe zwar keine einfachgesetzliche Vorschrift, die diese Anwesenheit gebiete. Allerdings sei in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Notwendigkeit der angeordneten Trennung des Kindes von den Eltern allein aus der Aussage des Kindes hergeleitet werde, für die Eltern erforderlich, persönlich die Reaktionen des Kindes in der Anhörung sehen und bewerten zu können. Dabei könne dahinstehen, ob diese Möglichkeit durch unmittelbare Anwesenheit im Anhörungsraum oder durch Videoübertragung gewährt werde.
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b) Die Beschwerdeführerin zu 3) beanstandet unter anderem die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Beeinträchtigung des Rechts der Beschwerdeführer zu 1) und 2) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) bis 3), insbesondere nicht das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 GG.
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1. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist nicht dadurch verletzt, dass ihnen die Anwesenheit bei der gerichtlichen Anhörung der Beschwerdeführerin zu 3) vor dem Oberlandesgericht verwehrt worden ist.
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a) Die grundgesetzliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs konkretisiert das Rechtsstaatsprinzip mit weitreichenden Folgen für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Die Parteien müssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung äußern dürfen (vgl. BVerfGE 86, 133 144 f.>; 89, 28 35>). Dieses Recht auf Äußerung ist eng verknüpft mit einem Recht auf Information. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 86, 133 144>; 89, 28 35>).
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Allerdings bedarf der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Dieser darf den Beteiligten jedoch nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in den jeweils maßgebenden Verfahrensordnungen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft. Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (vgl. BVerfGE 75, 302 313 f.>; 89, 28 35 f.>). Es gibt allerdings ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf. Ein Verfassungsverstoß liegt zumindest dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das nicht einmal der Gesetzgeber anordnen könnte (vgl. BVerfGE 74, 228 233 f.>; 89, 28 36>).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung der maßgeblichen einfachgesetzlichen Vorschriften durch das Oberlandesgericht bei der Kindesanhörung nicht zu beanstanden.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur vormaligen Regelung über die Kindesanhörung in Kindschaftssachen (§ 50b FGG a.F.) entschieden, dass es im Ermessen des Gerichts steht, ob die Anhörung in An- oder Abwesenheit der Eltern erfolgt (vgl. BVerfGE 55, 171 182>). Die Kindesanhörung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, bei Sorgerechtsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 182>). Eine an den Belangen des Kindes orientierte Entscheidung der Familiengerichte setzt regelmäßig voraus, dass das Kind im Verfahren die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern deutlich werden zu lassen. Dafür bedarf es einer Gestaltung der Kindesanhörung, die auch unter Berücksichtigung der wegen der Auseinandersetzungen um das Sorgerecht besonders angespannten seelischen Verfassung des Kindes eine möglichst zuverlässige Aufklärung der Grundlagen einer am Kindeswohl ausgerichteten Entscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 55, 171 182>).
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Die verfassungsrechtlichen Einwirkungen auf das Prozessrecht betreffen auch die geltende Regelung über die Kindesanhörung in § 159 FamFG. Gegen diese bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gestaltung der in § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich vorgesehenen persönlichen Anhörung des Kindes stellt das Gesetz in das Ermessen des Gerichts (§ 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG). Soweit in einfachgesetzlicher Auslegung angenommen wird, bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Eltern regelmäßig nicht sachgerecht sei, weil dem Kind dann keine unbefangenen Äußerungen möglich sind (Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 159 Rn. 23; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 159 Rn. 17; vgl. auch BGHZ 185, 272 288 Rn. 48>), ist dies verfassungsrechtlich wegen der gebotenen möglichst zuverlässigen Aufklärung des Kindeswillens und seiner Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern nicht zu beanstanden.
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bb) Diese von der Gewährleistung der Grundrechte des Kindes ausgehende gesetzliche Ausgestaltung der Kindesanhörung und seine Anwendung durch das Oberlandesgericht stehen mit Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang.
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(1) Sowohl die Möglichkeit der Eltern, sich über den verfahrensrelevanten Tatsachenstoff zu informieren, als auch diejenige, sich dazu äußern zu können, werden gewahrt. Denn ihnen wird das Ergebnis der Kindesanhörung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bekannt gegeben (vgl. Hammer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 159 Rn. 28; Engelhardt, in: Keidel, a.a.O., § 159 Rn. 17). Um eine dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Information der Eltern über den Inhalt der in ihrer Abwesenheit erfolgten Kindesanhörung zu gewährleisten, bedarf es nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG einer Dokumentation des wesentlichen Inhalts der Anhörung in den Verfahrensakten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. April 1996 - 1Z BR 36/96 -, FamRZ 1997, S. 223 224>; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 13 UF 7/11 -, juris, Rn. 5). Diese Dokumentation, die in unterschiedlichen Formen erfolgen kann, muss von eigenen Wertungen des Gerichts über den Inhalt weitgehend freigehalten werden (Brandenburgisches OLG, a.a.O.).
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(2) Das Oberlandesgericht hat diese dem Verfassungsrecht entsprechenden einfachgesetzlichen Anforderungen beachtet. Die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung der Beschwerdeführerin zu 3) durch das Oberlandesgericht am 28. Februar 2019 sind in einer Verfügung vom selben Tag festgehalten worden. Wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ergibt, haben sie dazu Stellung nehmen können.
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c) Ob im Einzelfall Art. 103 Abs. 1 GG gebieten kann, die Kindesanhörung im Rahmen von § 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG so auszugestalten, dass den Eltern die Anwesenheit gestattet wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend kam es für die durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistete Informations- und Äußerungsmöglichkeit der Beschwerdeführer zu 1) und 2) lediglich auf die Kenntnis des Inhalts der Anhörung der Beschwerdeführerin zu 3), nicht aber auf Wahrnehmungen zum Verhalten des Kindes in der Anhörungssituation an.
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d) Die von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG eingeforderte Möglichkeit, bei einer Kindesanhörung nicht im Vernehmungszimmer anwesenden Eltern zu gestatten, im Wege der Videoübertragung die Anhörung zu verfolgen, dürfte im einfachen Recht keine Grundlage finden und ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten. Einfachgesetzlich wäre eine solche Gestaltung im Regelfall mit § 163a FamFG kaum zu vereinbaren. Der dort angeordnete Ausschluss der Vernehmung eines Kindes in Kindschaftssachen als Zeuge oder Beteiligter soll Belastungen für das Kind vermeiden, denen es sich bei einer förmlichen Vernehmung in Anwesenheit seiner Eltern und sonstiger Beteiligter ausgesetzt sähe (vgl. BTDrucks 16/9733, S. 295; BTDrucks 18/6985, S. 24 f. und 29; Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 163a Rn. 1; Engelhardt, in: Keidel, a.a.O., § 163a Rn. 1). Eine den Eltern zugängliche simultane Videoübertragung, von der das Kind in Kenntnis zu setzen wäre, liefe ersichtlich dem Schutzzweck des § 163a FamFG zuwider. Sie wäre auch der mit der Kindesanhörung bezweckten Sachverhaltsaufklärung kaum dienlich. Unbefangene Äußerungen des Kindes ließen sich so nicht hinreichend sicher gewährleisten. Nicht nur die unmittelbare Anwesenheit der Eltern wird das Kind regelmäßig beeinflussen (vgl. BGHZ 185, 272 288 Rn. 48>). Auch die Kenntnis des Kindes darüber, dass seine Angaben und sein Verhalten in der Anhörung von den Eltern mittels Bild-Ton-Übertragung mitverfolgt werden, ist mit der Gefahr eines der zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung abträglichen Einflusses der Eltern sowie einer besonderen psychischen Belastung des Kindes verbunden. Dem grundgesetzlich gewährleisteten Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör wird in Kindschaftssachen mit der nachträglichen Information über den dokumentierten Inhalt der Anhörung sowie der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, im Grundsatz hinreichend Rechnung getragen.
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2. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG resultieren keine über das zu Art. 103 Abs. 1 GG Gesagte hinausgehenden Beteiligungsrechte der Beschwerdeführer zu 1) und 2) an der Kindesanhörung als Teil der Aufklärung des für den Sorgerechtsentzug maßgeblichen Sachverhalts. Zwar stellt die hier erfolgte Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen wegen des besonderen Eingriffsgewichts in das Elternrecht strenge Anforderungen auch an die Sachverhaltsaufklärung, so dass das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen deutlicher Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts prüft (vgl. BVerfGE 136, 382 391>). Solche sind aber weder im Hinblick auf die Kindesanhörung noch sonst bei der beweiswürdigenden Feststellung des Verhaltens der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegenüber ihrer Tochter ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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