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BVerfG 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
BVerfG 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18 - Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch gegenüber einem Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit zweifelhaft ist (hier: Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 3 Nr 3 FamFG bzgl einer 66-stündigen 5-Punkt-Fixierung) - verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen über die Genehmigung der Fixierung einer untergebrachten Person mit Blick auf hohe Eingriffsschwelle des § 25 PsychKG BW
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 17 Abs 1 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 58 FamFG, § 70 Abs 3 S 3 FamFG, § 25 Abs 1 PsychKG BW, § 25 Abs 2 Nr 4 PsychKG BW, § 25 Abs 3 PsychKG BW
Vorinstanz
vorgehend LG Heidelberg, 8. November 2018, Az: 1 T 105/18, Beschluss
vorgehend AG Wiesloch, 26. Oktober 2018, Az: XIV 436/18 L, Beschluss
vorgehend AG Wiesloch, 24. September 2018, Az: XIV 436/18 L, Beschluss
vorgehend AG Heidelberg, 21. September 2018, Az: 4029 XIV 123/18 L, Beschluss
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung gegen die zum Zeitpunkt der Fixierung untergebrachte Beschwerdeführerin.
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1. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. September 2018 notfallmäßig stationär in der Intensivbehandlungseinheit des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden aufgenommen. Dieses beantragte am 21. September 2018 beim Amtsgericht Wiesloch die Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung gegen die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG). Diese solle "maximal 72 Stunden" andauern. Die Beschwerdeführerin sei "umtriebig", laufe nackt auf der Station umher und sei nicht dazu zu bewegen, sich anzuziehen. Verbal könne sie nicht erreicht werden und Medikation nehme sie nicht ein. Aktuell menstruiere sie und "verteile" Blut auf Tischen und dem Boden. Daraus folge eine Infektionsgefahr für Mitpatienten.
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Ein ärztliches Zeugnis vom 24. September 2018 beschreibt das Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Station insgesamt als desorganisiert und desorientiert. Es ergänzt das im Antrag vom 21. September 2018 beschriebene Verhalten um weitere "bizarre Verhaltensweisen". So habe sie in der Dusche und im Bad Stuhlgang abgesetzt und diesen "herumgeschmiert" und in Handtücher eingewickelt, mit denen sie dann den Abfluss verstopft habe. Bei dem Versuch, sie in ihr Zimmer zu begleiten, habe sich die Beschwerdeführerin mit geschlossenen Augen auf den Boden gleiten lassen und nicht auf Ansprache reagiert.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. September 2018 bestellte das Amtsgericht Heidelberg als zentrales Bereitschaftsgericht eine Verfahrenspflegerin und genehmigte nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführerin am späten Abend die "Fixierung der Extremitäten … bis längstens 24.09.2018, 10.00 Uhr". Die Maßnahme sei auf Anordnung und unter Überwachung eines Arztes/einer Ärztin durchzuführen und sofort zu beenden, wenn die sie begründende Gefahr nicht mehr bestehe. Durchführung und Dauer seien zu dokumentieren. Die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven Störung. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung und eine erhebliche Selbstgefährdung sowie eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter. Die Beschwerdeführerin laufe nachts über die Station, verteile ihr Menstruationsblut auf Tischen und Boden und werfe sich hin. Eine Isolierung sei nicht möglich, da der Kriseninterventionsraum belegt sei. Die Beschwerdeführerin habe keine hinreichende Krankheitseinsicht und sei zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Die Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen sei für sie nicht erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass die Fixierung für den im Beschluss benannten Zeitraum notwendig sei. Dies beruhe auch auf der Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht.
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Der Anhörungsvermerk vom 21. September 2018 weist aus, dass eine Anhörung nicht möglich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin "sich schlafend stellt".
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. September 2018 ordnete das Amtsgericht Wiesloch nach persönlicher Anhörung im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden bis längstens zum 4. November 2018 an.
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4. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die gerichtliche Anordnung ihrer Fixierung. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Fixierungsbeschluss sei rechtswidrig. Es sei zutreffend, dass sie an einer seelischen Störung leide. Dass sie nachts auf der Station umhergelaufen sei, sei aber nicht unüblich. Auf der Station seien viele Patienten untergebracht, deren Krankheitsbilder dazu führten, dass sie nicht schlafen könnten. Sie habe "ihre Tage" gehabt und die geschlossene Station teile keine Hygieneartikel aus, weil diese bestimmungswidrig genutzt werden könnten. Von den zweieinhalb Tagen, an denen sie fixiert gewesen sei, könne sie sich nur an etwa eine halbe Stunde erinnern. Die Anhörung habe jedenfalls nicht das rechtliche Gehör gewahrt, weil sie nicht anhörungsfähig gewesen sei.
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5. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 gab das Amtsgericht Heidelberg das Verfahren an das Amtsgericht Wiesloch ab. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. Oktober 2018 beschloss das Amtsgericht Wiesloch, der Beschwerde unter Verweis auf den Beschluss vom 21. September 2018 nicht abzuhelfen.
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. November 2018 wies das Landgericht Heidelberg die Beschwerde zurück. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Eine Anhörung sei dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht geäußert, sondern schlafend gestellt habe, stehe der Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht entgegen.
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Auch in der Sache bestünden keine Bedenken. Die Voraussetzungen einer Fixierung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 PsychKHG hätten vorgelegen. Die summarische Prüfung des Amtsgerichts hinsichtlich des Vorliegens einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung sei nicht zu beanstanden. Die Fixierung sei zur Abwendung der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter erforderlich und angemessen gewesen. Unter Wiederholung der bereits im angegriffenen Beschluss vom 21. September 2018 und im ärztlichen Zeugnis vom 24. September 2018 gemachten Ausführungen zu den Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin kommt das Landgericht zu dem Schluss, es sei zum Zeitpunkt der Krisenintervention nicht auszuschließen gewesen, dass eine Infektionsgefahr für andere Patienten bestanden habe, weil sichere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht an Infektionskrankheiten gelitten habe, kurzfristig nicht zu erlangen gewesen seien. Eine Isolierung sei wegen anderweitiger Belegung des hierfür eingerichteten Raums nicht möglich gewesen. Die Fixierung sei das mildeste Mittel gewesen, um ein "weiteres Verteilen von Menstruationsblut in den für alle Patienten zugänglichen Stationsbereichen zu verhindern". Auch gegen die Dauer bestünden keine Bedenken. Das Amtsgericht habe davon ausgehen dürfen, "dass es innerhalb von drei Tagen zu einer Beruhigung der Situation im Sinne einer verbalen Erreichbarkeit der Betroffenen oder einem Ausbleiben der Menstruationsblutung" kommen werde.
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Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Beschluss, von dem die Beschwerdeführerin am 9. November 2018 Kenntnis erlangte, nicht.
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7. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gegen den landgerichtlichen Beschluss und beantragte zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Anhörungsrüge verwarf das Landgericht Heidelberg am 11. Februar 2019 als unzulässig.
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II.
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1. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde vom 7. Dezember 2018 nebst weiteren Nachträgen rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
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Zu ihren persönlichen Verhältnissen führt sie aus, sie sei bereits seit ihrer juristischen Ausbildungszeit in den 1990er Jahren psychisch erkrankt. Zur Zeit der die Unterbringung und Fixierung anordnenden Beschlüsse habe sie unter einer schweren Psychose gelitten. Derzeit sei sie ihrer eigenen Wahrnehmung nach psychisch nicht mehr beeinträchtigt.
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Die Fixierung sei vom 21. September 2018 gegen 16 Uhr bis zum 24. September 2018 um 10 Uhr durchgeführt worden. Sie habe sich während der insgesamt 66 Stunden andauernden 5-Punkt-Fixierung nicht bewegen können und ihre Notdurft auf einer Bettpfanne erledigen müssen. Essen habe sie unter - an der rechten Hand gelockerter - Fixierung eingenommen. Zur Thrombose-Prophylaxe habe sie am 22. September 2018 zum Abendessen in den Speiseraum gedurft, nachdem die anderen Patienten fertig gegessen hätten. Aufgrund der starken Medikamente erinnere sie sich allenfalls an eine Stunde der langandauernden Fixierung. Sie habe die Behandlung während der Fixierung als unmenschlich empfunden.
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Vor allem sieht die Beschwerdeführerin Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als verletzt an. Das Landgericht habe sich allein auf die Schilderung des Krankenhauses verlassen. Es falle ihr schwer zu glauben, dass der Sachverhalt, den die Klinik berichtet habe, zutreffe. Selbst wenn dies jedoch der Fall sei, sei die Fixierung rechtswidrig gewesen. Die angegriffenen Entscheidungen ließen erkennen, dass die Gerichte die Eingriffsintensität einer mehrtägigen Fixierung in einem schalldichten Raum und an diese Maßnahme zu stellende Verhältnismäßigkeitsanforderungen verkannt hätten. Für eine Infektionskrankheit habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Die Klinik habe vielmehr aus der Aufnahmeuntersuchung gewusst, dass die Beschwerdeführerin keine Infektionskrankheiten gehabt habe. Es fehle daher an einer Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter. Auch eine Selbstgefährdung habe nicht vorgelegen. Letztlich sei es zu der Fixierung gekommen, weil die Pflegemitarbeiter die durch die Beschwerdeführerin hervorgerufenen Verschmutzungen nicht hätten beseitigen wollen. Dies werde dem Gewicht von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerecht. Zudem sei von dem milderen Mittel, sie in ihr Einzelzimmer einzuschließen, kein Gebrauch gemacht worden.
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Der Unterbringungsbeschluss verletze ebenfalls Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde richte sich zudem gegen §§ 13 bis 16 sowie §§ 25 und 26 PsychKHG und weitere Normen. Diese Rechtssätze verfehlten ihren Zweck, die Stellung psychisch Kranker zu stärken. Der Schutzzweck, der mit der Einsetzung von Verfahrenspflegern einhergehe, werde in der Praxis häufig nicht erreicht. Auch der Grundrechtsschutz in §§ 25 f. PsychKHG sei "völlig unzureichend". Beispielsweise kontrolliere kein Richter die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Eine begleitende Kontrolle sei aber erforderlich.
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2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, da die Verfassungsbeschwerde derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 26>; 96, 245 250>; BVerfGK 12, 189 196>).
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1. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 68, 376 380>). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (vgl. BVerfGE 68, 376 380> m.w.N.).
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Für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt richtet sich der Rechtsweg für den mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 angeordneten Übergangszeitraum nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Richtervorbehalt folgt in dem vom Zweiten Senat bestimmten Zeitraum unmittelbar aus Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 124 ff.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und genügt teilweise - insbesondere hinsichtlich der angegriffenen Normen - nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 89, 155 171>; 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 113, 29 44>).
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a) Die Entscheidung vom 24. September 2018, mit der ihre vorläufige Unterbringung angeordnet wurde, hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mit der gemäß § 58 FamFG statthaften Beschwerde angegriffen, obwohl sie über diese Möglichkeit belehrt worden war. Soweit sie vorträgt, sie sei zur Einlegung des Rechtsbehelfs nicht in der Lage und der Verfahrenspfleger sei nicht erreichbar gewesen, führt dies schon deshalb nicht zur Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung, weil nicht ersichtlich ist, dass sie die Beschwerde verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht auch später hätte einreichen können.
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b) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 26. Oktober 2018 - XIV 436/18 L - wendet, ist jedenfalls eine hierin liegende eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer nicht dargetan (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 -, Rn. 22).
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c) Der Rechtsweg ist auch nicht erschöpft, soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 8. November 2018 - 1 T 105/18 - und den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 21. September 2018 - 4029 XIV 123/18 L - wendet.
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aa) Zwar begegnen die Entscheidungen zumindest vor dem Hintergrund des Freiheitsgrundrechts verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob der Sachverhalt, der dem Antrag der Klinik und der Anordnung des Amtsgerichts zugrunde lag, die in der Voraussetzung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr liegende hohe Eingriffsschwelle, die § 25 PsychKHG für Fixierungen aufstellt, erreicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 108 f.). Zu einer Eigengefährdung hat das Krankenhaus mit Ausnahme von desorganisiertem Verhalten und Realitätsverlust, welches zwar die Unterbringung, nicht aber eine Fixierung zu rechtfertigen vermag, nichts vorgetragen. Soweit in dem ärztlichen Zeugnis vom 24. September 2018, also drei Tage nach der richterlichen Genehmigung der Fixierung, ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin sich einmal auf den Boden habe "gleiten" lassen, lässt auch dies nicht erkennen, dass ihre körperliche Unversehrtheit erheblich gefährdet war. Auch eine Fremdgefährdung ist nicht ohne weiteres naheliegend. Insoweit stellen die Klinik in ihrem Antrag und das Amtsgericht in seinem Genehmigungsbeschluss, anders als das Landgericht, welches in seiner Beschwerdeentscheidung zusätzliche Tatsachen mit einbezieht, allein auf eine Infektionsgefahr durch das Menstruationsblut der Beschwerdeführerin ab. Für ein Infektionsrisiko, welches eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Dritte dargestellt hätte, fehlt indes ein konkreter Anhaltspunkt. Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst und Dritter. Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 80, 107 ff.,120).
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Selbst wenn man der Annahme der Gerichte, dass ein Infektionsrisiko bestanden habe, folgen wollte, hätten sie prüfen müssen, ob mildere Alternativmaßnahmen zur Verfügung standen, und es nicht dabei bewenden lassen dürfen, dass der Kriseninterventionsraum belegt war. Soweit derartige Maßnahmen möglicherweise Personal gebunden hätten, etwa weil die Beschwerdeführerin hätte überwacht werden müssen, war dies auch bei der Fixierung der Fall, für die von Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 83).
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Zudem spricht viel dafür, dass auch die Dauer der 5-Punkt-Fixierung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig ist. Die gerichtliche Fixierungsanordnung muss einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme genügen und sich auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 89). Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Fixierung über den notwendigen Zeitraum hinaus angeordnet wird, um eine wiederholte Befassung des anordnenden Gerichts zu vermeiden.
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bb) Allerdings ist der Rechtsweg bislang nicht erschöpft. Zwar hat die Beschwerdeführerin den amtsgerichtlichen Beschluss mit der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG angefochten. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts könnte jedoch die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG statthaft sein. Diese wurde vom Landgericht zwar nicht zugelassen, gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in "Freiheitsentziehungssachen" aber auch ohne Zulassung statthaft. Bei einer 5-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine von einer freiheitsentziehenden Unter-bringung unabhängigen, eigenständigen Freiheitsentziehung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 64 und Rn. 124 zur Anwendung des FamFG).
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Ob ein Rechtsbehelf zwecks Rechtswegerschöpfung eingelegt werden muss, obwohl dessen Statthaftigkeit in Zweifel steht, richtet sich in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Grad der Erfolgsaussicht aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei (vgl. BVerfGK 11, 203 206>; siehe auch BVerfGE 91, 93 107>; zum Ganzen Niesler, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 172 ff. <Dezember 2018>). Danach gehört ein Rechtsbehelf auch dann zum Rechtsweg, wenn dessen Erfolgsaussicht zweifelhaft ist, etwa weil dessen Statthaftigkeit innerhalb der Rechtsprechung oder von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BVerfGE 47, 168 175>; 128, 90 99 f.>). Nur ausnahmsweise und in engen Grenzen wird die Pflicht zur Einlegung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs als unzumutbar angesehen, wenn die Erfolgsaussicht höchst zweifelhaft ist, etwa wenn der Gesetzeswortlaut für die Unzulässigkeit spricht und nur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass der Rechtsbehelf zulässig sei, ohne dass dies einer festen Rechtsprechung entspreche (vgl. BVerfGE 20, 276 279>). Dementsprechend ist ein Rechtsbehelf auch dann zu erheben, wenn, wie im vorliegenden Fall, noch keine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bejahende Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGE 70, 180 186 f.> m.w.N.).
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Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts führt vorliegend nicht dazu, dass die Rechtswegerschöpfung entbehrlich wäre. Zwar hat das unterlassene Einlegen eines Rechtsbehelfs dann ausnahmsweise keinen Verstoß gegen § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Folge, wenn es auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung oder die Fehlbezeichnung einer Entscheidung als unanfechtbar zurückzuführen ist, weil ein Rechtsirrtum des Gerichts nicht dazu führen darf, dass eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (vgl. BVerfGE 146, 294 308> mit Verweis auf BVerfGE 4, 193 198>; 19, 253 256 f.>). Der angegriffene Beschluss des Landgerichts enthält indes schon keine Rechtsbehelfsbelehrung und keinen Ausspruch zur Unanfechtbarkeit. Überdies ist der Beschwerdeführerin die Erschöpfung des Rechtswegs weiterhin möglich. Zwar wird die Rechtsbeschwerde-frist im Rahmen des FamFG auch dann in Gang gesetzt, wenn über den jeweils statthaften Rechtsbehelf nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Allerdings greift in einem solchen Fall die Vermutung des fehlenden Verschuldens in § 17 Abs. 2 FamFG, so dass eine Wiedereinsetzung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 -, juris, Rn. 8).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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