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BVerfG 26.02.2019 - 1 BvR 1264/17
BVerfG 26.02.2019 - 1 BvR 1264/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG) durch Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung, ohne dass dem Berufungsführer der Hinweis gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO nachweislich zugegangen war - Sowie zum Umfang der Substantiierungsobliegenheit bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Rostock, 17. Januar 2017, Az: 1 S 203/15, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 22. Dezember 2016, Az: 1 S 203/15, Beschluss
Tenor
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1. Die Beschlüsse des Landgerichts Rostock vom 17. Januar 2017 und vom 22. Dezember 2016 - 1 S 203/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Rostock zurückverwiesen.
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2. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
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1. Der Beschwerdeführer machte vor dem Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. September 2015 ab, weil nach der durchgeführten Beweisaufnahme ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht bewiesen sei.
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2. Hiergegen legte der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Berufung ein. Mit Beschluss vom 18. November 2016 (im Folgenden: Hinweisbeschluss) erteilte das Landgericht einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und wies auf die Absicht hin, die Berufung zurückzuweisen. Dieser Hinweis wurde zur Zustellung per Empfangsbekenntnis an beide Prozessbevollmächtigte versandt. Ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers gelangte jedoch nicht zur Akte. Eine Aufforderung der Geschäftsstelle vom 15. Dezember 2016, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden, blieb ohne Antwort.
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Sodann wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 22. Dezember 2016 die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung verwies es auf den Hinweisbeschluss. Eine Gegenerklärung hierzu sei nicht eingegangen. Zwar sei kein Empfangsbekenntnis des Vertreters des Beschwerdeführers zur Akte gelangt, jedoch sei nach über einem Monat nach Absendung des Hinweises davon auszugehen, dass der Beklagte hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.
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3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gleichzeitig, ihm den Hinweis vom 18. November 2016 zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu einzuräumen. Er begründete dies damit, dass er den Hinweis nicht erhalten und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Eine Übersendung des Hinweises an den Beschwerdeführer oder eine Entscheidung hierüber erfolgte nicht.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Januar 2017 verwarf das Landgericht die Anhörungsrüge. Sie sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, worin die Gehörsverletzung bestanden haben solle. Auch wenn er den Hinweis eventuell nicht erhalten haben sollte, habe er doch die Möglichkeit gehabt, nach Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses sich innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge durch Akteneinsicht Kenntnis von dem Hinweis zu verschaffen und darzulegen, was er auf diesen hin vorgetragen hätte und weshalb die Entscheidung des Landgerichts aufgrund solchen Vortrags anders ausgefallen wäre.
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II.
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1. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse insbesondere, der Partei eines Prozesses die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der Stellungnahme in angemessener Frist zu einem Hinweisbeschluss betreffend die beabsichtigte Zurückweisung einer Berufung einzuräumen. Das sei hier nicht geschehen; seinen Anträgen zur Heilung der Gehörsverletzung sei nicht gefolgt worden. Ihn für die Begründung der Anhörungsrüge auf Akteneinsicht und Stellungnahme innerhalb der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge zu verweisen, komme einer unzumutbaren Verkürzung des Rechts auf rechtliches Gehör gleich.
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2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen; eine Stellungnahme der Beklagten ging in der gesetzten Frist nicht ein. Die Akten des Ausgangsverfahren lagen der Kammer vor. Hieraus ist ersichtlich, dass der Hinweisbeschluss vom 18. November 2016 darauf abstellte, dass das Landgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts hatte und dass es ein überwiegendes Mitverschulden des Beschwerdeführers am Schadenseintritt annahm und deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz verneinte.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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a) Der Beschwerdeführer hat das Beruhen der angegriffenen Entscheidungen auf den geltend gemachten Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör hinreichend substantiiert dargelegt.
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aa) Grundsätzlich ist hierfür zwar erforderlich, dass der Beschwerdeführer ausführt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 20>; 72, 122 132>). Diese Pflicht zur Mitwirkung findet ihre Grenze aber dort, wo der Vortrag nicht oder nur eingeschränkt möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 35 [Juni 2018]). Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich nur insoweit vortragen, als er aus eigener Kenntnis dazu in der Lage ist (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 92 Rn. 28).
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bb) Vorliegend war es dem Beschwerdeführer nicht möglich vorzutragen, wie er auf den Hinweisbeschluss hin Stellung genommen hätte. Denn ihm ist der Hinweisbeschluss bislang nicht zugestellt worden, so dass er aus eigener Kenntnis nicht zu dessen Inhalt Stellung nehmen konnte.
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Ebenso kann er nicht darauf verwiesen werden, sich auf andere Weise Kenntnis vom Inhalt des Hinweisbeschlusses zu verschaffen, um den erforderlichen Vortrag erbringen zu können. Dadurch würde für ihn die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde in unzumutbarer Weise verkürzt. Denn die Frist soll - neben der Herbeiführung von Rechtssicherheit - sowohl eine angemessene Überlegungszeit als auch die Möglichkeit gewähren, eine den strengen Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung zu fertigen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 93 Rn. 3; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93 Rn. 2 [Juni 2018]). Sie soll gerade nicht zu laufen beginnen, bevor der Beschwerdeführer von der Entscheidung in einer Weise Kenntnis nehmen konnte, die es ihm ermöglicht, sich von der Wahrung oder Beeinträchtigung seiner verfassungsmäßigen Rechte zu überzeugen (vgl. BVerfGE 2, 101 102>; 4, 309 311>; 28, 88 93>). Die erforderliche Akteneinsicht und inhaltliche Überprüfung des Hinweisbeschlusses würde hier offensichtlich einen erheblichen Zeitraum während der laufenden Frist benötigen, so dass deutlich weniger Zeit für die eigentlichen Zwecke der Frist zur Verfügung stünde. Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn sich der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen unzweifelhaft mit geringem Aufwand und in sehr kurzer Zeit beschaffen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Nachdem sein Antrag auf Übersendung des Hinweisbeschlusses schon nicht bearbeitet wurde, kann nicht von einer kurzfristigen Bewilligung von Akteneinsicht aufgrund eines neuen Antrags ausgegangen werden.
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b) Aus den unter III. 1.a) dargelegten Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den Hinweisbeschluss nicht mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt hat.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Rostock verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Dieses Recht garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfGK 6, 380 383>; vgl. BVerfGE 89, 28 35>). Die Gerichte sind verpflichtet, einer Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 89, 381 392>; 101, 106 129>; stRspr); der Einzelne hat ein Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann (BVerfGE 89, 28 35>; 101, 106 129>; stRspr). Es gibt dabei keine Vermutung, dass vom Gericht übersandte Mitteilungen oder Hinweise die Beteiligten auch erreicht haben (vgl. BVerfGE 36, 85 88 f.>). Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlusts im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (BVerfGK 20, 344 346>). Vielmehr müssen sich die Gerichte einen Nachweis des Zugangs eines Hinweises verschaffen (vgl. BVerfGE 42, 243 246>).
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b) Diesen Anforderungen wird der Beschluss vom 22. Dezember 2016 nicht gerecht. Denn das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen, obwohl kein Nachweis für den Zugang des Hinweisbeschlusses vom 18. November 2016 vorlag. Auf die Zustellung per Empfangsbekenntnis hin ist ein solches nicht an das Landgericht zurückgelangt. Dieses hat stattdessen die unzulässige Vermutung angestellt, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Hinweisbeschlusses gehabt. Es hat sich nicht vergewissert, dass der Beschwerdeführer den Hinweisbeschluss erhalten hat. Dadurch hat es ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Einflussnahme auf das Verfahren genommen.
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c) Ebenso verletzt der die Anhörungsrüge verwerfende Beschluss vom 17. Januar 2017 das Recht auf rechtliches Gehör, weil das Landgericht über die Anhörungsrüge entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer den Hinweisbeschluss mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugänglich zu machen. Das Landgericht war nicht berechtigt, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, sich den Hinweisbeschluss durch Akteneinsicht zu verschaffen und sodann hierzu innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorzutragen, in welcher Weise er zum Hinweisbeschluss Stellung genommen hätte. Es hat vielmehr selbst entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers dadurch verhindert, dass es den Hinweisbeschluss nicht übersandt hat, obwohl der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge einen solchen Antrag gestellt hatte. Das Landgericht hätte ihm auf diesen Antrag hin zunächst den Hinweisbeschluss vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge zugänglich machen müssen, um den für erforderlich gehaltenen Vortrag überhaupt zu ermöglichen. Ein darauf beruhender Ablauf der Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO stünde dem nicht entgegen, denn mit einer späten Übersendung des Hinweises wäre ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben. Insoweit hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden müssen, seinen bereits vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag entsprechend zu begründen.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sie anders ausgefallen wären, hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich zum Hinweisbeschluss zu äußern. Da der Hinweisbeschluss die Beweiswürdigung und die Frage eines überwiegenden Mitverschuldens betrifft, bei denen eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Umstände zu beachten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss wesentliche Gesichtspunkte aufgezeigt hätte, die zu einer anderen Bewertung als im Hinweisbeschluss führen.
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4. Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG kann offenbleiben, ob auch die gerügte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.
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5. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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