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BVerfG 25.09.2018 - 2 BvR 1731/18
BVerfG 25.09.2018 - 2 BvR 1731/18 - Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) sowie auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) gebieten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ggf Einräumung einer Stellungnahmefrist bzgl des angegriffenen Bescheides, wenn dieser dem Antragsteller noch nicht zugegangen ist - hier: Verletzung des Anspruchs auf effektiven (Eil-)Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren bzw auf rechtliches Gehör nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 4. Juli 2018, Az: 5 B 2681/18, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 4. Juli 2018, Az: 5 B 2679/18, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. Juli 2018, Az: 5 B 2628/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 4. Juli 2018, Az: 2 BvQ 73/18, Einstweilige Anordnung
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Damit erledigt sich der Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seinen ersten Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 11. November 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und die Abschiebung in die Türkei angedroht. Einstweiliger Rechtsschutz und eine Klage hiergegen blieben erfolglos.
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2. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Aurich vom 22. Juni 2018 seit dem gleichen Tag in Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hannover-Langenhagen. Inzwischen wurde er aus der Haft entlassen.
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3. Unter dem 26. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten schriftlich einen Folgeantrag beim Bundesamt. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er als kurdischer Aktivist in einer Jugendorganisation der HDP nach dem Putschversuch im Juli 2016 in der Türkei einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt sei. Sein Bruder sei im Dezember 2017 wegen angeblich staatsfeindlicher Aktivitäten festgenommen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch erkrankt. Hierzu legte er ein Attest eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10. Oktober 2014 vor, in dem als Diagnose ein dringender Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung genannt wird.
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4. Unter dem 26. und 28. Juni 2018 beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bei der JVA Besuchstermine für die Brüder des Beschwerdeführers sowie für einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer medizinisch begutachten sollte. Mit E-Mail vom 29. Juni 2018 teilte die JVA mit, dass einem Besuch der Brüder des Beschwerdeführers nichts im Wege stehe. Für die medizinische Betreuung und Behandlung inklusive der obligatorischen Flug- und Reisefähigkeitsuntersuchung sei die Vertragsärztin der JVA zuständig, mit der sich der privat beauftragte Arzt in Verbindung setzen könne. Daraufhin forderte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 die JVA auf, ihm die Kontaktdaten der Vertragsärztin mitzuteilen. Mit E-Mail vom 4. Juli 2018 teilte die JVA ihm mit, dass seine Anfrage der Anstaltsärztin vorgelegt worden sei, diese eine Antwort aber wohl versäumt habe. Die Ärztin sei nur zweimal wöchentlich in der JVA anwesend. Der Besuch des privat beauftragten Facharztes habe längst stattfinden können, dieser habe sich jedoch nicht bei der JVA gemeldet.
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5. Unter dem 29. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Oldenburg. Auf den Asylfolgeantrag habe das Bundesamt bislang noch nicht reagiert. Weder die Brüder des Beschwerdeführers noch der Psychiater hätten bislang von der JVA die Gelegenheit erhalten, den Beschwerdeführer zu besuchen. Dadurch sei verhindert worden, weitere Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erhalten. Im Verhältnis zum Asylerstverfahren habe sich die Bedrohungslage in der Türkei für den Beschwerdeführer als kurdischen Aktivisten nach dem Putschversuch im Juli 2016 verändert, was die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gebiete.
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6. Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers als unzulässig ab. Die Sachlage habe sich im Vergleich zum Asylerstverfahren nicht verändert. Die lediglich auf der Grundlage von Hörensagen geltend gemachte Festnahme seines Bruders in der Türkei verhelfe dem Asylantrag nicht zum Erfolg. Eine Gruppenverfolgung von Kurden finde in der Türkei auch nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 nicht statt. Zudem sei die Wiederaufgreifensfrist von drei Monaten nicht gewahrt und der Asylfolgeantrag missbräuchlich erst bei Beginn der Abschiebehaft gestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer zuvor untergetaucht gewesen sei. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen bezüglich der Feststellungen zu Abschiebungsverboten lägen nach Ermessensausübung ebenfalls nicht vor.
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7. Laut Vermerk des Einzelrichters vom 2. Juli 2018 teilte die zuständige Ausländerbehörde mit, dass das Bundesamt noch am 29. Juni 2018 über den Folgeantrag habe entscheiden wollen. Nach einem weiteren Vermerk des Einzelrichters vom 3. Juli 2018 erhielt die Ausländerbehörde am 2. Juli 2018 eine E-Mail des Bundesamtes, wonach der angehängte Bescheid über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 "in die Zustellung gegeben" worden sei. Die Ausländerbehörde betrachte diese Information als Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG.
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8. Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung nahm es hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018. Ergänzend führte es an, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag nicht fristgerecht nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt habe. Die geltend gemachte politische Situation in der Türkei sei mit dem Putschversuch am 16. Juli 2016 begründet worden. Die dreimonatige Frist ab diesem Zeitpunkt sei im Juni 2018 jedenfalls abgelaufen. Eine Festnahme seines Bruders lasse nicht auf veränderte Umstände im Asylverfahren des Beschwerdeführers schließen. Das Attest vom 10. Oktober 2014 habe bereits im Ausgangsverfahren vorgelegen.
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9. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer unter dem 3. Juli 2018 Anhörungsrüge und stellte hilfsweise einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Die beiden richterlichen Vermerke seien ihm erst zusammen mit dem Beschluss übermittelt worden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 sei ihm nicht bekannt, er habe hierauf prozessual nicht reagieren können. Dadurch sei sowohl sein Recht auf rechtliches Gehör als auch sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Das Verwaltungsgericht sei nicht auf seinen Vortrag eingegangen, nach dem sich die Lage für kurdische Aktivisten in der Türkei stetig verschlechtere. Die Verhinderung eines Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und einem Arzt hindere den Beschwerdeführer daran, im Rahmen des Rechtsschutzes tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen vorzutragen. Dies verkürze zugleich sein Recht auf rechtliches Gehör. Die JVA habe durch ihr widersprüchliches Verhalten zur Frage der Besuchsmöglichkeit durch einen Arzt eine rechtzeitige psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers jedenfalls praktisch vereitelt.
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Mit Beschluss vom 4. Juli 2018, zugestellt am gleichen Tag, wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Durch die Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes, der dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen habe, habe das Verwaltungsgericht dessen Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es habe mit der Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides lediglich auf eine wiederholte Darstellung verzichtet, genauso gut habe es den Bescheid wörtlich zitieren können. Mit um 10:17 Uhr bei dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangenem Fax habe das Gericht darüber informiert, dass die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes eingegangen seien und dass diese auf der Geschäftsstelle eingesehen oder auf elektronisch sicherem Weg übermittelt werden könnten. Darin sei der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 enthalten gewesen. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers habe bis zur Übermittlung des Beschlusses um 14:23 Uhr vier Stunden Zeit gehabt, eine Einsichtnahme oder eine elektronische Übermittlung zu beantragen. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, Zustellungen des Bundesamtes zu unterlaufen, indem es einen auf dem Postweg befindlichen Bescheid vorab per Fax bekanntgebe. Selbstständig tragend habe das Gericht die Ablehnung des Eilantrags zudem auf die Nichteinhaltung der Frist für ein Wiederaufgreifen gestützt. Die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der Situation in der Türkei beziehe sich auf die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses, die nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sei. Soweit der Beschwerdeführer die Unterbindung des Kontakts zu einem privat beauftragten Arzt durch die JVA geltend macht, habe er entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen. Das Gericht sei nicht gehalten, seine Entscheidung so lange zurückzuhalten, bis eine Begutachtung durch einen Arzt erfolgt sei. Es seien keine aktuellen Atteste vorgelegt worden, die für die Annahme einer ernsthaften Erkrankung des Beschwerdeführers sprächen.
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Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag, ebenfalls am 4. Juli 2018 zugestellt, lehnte das Verwaltungsgericht auch den Abänderungsantrag des Beschwerdeführers ab. Er habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine Abänderung des Beschlusses vom 3. Juli 2018 rechtfertigten. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen sei nicht festzustellen. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 10. Oktober 2014 entspreche nicht den Anforderungen an die Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bei veränderter politischer Lage in der Türkei sei eine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er eine in der Türkei bedeutsame politische Person sei und habe sich auch während seines Aufenthalts in Deutschland nicht besonders (exil-)politisch betätigt. Er habe auch nicht hinreichend erklärt, dass die geltend gemachte Festnahme seines Bruders für ihn persönlich eine Verfolgungsgefahr begründe.
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10. Am 5. Juli 2018 ist der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer hat angesichts einer für den 5. Juli 2018 geplanten Abschiebung in die Türkei einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvQ 73/18 - hat das Bundesverfassungsgericht die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei bis zum Erlass einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt.
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2. Der Beschwerdeführer hat am 3. August 2018 gegen die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 sowie denjenigen vom 3. Juli 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall gestellt, dass über die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der einstweiligen Anordnung vom 4. Juli 2018 - 2 BvQ 73/18 - gesetzten Frist entschieden sein sollte. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, die ihm durch eine Abschiebung drohenden Nachteile sachgerecht darzulegen. Er habe zu dem Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 nicht Stellung nehmen können, bevor die gerichtliche Entscheidung am 3. Juli 2018 im Eilverfahren ergangen sei. Der Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden und auch nicht auf sonstige Weise bekannt gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Nachweise für seine Erkrankung erbringen können, weil der Kontakt zu einem untersuchungsbereiten Arzt durch Zeitdruck und das Verhalten der JVA verhindert worden sei.
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Das Verwaltungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es dem Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes nicht zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt habe, obwohl es sich in der Begründung seines Beschlusses vom 3. Juli 2018 darauf beziehe. Das Verwaltungsgericht habe auch seinen Vortrag zu gesundheitlichen Problemen nicht angemessen gewürdigt. Schließlich habe es den Vortrag zur ständigen Verschlechterung der Lage in der Türkei und zur sippenhaftartigen Verfolgung nicht hinreichend beachtet. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei verletzt, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht untersagt worden sei, ohne dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch sachgerechte Exploration ausgeschlossen worden seien.
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III.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Sie ist unzulässig.
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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; 86, 122 127>; 130, 1 21>).
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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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1. Der Beschwerdeführer hat einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 13>; stRspr). Aus dieser Garantie folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, angefochtene Hoheitsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 129, 1 20>). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient.
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b) Das Bundesverfassungsgericht leitet aus der Gewährleistung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als allgemeines Prozessgrundrecht den Anspruch auf ein faires Verfahren ab (vgl. BVerfGE 57, 250 275>). Daraus folgt für die Gerichte die Pflicht, gerichtliche Verfahren so zu gestalten, wie es die Verfahrensbeteiligten von ihnen erwarten dürfen. Die Gerichte dürfen sich nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und sind allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 111 ff.>; 40, 95 98 f.>; 46, 202 210>; 51, 188 192>; 52, 131 156>; 60, 1 6>; 69, 381 387>; 75, 183 190>; 78, 123 126>).
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c) Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht diese Vorgaben verletzt hat.
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aa) Zwar hätte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Eilverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme zu dem mit der Klage angegriffenen und ihm noch nicht bekannten Bescheid vom 2. Juli 2018 geben müssen, zumal es sich zur Begründung des Beschlusses vom 3. Juli 2018 in weiten Teilen auf die Begründung des Bescheides stützt. Jedenfalls hätte es mit der Information über den Eingang des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes darauf hinweisen müssen, dass es binnen vier Stunden über den Eilantrag zu entscheiden gedenke. Es wäre - auch angesichts der erst für den übernächsten Tag geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers - zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme zu dem Asylfolgebescheid eingeräumt wird.
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Allerdings hat der Beschwerdeführer weder die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz noch des Rechts auf ein faires Verfahren substantiiert dargelegt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich darauf, die fehlende Übermittlung des Asylfolgebescheides vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag zu rügen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ausreichend mit den angegriffenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 auseinandergesetzt. Insbesondere hat er sich zu dem in dem Beschluss über die Anhörungsrüge angeführten Hinweis auf den Eingang des Verwaltungsvorgangs nicht geäußert. Er hat nicht erklärt, weshalb es seinem Bevollmächtigten nicht möglich gewesen ist, einen Akteneinsichtsantrag zu stellen und damit die Gelegenheit zu erhalten, den Asylfolgeantrag einzusehen und dazu im gerichtlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Es fehlen Ausführungen dazu, weshalb dieser Hinweis angesichts der nur wenige Stunden später erfolgten Entscheidung über den Eilantrag des Beschwerdeführers kein ausreichendes Mittel gewesen ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten beziehungsweise dass eine Frist zur Stellungnahme zur Wahrung der Anforderungen an ein faires Verfahren erforderlich gewesen wäre.
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bb) Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Recht auf effektiven Rechtsschutz oder das Recht auf ein faires Verfahren die Aussetzung der Abschiebung zum Zweck seiner medizinischen Begutachtung erfordert hätten. Er hat bereits nicht nachvollziehbar erläutert, inwieweit die Mitarbeiter der JVA einen Besuch des von ihm privat beauftragten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie verhindert haben. Dies hätte jedoch einer näheren Erklärung bedurft, da die JVA in der E-Mail vom 4. Juli 2018 (vorgelegt im Verfahren - 2 BvQ 73/18 -) mitgeteilt hat, dass sich der von dem Beschwerdeführer beauftragte Facharzt nicht gemeldet habe. Es fehlt auch an einer Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren psychisch erkrankt ist, auch vor der Inhaftnahme am 22. Juni 2018 keine Gelegenheit gehabt haben soll, eine aktuellere ärztliche Stellungnahme einzuholen.
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2. Auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet geltend gemacht worden.
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a) Der Beschwerdeführer hat schon nicht erläutert, unter welchem Aspekt die - prozessordnungswidrige - Vorenthaltung des Bescheids des Bundesamtes nicht nur das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die Garantie eines fairen Verfahrens, sondern speziell das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Recht auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
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b) Inwieweit das Verwaltungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen nicht hinreichend gewürdigt haben könnte, ist der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere nicht mit der Einstufung des Attests von 2014 als unzureichend auseinandergesetzt. Auch ist offengeblieben, inwieweit das Verwaltungsgericht das Verhalten der JVA in Bezug auf die Begutachtung durch einen Facharzt an Stelle der Anstaltsärztin nicht hinreichend gewürdigt haben soll.
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c) Hinsichtlich der Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht auf die Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen hat. Darin wird die politische Situation für kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 bewertet.
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3. Nach den Ausführungen unter III. 1. c) bb) fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag dazu, dass das Verwaltungsgericht zur Wahrung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Abschiebung hätte aussetzen müssen, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachweis eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses zu erbringen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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