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BVerfG 11.08.2016 - 2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14
BVerfG 11.08.2016 - 2 BvR 1754/14, 2 BvR 1900/14 - Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Antragstellern, die in der Lage sind, Ihre Interessen eigenständig wahrzunehmen
Normen
§ 90 BVerfGG, § 114 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Stralsund, 20. Januar 2014, Az: 1 T 8/14, Beschluss
vorgehend AG Wolgast, 17. Februar 2012, Az: 57 XIV 1/11, Beschluss
vorgehend LG Stralsund, 20. Januar 2014, Az: 1 T 11/14, Beschluss
vorgehend AG Wolgast, 20. Februar 2012, Az: 57 XIV 31/11, Beschluss
Tenor
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1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe verbunden.
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2. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. werden abgelehnt.
Gründe
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Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen.
- 2
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Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 110 ff.>) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 19>). Sie wird nur gewährt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57 57>; 92, 122 123>).
- 3
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Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Verfassungsbeschwerdeschriften in der Lage, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Sie vermag den Sachverhalt sowie die Rechte, die sie geltend machen will, klar darzustellen und dabei auch juristisch zu argumentieren. In den Anträgen auf Prozesskostenhilfe trägt sie vor, auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung nicht "in so kurzer Zeit selbst" antworten zu können und die fachliche Unterstützung eines Rechtsanwalts zu benötigen. Dem damit geltend gemachten erhöhten Zeitaufwand für ihr eigenes Tätigwerden kann mit einer Fristverlängerung begegnet werden. Die der Beschwerdeführerin bisher zur Stellungnahme eingeräumte Frist wird bis zum 30. September 2016 verlängert.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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