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BVerfG 10.06.2016 - 1 BvR 742/16
BVerfG 10.06.2016 - 1 BvR 742/16 - Stattgebender Kammerbeschluss: Ausstrahlungswirkung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) auch bei Beurteilung von zivilrechtlichem Mitverschulden (§ 254 Abs 1 BGB) - hier: Anspruchskürzung zu Lasten eines Rollstuhlfahrers wegen Nichtanlegens eines allein für den Transport in einem Fahrzeug vorgesehenen Beckengurtes
Normen
Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG
Vorinstanz
vorgehend AG Bretten, 8. Dezember 2015, Az: 1 C 222/15, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 8. Dezember 2015 - 1 C 222/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bretten zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Bretten vom 9. März 2016 - 1 C 222/15 - gegenstandslos.
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2. Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem allgemeinen Zivilrecht.
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1. a) Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens begehrte von seinem Unfallgegner (Beklagter zu 1. des Ausgangsverfahrens) und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2. des Ausgangsverfahrens) Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 950 € nach einem Unfall auf einem Fußgängerüberweg, auf welches die Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgerichtlich 250 € zahlten.
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Aufgrund einer Muskelatrophie, einem sich kontinuierlich fortsetzenden Muskelschwund und damit einhergehendem Verlust körperlicher Kraft, ist der am … 1999 geborene Beschwerdeführer an den Rollstuhl gebunden. Sein Elektrorollstuhl verfügt über einen Beckengurt, der dazu dient, den Rollstuhlfahrer zu sichern, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in Kraftfahrzeugen transportiert wird. Im November 2014 überquerte der Beschwerdeführer - ohne den Beckengurt geschlossen zu haben - in seinem Rollstuhl sitzend auf dem Weg zu seiner Schule einen Fußgängerüberweg (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 350). Dabei wurde er von dem Beklagten zu 1. des Ausgangsverfahrens mit seinem Pkw angefahren, fiel durch die Kollision aus dem Rollstuhl und zog sich dabei eine linksseitige Schädelprellung zu.
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b) Das Amtsgericht gab der noch auf Zahlung von weiteren 700 € gerichteten Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Beschwerdeführers von einem Drittel nur teilweise statt und verurteilte die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner - unter Berücksichtigung bereits gezahlter 250 € - zur Zahlung von 216,67 € zuzüglich Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Angesichts der eingetretenen Verletzungen sei unter Berücksichtigung des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1. ein Schmerzensgeld insgesamt nur in Höhe von 700 € angemessen. Das Schmerzensgeld sei jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB um einen Mitverschuldensanteil des Beschwerdeführers von einem Drittel zu reduzieren, da dieser den Beckengurt seines Rollstuhls nicht angelegt gehabt habe. Zwar bestehe keine dahingehende Rechtspflicht; jedoch habe der Beschwerdeführer durch das Nichtanlegen des Beckengurts eine Obliegenheitsverletzung begangen, die er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Einem Geschädigten sei es grundsätzlich freigestellt, auf Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechtsgüter zu verzichten; er müsse dann aber die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus seinem Rollstuhl gefallen wäre, wenn er den Sicherheitsgurt angelegt hätte. Zur Vermeidung eines Schadens sei der unter einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit der Muskeln leidende Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der "vernünftigen Verkehrsanschauung" gehalten gewesen, im Straßenverkehr seinen Beckengurt anzulegen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer meine, im Falle des Anlegens des Beckengurtes wäre er für den restlichen Tag in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Beckengurt eigenständig zu öffnen, könne dies in der Schule durch Mitschüler, Lehrer oder sonstige Hilfspersonen ohne besonderen Aufwand erfolgen. Den ihm obliegenden Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er habe nicht beweisen können, dass er gleiche oder gar schwerere Verletzungen erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.
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c) Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht durch Beschluss zurück. Die Sorgfaltsanforderungen seien nach einem objektiv zu bestimmenden Maßstab je nach Größe der damit verbundenen Gefahr unterschiedlich und nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen. Dem hier durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG veränderten Sorgfaltsmaßstab habe das Gericht Rechnung getragen. Es sei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass ein unter einer Muskelatrophie leidender Mensch, der über eine verminderte Muskelkraft verfüge, im Straßenverkehr gehalten sei, seinen Sicherheitsgurt anzulegen. Anderenfalls bestehe - wie gerade der Unfall zeige - die Gefahr des Herausfallens aus dem Rollstuhl.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts. Er rügt Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie eine mittelbare Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 GG) und führt dies näher aus.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg und den Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt, die von einer Stellungnahme abgesehen haben. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
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II.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
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2. a) Entscheidungen der allgemein zuständigen Gerichte sind nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache dieser Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses kontrolliert vielmehr nur, ob dabei der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 89, 276 285>). Im bürgerlichen Recht haben die Grundrechte als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung, die vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen "Einbruchstellen" zur Geltung zu bringen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 204 ff.>; 42, 143 148>; 81, 40 52>).
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Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt - über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus - im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt (vgl. BVerfGE 96, 288 303 f.>). Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein (vgl. BVerfGE 99, 341 356>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, S. 2658 2659>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, juris, Rn. 11). Die Würdigung der Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an seiner durch den nicht angelegten Beckengurt objektiv mitverursachten Verletzung (§ 254 Abs. 1 BGB) ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, juris, Rn. 11).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) unvereinbar, weil sie die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivilrecht nicht hinreichend berücksichtigt hat.
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Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss sich "verkehrsrichtig" verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten (vgl. BGH, NJW 2014, S. 2493 2494 Rn. 8 f.>).
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Danach wäre es für eine den Beschwerdeführer nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzende Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB erforderlich, aber auch ausreichend, wenn für Rollstuhlfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls das Anlegen eines beim Fahrzeugtransport des im Rollstuhl sitzenden Fahrers als Sicherungsmittel vorgesehen Beckengurts auch bei der eigenständigen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz geboten war. Das ist hier jedoch nicht festgestellt. Das Amtsgericht hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein das Anlegen eines am Rollstuhl aus anderen Gründen angebrachten Beckengurts geböte, weil ein ordentlicher und verständiger, auf den Rollstuhl angewiesener Mensch diesen zum eigenen Schutz auch dann anlegen würde, wenn er selbst mit seinem Rollstuhl eigenständig am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Denn der Beckengurt dient allein der Sicherung des behinderten Nutzers, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in einem Fahrzeug transportiert wird (Rollstuhlrückhaltesystem mit 4-Punkt-Gurt und zusätzlichem Beckengurt zur Sicherung des Fahrgastes), um so sein Herausfallen während der Fahrt zu verhindern.
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Das Amtsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung aufgrund des bloßen Vorhandenseins eines Beckengurts am Rollstuhl des Beschwerdeführers von höheren Sorgfaltsanforderungen bei der eigenständigen Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen, als sie an Verkehrsteilnehmer ohne Behinderung oder an Verkehrsteilnehmer mit Behinderung gestellt werden, die - erlaubterweise - lediglich einen nicht mit Beckengurt ausgestatteten Rollstuhl eigenständig nutzen. Dies ist mit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und erweist sich hier nicht nur als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, sondern deutet zugleich auf eine generelle Vernachlässigung der Bedeutung des Verbots der Benachteiligung behinderter Menschen für die Beurteilung eines Mitverschuldens und damit auf einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen hin (vgl. BVerfGE 90, 22 25>).
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3. Danach kann offenbleiben, ob auch bezüglich der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 6 GG die Annahmevoraussetzungen vorliegen.
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III.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es ist daher nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts zu der Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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