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BVerfG 09.01.2014 - 1 BvR 2344/11
BVerfG 09.01.2014 - 1 BvR 2344/11 - Nichtannahmebeschluss: Drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer "Alt-Aktiengesellschaft" gem § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 DrittelbG verfassungsgemäß - Eingriff in Eigentumsgrundrecht der Anteilseigner verhältnismäßig und gleichheitsgerecht ausgestaltet
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 98 AktG, § 76 Abs 1 BetrVG 1952 vom 14.12.1976, § 76 Abs 6 BetrVG 1952 vom 14.12.1976, § 76 Abs 6 BetrVG 1952 vom 02.08.1994, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 DrittelbG, § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 DrittelbG
Vorinstanz
vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Juli 2011, Az: I-26 W 7/10 (AktE), Beschluss
vorgehend LG Dortmund, 25. Februar 2010, Az: 18 O 49/09 AktE, Beschluss
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Im Zentrum steht die Frage, ob die Fortgeltung der Regelung zur Drittel-Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ("drittelparitätische Mitbestimmung") für sogenannte Alt-Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) mit der Verfassung noch vereinbar ist, nachdem seit dem Jahr 1994 solche neu in das Handelsregister eingetragenen "kleinen Aktiengesellschaften" von dieser drittelparitätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat freigestellt sind.
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1. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Juni 1989 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet worden ist. Nach dem im Gründungszeitpunkt der Antragsgegnerin geltenden § 76 BetrVG 1952 war grundsätzlich ein drittelparitätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden. Die Vorschrift lautete auszugsweise:
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Absatz 1:
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Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muss zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. …
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Absatz 6:
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Auf Aktiengesellschaften, die Familiengesellschaften sind und weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, finden die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat keine Anwendung. …
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Unternehmen, die in der Rechtsform der GmbH betrieben wurden, unterlagen gemäß § 77 BetrVG 1952 nur dann der drittelparitätischen Mitbestimmung, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigten. Diese Konzeption beruhte auf dem Leitbild des Gesetzgebers, dass kleinere und mittelständische Unternehmen als kapitalgesellschaftliche Rechtsform die GmbH in Anspruch nehmen sollten, große Unternehmen hingegen die der Aktiengesellschaft (vgl. BTDrucks12/6721, S. 5, 11). Für eine drittelparitätische Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestand im Gesetzgebungsverfahren zu § 76 BetrVG 1952 parteiübergreifend Einvernehmen. Es wurde lediglich darüber gestritten, ob die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat über die drittelparitätische Mitwirkung hinaus paritätisch erfolgen sollte (vgl. Antrag der Fraktion der CDU/CSU, in: BTDrucks 1/970, S. 14, 24; Regierungsentwurf, in: BTDrucks 1/1546, S. 28, 64; Bericht des Ausschusses für Arbeit, BTDrucks 1/3585, S. 16 ff., 33 f.).
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Mit Wirkung zum 10. August 1994 wurde § 76 Abs. 6 BetrVG 1952 durch das "Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts" geändert. § 76 Abs. 6 BetrVG 1952 lautete fortan:
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Auf Aktiengesellschaften, die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, finden die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat keine Anwendung; für Aktiengesellschaften, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden sind, gilt dies nur, wenn sie Familiengesellschaften sind.
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Mit diesem Gesetz sollte die Rechtsform der Aktiengesellschaft auch für mittelständische Unternehmen attraktiver werden. Dazu sollte die kleine Aktiengesellschaft wie die kleine GmbH von der Mitbestimmung im Aufsichtsrat freigestellt werden (vgl. BTDrucks 12/6721, S. 5 f., 11).
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Die Regelung in § 76 Abs. 6 BetrVG 1952 wurde schließlich durch das "Zweite Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat" unverändert und ohne weitere Thematisierung im Gesetzgebungsverfahren in das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Drittelbeteiligungsgesetz übernommen (vgl. BTDrucks 15/2542, S. 11). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG haben die Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nur dann, wenn die Gesellschaft in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Aufsichtsrat muss dann gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Hingegen besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat auch in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, wenn die Gesellschaft vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen worden ist und keine Familiengesellschaft ist.
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Diese Vertrauensschutzregelung für vor dem 10. August 1994 eingetragene Alt-Gesellschaften gilt neben der Aktiengesellschaft nur für die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), nicht aber für die anderen in § 1 Abs. 1 DrittelbG genannten Rechtsformen von Unternehmen, so auch nicht für die GmbH.
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2. Der Beschwerdeführer, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens war, besitzt spätestens seit dem Jahr 2009 100 Aktien der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin besteht derzeit aus sechs Personen, von denen vier von der Anteilseigner- und zwei von der Arbeitnehmerseite entsandt werden. Die Anzahl der bei der Antragsgegnerin beschäftigten Arbeitnehmer erreicht nicht die Zahl von mehr als 500 Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG. Als vor dem 10. August 1994 gegründete sogenannte Alt-Aktiengesellschaft hat die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG dennoch den Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat einzuräumen.
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Der Beschwerdeführer hält es für verfassungswidrig, dass für die Antragsgegnerin dauerhaft die drittelparitätische Mitbestimmung gilt. Unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG würden Alt- und Neu-Aktiengesellschaften ungleich behandelt. Die nach dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften müssten erst dann den Arbeitnehmern im Aufsichtsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumen, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigten. Der Beschwerdeführer strengte deshalb ein Statusverfahren nach den §§ 98 f. AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin an. Er wollte festgestellt wissen, dass für die Antragsgegnerin die Verpflichtung zur Bildung eines drittelparitätisch besetzten Aufsichtsrats gemäß § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG nicht bestehe. Das Verfahren sei auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG vom 18. Mai 2004 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als gemäß Nr. 1 Satz 2 der Vorschrift Aktiengesellschaften, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden und keine Familiengesellschaften seien, auch dann einen drittelparitätischen Aufsichtsrat bilden müssten, wenn sie in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer hätten.
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Das Landgericht wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers blieb beim Oberlandesgericht ohne Erfolg; dieses änderte lediglich die Kostenentscheidung ab (veröffentlicht in NZG 2011, S. 1152 ff.; zustimmend besprochen von Lutter, EWiR 2011, S. 637; Imhof, GWR 2011, S. 494). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG sei verfassungsgemäß. Deshalb bestehe keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Montanmitbestimmungsentscheidung vom 2. März 1999 (BVerfGE 99, 367) festgestellt, dass unterschiedliche Regelungen für Neu- und Alt-Fälle auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein könnten. Danach sei der Zweck, schon früher montan-mitbestimmte Unternehmen in der bewährten Mitbestimmungsform zu halten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessensspielraums. Die Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neu-Aktiengesellschaften sei sachlich gerechtfertigt. Ziel der Änderung der Mitbestimmungsregeln sei es gewesen, die Attraktivität kleiner, neu zu gründender Aktiengesellschaften zu erhöhen. Dass sich die Änderung nur auf neu zu gründende Aktiengesellschaften habe auswirken sollen, sei vor dem Hintergrund der Bestandsschutzinteressen der Alt-Aktiengesellschaften und deren Arbeitnehmern angemessen. Bei den Alt-Aktiengesellschaften könne durch eine Änderung der Mitbestimmungsregeln der Betriebsfrieden nachhaltig gestört werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Vertrauens- und Bestandsschutz aber ein wichtiger Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Dass es sich bei der Bestimmung des Drittelbeteiligungsgesetzes um keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung handele, zeige sich hier exemplarisch darin, dass nicht einmal die Antragsgegnerin selbst Interesse daran habe, von der drittelparitätischen Mitbestimmung abzugehen. Die Interessen der Aktionäre seien auch im Hinblick auf Art. 14 GG nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt, zumal sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der drittelparitätischen Mitbestimmungsvorschriften an der Antragsgegnerin beteiligt habe.
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II.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anträge durch das Landgericht und das Oberlandesgericht. Er meint, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG und die auf dieser Vorschrift beruhenden angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.Er macht unter anderem geltend, durch die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG würden sogenannte kleine Neu- und Alt-Aktiengesellschaften und ihre jeweiligen Anteilseigner hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat ohne tragfähigen Grund ungleich behandelt, da für Alt-Aktiengesellschaften die drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat dauerhaft und voraussetzungslos perpetuiert werde. Die Alt-Aktiengesellschaften würden so im Wettbewerb um Eigenkapital im Vergleich zu mitbestimmungsfreien Neu-Aktiengesellschaften spürbar benachteiligt. Die Anteilseigner könnten dort nur in geringerem Maße auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und damit mittelbar auf diejenige des Vorstands sowie auf die Leitung der Gesellschaft Einfluss nehmen. Des Weiteren werde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Alt-Aktiengesellschaften im Vergleich zu den Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit weniger als 500 Arbeitnehmern perpetuiert, die ebenfalls nicht der drittelparitätischen Mitbestimmung unterlägen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
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1. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers durch das Landgericht sowie seiner sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht ist auf der gegebenen gesetzlichen Grundlage von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG zutreffend entschieden, dass die Antragsgegnerin als vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft dauerhaft und unabhängig von der Zahl der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer der drittelparitätischen Mitbestimmung unterliegt.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG selbst richtet, erweisen sich die erhobenen Einwände ebenfalls als unbegründet. Die Norm ist mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Eigentum vereinbar (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung und ist gleichheitsgerecht (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgestaltet.
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a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 42, 263 295> - "Contergan"; 50, 290 339 ff.> - "Mitbestimmung"; 132, 99 119> - "Delisting").
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Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und in seinem vermögensrechtlichen Element gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (vgl. BVerfGE 14, 263 276 f., 278> - "Feldmühle"; 25, 371 407> - "RheinStahl"; 50, 290 341 ff.> - "Mitbestimmung"). Neben dem Sozialordnungsrecht bestimmt und begrenzt das Gesellschaftsrecht die Rechte des Anteilseigners. Dieser kann sein Eigentum regelmäßig nicht unmittelbar nutzen und die mit ihm verbundenen Verfügungsbefugnisse wahrnehmen, sondern er ist hinsichtlich der Nutzung auf den Vermögenswert beschränkt, während ihm Verfügungsbefugnisse - abgesehen von der Veräußerung oder Belastung - nur mittelbar über die Organe der Gesellschaft zustehen.
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Im Aktienrecht ist der zwingende Grundsatz der Fremdorganschaft von Bedeutung. Die eigenverantwortliche Nutzung des von den Anteilseignern zur Verfügung gestellten Kapitals ist dem Vertretungs- und Leitungsorgan übertragen (§ 76 Abs. 1 AktG). Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG werden die Mitglieder des Vorstandes vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes (§ 111 Abs. 1 AktG), wobei bestimmte Geschäfte gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG seiner Zustimmung bedürfen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind.
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bb) Die in der Aktienbeteiligung des Beschwerdeführers verkörperte mitgliedschaftsrechtliche Herrschaftskomponente wird durch die angegriffene Regelung tangiert. Die Rechtsposition des Aktionärs, unmittelbar auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und damit mittelbar auf die Besetzung des Vorstandes und - soweit gesellschaftsrechtlich vorgesehen - die Leitung der Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen, wird auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG jedenfalls teilweise eingeschränkt. Denn aufgrund der dauerhaften drittelparitätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer können von den Aktionären nur zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder in der Hauptversammlung gewählt werden, während in einer nach dem 10. August 1994 ins Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG) die Aktionäre sämtliche Aufsichtsratsmitglieder wählen können.
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b) Bei der Vorschrift zur Fortgeltung der drittelparitätischen Mitbestimmung für sogenannte kleine Alt-Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG) handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG. Die Vorschrift genügt den Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.
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aa) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 97 f.>; 110, 1 28>).
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Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 340 f.>; 70, 191 201>; 102, 1 16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 389>; 52, 1 30>; 70, 191 201>; 112, 93 110>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 84>; 34, 139 146>; 37, 132 143>; 49, 382 395>; 87, 114 139>; 102, 1 16 f.>).
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bb) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 DrittelbG dienen jeweils einem legitimen Regelungsziel. Durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG soll die Rechtsform der Aktiengesellschaft für kleinere Unternehmen attraktiver gemacht werden, um so den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG soll die tradierte Mitbestimmung in den zum Stichtag am 10. August 1994 bereits bestehenden Aktiengesellschaften mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern sichern, also die bis dahin für diese Aktiengesellschaften bestehende Rechtslage aufrechterhalten.
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cc) § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
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Für die Erreichung des Gesetzeszwecks im Jahre 1994, die Gewinnung von Unternehmen anderer Rechtsformen für die Rechtsform der Aktiengesellschaft, war es nicht erforderlich, die in § 76 Abs. 6 BetrVG 1952, später in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG statuierte drittelparitätische Mitbestimmung der vor dem 10. August 1994 bereits eingetragenen sogenannten kleinen Aktiengesellschaften aufzuheben. Aus der Nichteinbeziehung dieser kleinen Alt-Aktiengesellschaften in die Änderung folgt auch nicht, dass die Regelung zur Verfolgung des ihr zugrunde liegenden Zwecks ungeeignet wäre. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 30, 250 263> m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab kann die Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass für die Neugründung kleiner Aktiengesellschaften eine Veränderung der Regelungen für die drittelparitätische Mitbestimmung der bereits bestehenden Aktiengesellschaften weder erforderlich noch geboten war. Vielmehr war es zur Erreichung des Gesetzeszwecks ausreichend, nur die nach dem Stichtag eingetragenen Aktiengesellschaften mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern von der drittelparitätischen Mitbestimmung freizustellen.
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dd) Der Fortbestand der drittelparitätischen Mitbestimmung in einer vor dem 10. August 1994 eingetragenen Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern (§ 76 Abs. 6 BetrVG 1952, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG) führt für die Aktionäre auch nicht zu einer unangemessenen und unzumutbaren Beeinträchtigung ihres Anteilseigentums. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Daran fehlt es hier jedoch. Vielmehr gilt die seit dem Jahr 1952 bestehende Rechtslage für die vor dem 10. August 1994 eingetragenen Aktiengesellschaften unverändert fort; ein weitergehender Eingriff in die Herrschaftskomponente des Anteilseigentums der Aktionäre über den bereits bestehenden Rechtszustand hinaus ist nicht erfolgt. Dass schon die damalige Drittelmitbestimmung im Aufsichtsrat grundrechtswidrig gewesen sei, macht auch die Verfassungsbeschwerde nicht geltend. Im Übrigen ist auch im Verhältnis zu den sogenannten kleinen Neu-Aktiengesellschaften nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass die Anteilseigentümer der kleinen Alt-Aktiengesellschaften unangemessen und unzumutbar benachteiligt würden.
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(1) Eine nachhaltige Erschwerung der unternehmerischen Entscheidungsabläufe ist in rechtlicher Hinsicht nicht feststellbar. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats ist in § 108 Abs. 1 AktG geregelt. Der Einfluss der Arbeitnehmervertreter, denen wie jedem Aufsichtsratsmitglied das gleiche Stimmrecht zusteht (Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 108 Rn. 24), auf die Entscheidungen des Aufsichtsrats ist aufgrund ihrer nur drittelparitätischen Vertretung im Fall von widerstreitenden, die mitgliedschaftsrechtliche oder vermögensrechtliche Komponente des Anteilseigentums berührenden Interessen zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite und denen der Arbeitnehmerseite in grundlegenden Fragen regelmäßig nicht ausschlaggebend. Das bedingt, was die Verfassungsbeschwerde verkennt, auch den Unterschied zur Montanmitbestimmungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 367). Bei den dort in Rede stehenden Mitbestimmungsvorschriften bestand der Aufsichtsrat zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von der Anteilseigner- und der Arbeitnehmerseite bestimmt wurden.
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(2) Auch in tatsächlicher Hinsicht ist eine besonders nachhaltige Erschwerung der Entscheidungsabläufe nicht feststellbar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Wettbewerbsnachteile von mitbestimmten kleinen Alt-Aktiengesellschaften gegenüber mitbestimmungsfreien Neu-Aktiengesellschaften bei der Versorgung mit frischem Kapital lediglich behauptet, hat er dies nicht ansatzweise weiter substantiiert. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob mit den pauschal behaupteten Nachteilen überhaupt eine substantielle Veränderung des Anteilseigentums in vermögensrechtlicher Hinsicht oder der mitgliedschaftsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten begründbar wäre.
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ee) Die vormals in § 76 Abs. 6 BetrVG 1952 und jetzt in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).
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(1) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG bewirkt allerdings eine Ungleichbehandlung von zwei Gruppen kleiner Aktiengesellschaften mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern.
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Die zur Prüfung stehende Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG unterwirft vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaften ausnahmslos der drittelparitätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, während dies gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG für die nach diesem Stichtag eingetragenen Aktiengesellschaften nur bei einer Beschäftigung von mehr als 500 Arbeitnehmern gilt. Die Folge sind unterschiedliche Maßgaben für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaften; diese kann Auswirkungen auf die Unternehmenstätigkeit haben. Allerdings sind die dadurch bewirkten Unterschiede nicht sehr gewichtig. Während bei einer nach dem Stichtag eingetragenen Aktiengesellschaft die Arbeitnehmer kein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat haben, solange die Mindestarbeitnehmerzahl von mehr als 500 Arbeitnehmer nicht erreicht wird, haben bei einer vor dem Stichtag eingetragenen Aktiengesellschaft die Arbeitnehmer zwar immer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat, stellen aber gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG nur ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder.
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(2) Diese Verschiedenbehandlung lässt sich jedoch sachlich rechtfertigen.
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(a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 180>; 122, 210 230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 30>; 122, 1 23>; 126, 400 416> m.w.N.). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 157>; 93, 319 348 f.>; 107, 27 46>; 126, 400 416>; 129, 49 69>).
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Für die hier in Rede stehende teilweise Neuregelung der drittelparitätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer war der Gesetzgeber einerseits nicht nur an das Willkürverbot gebunden. Er unterlag andererseits auch nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Der Umstand, dass die zur Prüfung stehende Regelung zu einer Ungleichbehandlung von juristischen Personen führt, zwingt nicht zur Anwendung eines strengen Gleichheitsmaßstabs. Denn bei den von der Regelung betroffenen Aktiengesellschaften tritt das personale Element des Anteilseigentums - auch bei kleineren Aktiengesellschaften - stark zurück. Der personale Gehalt eines solchen in der mitgliedschaftsrechtlichen Komponente durch Fremdorganschaft und dabei ohnehin durch Mehrheitsentscheidungen bestimmten Aktieneigentums ist typischerweise gering (vgl. BVerfGE 50, 290 342 f.>). Zudem ist zu beachten, dass der Gesetzgeber hier zum Teil gegenläufige Interessen auszugleichen hatte. Auch dies ist für die Konkretisierung des Gleichheitsmaßstabs bedeutsam. Es genügt deshalb, wenn die differenzierende Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht.
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(b) Hieran gemessen ist eine gleichheitswidrige Ausgestaltung der Mitbestimmung nicht feststellbar.
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Der Gesetzgeber hat bei der mitbestimmungsrechtlichen Gleichstellung der kleinen Aktiengesellschaft mit anderen Rechtsformen ausschließlich danach differenziert, ob durch die Neuregelung für die Belegschaft ein Verlust an Mitbestimmung einhergeht oder nicht und somit den sozialen Frieden im Unternehmen und den Vertrauensschutz der Belegschaft als Differenzierungsgrund herangezogen. Dabei hat er für die Ungleichbehandlung auf einen Stichtag für die Gründung sogenannter kleiner Aktiengesellschaften abgestellt und ist aufgrund der bereits praktizierten Mitbestimmung in den vor dem Stichtag gegründeten Aktiengesellschaften davon ausgegangen, dass ein Fortbestand der Mitbestimmung in diesen Aktiengesellschaften keine Probleme mit sich bringt(BTDrucks 12/7848, S. 9 f.). Damit wirkt sich allein der bloße Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister auf die drittelparitätische Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften aus, die im Übrigen vergleichbar strukturiert sein und gar in einem Konkurrenzverhältnis stehen können. Allerdings hat der Gesetzgeber bei seiner Differenzierung der Kontinuitätswahrung hohen Rang beigemessen und gemeint, schwerwiegende Verzerrungen des Wettbewerbs aufgrund der unterschiedlichen Struktur des Aufsichtsrats, die infolge der von ihm gewählten Stichtagsregelung gilt, nicht besorgen zu müssen.
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Diese Erwägungen sind tragfähig. So wird auch im überwiegenden Teil des Schrifttums die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG schon nicht problematisiert (Gach, in: MünchKommAktG, 3. Aufl. 2008, § 1 DrittelbG Rn. 12; Hüffer, in: AktG, 10. Aufl. § 96 Rn. 10, 12; Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 96 Rn. 16 f.; Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 96 Rn. 6; Simons, in: Hölters, AktG, § 96 Rn. 34; Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 96 Rn. 15; Breuer/Fraune, in: Heidel, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 8; Oetker, in: ErfK, 13. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 7; Wißmann, in: Wlotzke/Wißmann/ Koberski/Kleinsorge, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. Rn. 36; Kleinsorge, in: Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., § 1 DrittelbG Rn. 3), mitunter mit Verweis auf die vorliegend angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausdrücklich verneint (Seibt, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2012, § 1 DrittelbG Rn. 12). Soweit die Vorschrift teilweise hingegen für rechtspolitisch verfehlt und in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten wird (Büdenbender, ZIP 2000, S. 385 389 ff.>; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., § 1 DrittelbG, Rn. 14; Habersack, in: MünchKommAktG, 3. Aufl. 2008, § 96 AktG Rn. 18 Fn. 5; Raiser/Veil, Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz, 5. Aufl., § 1 DrittelbG Rn. 7; Lieb/Jacobs, Arbeitsrecht, 9. Aufl., Rn. 917; Henssler, ZfA 2000, S. 241 258 ff.>), greifen diese Bedenken, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, nicht durch.
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(aa) Der Gesetzgeber verstößt mit der von ihm gewählten Stichtagsregelung nicht gegen das Gebot, bei der Regelung eines bestimmten Lebensbereichs die von ihm zugrunde gelegten Grundwertungen folgerichtig durchzuhalten und Ausnahmen nur bei Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes zuzulassen (vgl. BVerfGE 107, 27 46>; 116, 164 180 f.>; 117, 1 31>; 120, 1 29>; 123, 1 19>).
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Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit eines solchen Gebots im hier gegebenen Zusammenhang unterliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers, nach welchem System er eine Materie ordnen will. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb eine Regelung nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklären (vgl. BVerfGE 59, 36 49>; 61, 138 149>; 76, 130 139 f.>). Hier fehlt es bereits an einer Systemwidrigkeit, da es dem Gesetzgeber nicht darum ging, durch die Änderung des § 76 Abs. 6 BetrVG 1952, der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG, die bestehende Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einzuschränken. Gesetzgeberisches Ziel war es allein, bislang mitbestimmungsfreien Gesellschaften anderer Rechtsformen, insbesondere in der Rechtsform der GmbH, mit weniger als 500 Arbeitnehmern den ebenfalls mitbestimmungsfreien Weg in die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu eröffnen und bei den bereits mitbestimmten Gesellschaften aufgrund dieser anderen Ausgangslage den status quo aufrechtzuerhalten (BTDrucks 12/7848, S. 9 f.).
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(bb) Des Weiteren hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Verschiedenbehandlung der vor und nach dem Stichtag eingetragenen Aktiengesellschaften nicht die bloße Regelungstradition herangezogen, welche nach der Montanmitbestimmungsentscheidung nicht allein als Legitimationsgrundlage für eine Ungleichbehandlung genügt (BVerfGE 99, 367 393>). Er ist vielmehr im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative davon ausgegangen, dass sich in den vor dem Stichtag eingetragenen Aktiengesellschaften die Regelung bewährt und dort zu keinen Problemen geführt hat (BTDrucks 12/7848, S. 9 f.), weshalb ihr Fortbestand in diesen Gesellschaften schützenswert sei. Auch wenn sich diese Sichtweise erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens als politischer Kompromiss durchgesetzt hat, so ändert dies entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers nichts daran, dass sich der Gesetzgeber damit im Rahmen seiner weiten Einschätzungsprärogative bewegt hat. Eine solche von ihm angenommene langjährige praktische Bewährung der drittelparitätischen Mitbestimmung in einer Aktiengesellschaft mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern bildet einen grundsätzlich tragfähigen Differenzierungsgrund (vgl. BVerfGE 99, 367 394>), dem der Gesetzgeber insoweit (hinsichtlich der "Alt-Gesellschaften") auch den Vorrang vor seinem mit der Neuregelung (für die "Neu-Gesellschaften") verfolgten Ziel einräumen durfte, die Neugründung "kleiner Aktiengesellschaften" zu fördern (vgl. Gesetzentwurf, BTDrucks 12/6721, S. 5).
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(cc) Etwas anderes ergibt sich - abweichend von der Beanstandung des Beschwerdeführers - auch nicht aus dem Umstand, dass für Neu-Aktiengesellschaften die drittelparitätische Mitbestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG dynamisch ausgestaltet ist, das heißt eine nach dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit mehr als 500 Arbeitnehmern bei einer dauerhaften Unterschreitung der Mitarbeiterschwelle wieder mitbestimmungsfrei wird, unabhängig davon, wie lange sie zuvor der drittelparitätischen Mitbestimmung unterlag. Denn auch diese Gestaltung ist von dem zulässigen Regelungskonzept des Gesetzgebers (vgl. oben aa) gedeckt.
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(dd) Die vormals in § 76 Abs. 6 BetrVG 1952, jetzt in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist überdies mit Blick auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 DrittelbG, die mitbestimmungsrechtliche Regelung für die sogenannte kleine GmbH, gleichheitsgerecht (Art. 3 Abs. 1 GG).
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(1) Allerdings bewirkt § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG eine Ungleichbehandlung einer vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern einerseits und einer GmbH mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese in das Handelsregister eingetragen worden ist, andererseits.
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(2) Auch diese Verschiedenbehandlung lässt sich jedoch auf eine hinreichend sachbezogene, nach Art und Gewicht vertretbare Erwägung stützen. Nach dem im Gründungszeitpunkt der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens im Jahre 1989 geltenden § 77 BetrVG 1952 unterlag eine GmbH nur dann der drittelparitätischen Mitbestimmung, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigte. Dieser Konzeption lag das Leitbild des Gesetzgebers zugrunde, dass kleinere und mittelständische Unternehmen als kapitalgesellschaftliche Rechtsform die GmbH in Anspruch nehmen sollten, große Unternehmen hingegen die der Aktiengesellschaft (BTDrucks 12/6721, S. 5, 11). Diese Rechtslage besteht im Vergleich der kleinen "Alt-Aktiengesellschaft" und der "kleinen GmbH" unverändert bis heute fort. Die Verfassungsbeschwerde verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich die von ihr allein angeführte ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers, wonach er ohne Berücksichtigung des Gründungszeitpunkts der Aktiengesellschaft diese unterschiedliche Behandlung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für nicht begründbar hielt und darin einen nichtauflösbaren Widerspruch erblickte, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wandelte und sich die Erkenntnis durchsetzte, dass sich bezüglich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zwischen den Alt-Aktiengesellschaften und neuen Aktiengesellschaften sinnvoll differenzieren lasse und für Alt-Aktiengesellschaften eine mitbestimmungsrechtliche Gleichstellung mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung gerade nicht erforderlich sei (BTDrucks 12/7848, S. 9 f.). Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) konkurrieren nicht unmittelbar am Kapitalmarkt mit kleinen Aktiengesellschaften um "frisches" Eigenkapital (vgl. Gesetzentwurf, BTDrucks 12/6721, S. 5). Sie finanzieren sich regelmäßig nicht über die Möglichkeit der öffentlichen Einwerbung von Eigenkapital, und ihren Geschäftsanteilen fehlt es an der für die Aktiengesellschaft grundsätzlich charakteristischen hohen Verkehrsfähigkeit der Gesellschaftsanteile. Im Übrigen erläutert auch die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert, wie sich die mitbestimmungsrechtliche Verschiedenbehandlung zwischen kleinen "Alt-Aktiengesellschaften" und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gerade insoweit nachteilig auswirken soll.
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(c) Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei der Fortführung der drittelparitätischen Mitbestimmung für die vor dem 10. August 1994 eingetragene kleine Aktiengesellschaft in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG nicht um eine unverhältnismäßige, gleichheitswidrige Beeinträchtigung des Anteilseigentums des Beschwerdeführers handelt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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