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BVerfG 25.09.2013 - 2 BvR 1582/13
BVerfG 25.09.2013 - 2 BvR 1582/13 - Nichtannahmebeschluss: Verzögerung einer Vollzugsplanfortschreibung trotz gerichtlicher Anordnung - hier: Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt - zudem keine Fortschreibung im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern mittels Vollstreckungsmaßnahmen gem § 172 VwGO
Normen
§ 90 BVerfGG, § 7 Abs 2 Nr 7 StVollzG, § 7 Abs 3 StVollzG, § 11 Abs 2 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG, § 172 VwGO
Vorinstanz
vorgehend LG Stendal, 16. Juli 2013, Az: 509 StVK 515/13, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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1. Die Vollzugsbehörden sind allerdings verpflichtet, Anträge von Strafgefangenen rechtzeitig zu bescheiden (vgl. BVerfGE 69, 161 170>). Geht es um Entscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar die Gewährung von Lockerungen betreffen, besteht mit Rücksicht auf die Bedeutung solcher Entscheidungen für die Resozialisierung oder Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des Gefangenen besonderer Anlass zu zügiger Bearbeitung (vgl. BVerfG, a.a.O.; LG Hildesheim, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 23 StVK 302/07 -, juris). Ist gerichtlich beanstandet worden, dass mehrere aufeinanderfolgende Vollzugsplanfortschreibungen sich in ihrem lockerungsbezogenen Teil zur Frage der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht oder nicht ausreichend verhalten haben, und wurde die Justizvollzugsanstalt insoweit zur Neubescheidung verpflichtet, so ist die Justizvollzugsanstalt in erhöhtem Maß zur Beschleunigung verpflichtet (vgl. allgemein zu den die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen betreffenden Anforderungen in zeitlicher Hinsicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2010 - 2 BvR 1377/07 -, juris; s. außerdem für den Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann, BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 335>, und vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).
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Das Landgericht hat jedoch ohne Verfassungsverstoß angenommen, dass eine Verletzung dieser Pflicht durch die Justizvollzugsanstalt - noch - nicht vorlag.
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2. Auch unabhängig davon konnte der bei der Strafvollstreckungskammer gestellte Eilantrag des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben. Verzögert eine Justizvollzugsanstalt in nicht hinnehmbarer Weise eine gerichtlich angeordnete Neubescheidung hinsichtlich des lockerungsbezogenen Teils einer Vollzugsplanfortschreibung, so ist die gebotene Beschleunigung nicht dadurch erreichbar, dass die Strafvollstreckungskammer im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig den Vollzugsplan in einem vom Antragsteller gewünschten Sinne fortzuschreiben anordnet. Dies widerspräche der Funktion des Vollzugsplans als entwicklungsangepasster verlässlicher Orientierungsrahmen (vgl. BVerfGK 9, 231 236>), die er mit bloß vorläufigen, unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache stehenden Inhalten gerade nicht erfüllen könnte, und wäre daher zur einstweiligen Sicherung der vollzugsplanbezogenen Rechte des Beschwerdeführers von vornherein ungeeignet.
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Gegen eine etwaige zögerliche Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse, die die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung verpflichten, stünde dem Beschwerdeführer der Weg des Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der bereits gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO; vgl. zum Antrag nach § 172 VwGO (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 11 C 13.32 -, juris) offen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer die Erhebung von Kosten für seine Ausführung beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass er insoweit den Rechtsweg erschöpft hätte.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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