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BFH 21.06.2012 - X B 76/11
BFH 21.06.2012 - X B 76/11 - Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage als Versorgungsleistungen
Normen
§ 536 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 20.12.2007, § 12 S 1 BGBAG BW, Art 96 BGBEG
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Mai 2011, Az: 2 K 3045/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Wird im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vom Vermögensübergeber ein Wohnungsrecht vorbehalten, dann können vom neuen Eigentümer getragene Aufwendungen für diese Wohnung nur dann als Versorgungsleistungen abziehbar sein, wenn er sich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
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1. Die Kläger haben nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der erforderlichen Weise dargelegt.
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Dies hätte Ausführungen dazu erfordert, aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht nur zur Klärung des konkreten Streitfalles, sondern im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind. Hierzu hätte unter Auseinandersetzung mit der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung dargestellt werden müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft und strittig ist. Auch hätten die Kläger sich mit der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinandersetzen und substantiiert darlegen müssen, weshalb die vom BFH beantwortete Rechtsfrage weiterhin umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. § 116 Rz 31 f., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
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Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser werden zwar mehrere Rechtsfragen aufgeworfen. Hierzu führen die Kläger im Wesentlichen im Stil einer Revisionsbegründung lediglich aus, diese Fragen seien in dem Sinne zu beantworten, dass die vom Kläger getragenen Aufwendungen als Altenteilsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung in dem Umfang abziehbar seien, in dem die Heizungsanlage im Zusammenhang mit der Wohnung stehe, die im Rahmen einer Vermögensübergabe mit einem unentgeltlichen Wohnungsrecht zu Gunsten der Vermögensübergeber belastet worden sei.
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a) Die Kläger meinen, es bedürfe der Klärung, ob zur Instandhaltung einer solchen Wohnung auch die Instandhaltung der gesamten damit im Zusammenhang stehenden Heizungsanlage gehöre. Dies bedürfe der grundsätzlichen Klärung, weil sich die Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Verpflichtung, eine Altenteilerwohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, an der mietrechtlichen Regelung des § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiere. Ein Mieter könne aber nach Abs. 4 der genannten Vorschrift nicht verpflichtet werden, die Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage zu tragen. Gleiches müsse deshalb auch für einen Altenteiler gelten.
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Die Kläger berücksichtigen nicht, dass durch die BFH-Rechtsprechung in grundsätzlicher Hinsicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen die vom Eigentümer getragenen Aufwendungen für ein Gebäude (als Versorgungsleistungen) abziehbar sind. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Abziehbarkeit solcher Aufwendungen u.a. voraussetzt, dass feststeht, dass der Vermögensübernehmer zur Tragung von solchen Aufwendungen verpflichtet ist. Auch sind nur Instandhaltungsmaßnahmen begünstigt, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 226/10, BFH/NV 2011, 1506). Eine solche steuerlich begünstigte Instandhaltungsverpflichtung kann sich in erster Linie daraus ergeben, dass sich der Vermögensübernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, und Senatsurteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Auch kann sich eine solche Verpflichtung aus den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum BGB ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen ergeben (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).
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Dass sich die BFH-Rechtsprechung bei der Beantwortung der Frage, ob eine geschuldete Maßnahme der bloßen Erhaltung des im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen Zustands dient, an den mietrechtlichen Regelungen orientiert, bedeutet indessen nicht, dass die Beteiligten gehindert sind, auch solche Aufwendungen kraft vertraglicher Vereinbarung auf den Vermögensübergeber zu überwälzen. Denn der BFH erkennt ausdrücklich an, dass die Beteiligten berechtigt sind, das Versorgungsrisiko zu begrenzen, indem sie die Art der zu erbringenden Versorgungsleistungen im Einzelnen bezeichnen. Haben sie dies getan, spricht eine Vermutung dafür, dass die Aufzählung vollständig und abschließend ist (Senatsurteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704).
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Ob im konkreten Einzelfall eine solche das Versorgungsrisiko des Vermögensübernehmers begrenzende Regelung getroffen worden ist und ob eine solche auch die Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorliegend streitigen Aufwendungen für die Heizungsanlage betrifft, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine regelmäßig allein dem Finanzgericht (FG) obliegende Würdigung der gesamten im Rahmen der Vermögensübergabe getroffenen Vereinbarung.
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b) Auch die weitere von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Regelung des § 11 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) vom 26. November 1974 i.d.F. vom 28. Juni 2000 (Gesetzblatt 2000, 470), abdingbar sei, ist nicht in grundsätzlicher Hinsicht klärungsbedürftig. Die dort getroffene Regelung, wonach die im Rahmen eines Altenteilsvertrags überlassene Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und in diesem Zustand zu erhalten sei, gilt nach der in § 6 AGBGB getroffenen Regelung ausdrücklich nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
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Nichts anderes gilt, soweit die Kläger geltend machen, die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten für die Erneuerung der Heizung folge aus § 12 Satz 1 AGBGB, weil die überlassene Wohnung ohne funktionsfähige Heizung im Sinne dieser Vorschrift unbrauchbar sei. Denn mit der Regelung, wonach die Übergeber die Instandhaltungskosten zu tragen haben, haben die Vertragsbeteiligten § 12 Satz 1 AGBGB jedenfalls hinsichtlich solcher Erneuerungskosten vertraglich abbedungen.
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c) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Beantwortung der Frage, ob die im Streitfall getroffene Regelung, wonach der Übernehmer die Kosten der Heizung zu tragen hat, auch die Kosten der Erneuerung der gesamten mit der Wohnung zusammenhängenden Heizungsanlage umfasst. Denn dies bestimmt sich in erster Linie nach den dazu im jeweiligen Einzelfall getroffenen vertraglichen Regelungen, deren Auslegung Sache des FG ist. Die Aussage des FG, dass die vorstehend erwähnte Regelung nicht in dem Sinne ausgelegt werden könne, dass der Begriff der Heizung die Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage mit umfasst, kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass das FG in erster Linie bereits aus der vertraglich getroffenen Regelung, wonach "die Instandhaltung der Wohnung Sache der Übergeber" sei, den Schluss gezogen hat, die gesamten Instandhaltungskosten und damit auch diejenigen der Erneuerung der Heizungsanlage seien von den Übergebern zu tragen. Dies unterscheidet den vorliegenden Streitfall auch von demjenigen, über den der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2004, 1248 zu entscheiden hatte. Denn dort war keine vertragliche Regelung getroffen worden, welcher Beteiligte des Vermögensübergabevertrags die Instandhaltungskosten zu tragen hatte. Der Senat konnte daher unmittelbar auf die einschlägige landesrechtliche Regelung zum Altenteilsrecht zurückgreifen.
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2. Die Kläger haben auch nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Rechtsfortbildung zuzulassen ist. Dieser Zulassungsgrund ist in gleicher Weise darzulegen, wie derjenige der grundsätzlichen Bedeutung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Hieran fehlt es wie dargelegt im Streitfall.
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3. Auch soweit die Beschwerde in dem Sinne zu verstehen sein sollte, die angefochtene Entscheidung des FG leide i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unter einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, ist dieser Zulassungsgrund nicht in schlüssiger Weise dargelegt worden. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Solche erheblichen Rechtsfehler werden von den Klägern im Streitfall nicht geltend gemacht. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler können einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler nicht begründen (Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277).
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