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BFH 10.01.2012 - VI B 93/11
BFH 10.01.2012 - VI B 93/11 - Aufwendungen, die einem privaten Zweck dienen (hier: Jägerprüfung)
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, § 10 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG Nürnberg, 11. August 2011, Az: 4 K 681/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein Abzug -auch in Form eines Sonderausgabenabzugs- nicht in Betracht. Ob im Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten.
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2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, der Steuerpflichtige habe mit der Ablegung der Jägerprüfung nicht auf die Schaffung einer stetigen Erwerbsquelle, sondern auf die Befriedigung privater Interessen abgezielt, so bindet diese Würdigung die Revisionsinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO).
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).
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Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.
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a) Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten können nur dann zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056). Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, wird vielmehr ein privater Zweck, beispielsweise die Ausübung eines Hobbys, damit verfolgt, so kommt ein Abzug --auch in Form eines Sonderausgabenabzugs-- hingegen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 139/76, BFHE 126, 437, BStBl II 1979, 180; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1056).
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Die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist oder eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnende Bildungsmaßnahme vorliegt, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1056).
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b) Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Entscheidung von den angeführten Grundsätzen ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe mit der Ablegung der Jägerprüfung nicht auf die Schaffung einer stetigen Erwerbsquelle, sondern auf die Befriedigung privater Interessen abgezielt. Da Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
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2. Mit seinen Ausführungen zum Werbungskostenabzug betreffend die Zeitschriften "The New Yorker" und "Theologie und Philosophie" sowie den Reifenwechsel und die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise dargelegt. Im Grunde macht er lediglich geltend, die Vorinstanz habe den Streitfall unrichtig entschieden. Hiermit kann er indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.
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3. Die Revision war auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
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Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordert die Darlegung einer klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172). Da die im Streitfall aufgeworfenen Fragen --wie oben ausgeführt-- bereits hinreichend geklärt sind, kommt eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts vorliegend nicht in Betracht.
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