Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Sachbezüge wie freie bzw. verbilligte Verpflegung, Unterkunft und Wohnung, deren Wert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt wird.
Werden sie vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Steuerrechts steuerfrei belassen oder pauschalbesteuert, stellen bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen kein Arbeitsentgelt dar; dies gilt in einigen Fällen jedoch nur, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden (§ 1 SvEV). Andererseits verlangt bereits das Steuerrecht für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung eine Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Angesichts der inhaltlich weitgehenden Deckungsgleichheit des Zusätzlichkeitserfordernisses im Steuerrecht einerseits und im Beitragsrecht andererseits sind nach Ansicht der SV-Spitzenorganisationen einheitlich die steuerrechtlichen Kriterien (gem. § 8 Abs. 4 EStG) zu prüfen – also auch dann, wenn allein das Beitragsrecht Zusätzlichkeit verlangt.
Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
Siehe auch Steuerfreie Zuschläge
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