Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Medizinischer Dienst
Medizinischer Dienst
Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) sind in §§ 275 ff. SGB V beschrieben. Hierzu gehören Stellungnahmen und Gutachten für die Krankenkassen z. B. bei Fragen zur
- Arbeitsunfähigkeit,
- Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Stichproben,
- Verordnung von Hilfsmitteln,
- Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,
- Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege.
Im Auftrag der Pflegekassen führt der MD die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung. Die letztendliche Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen.
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