Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Rentnerbeiträge
Rentnerbeiträge
Der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen bei pflichtversicherten Rentnern
- die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland,
- die Versorgungsbezüge und
- das Arbeitseinkommen.
Renten: Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 %. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hiervon 7,3 %. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag übernimmt der Rentenversicherungsträger ebenfalls zur Hälfte. Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt allein der Rentner.
Versorgungsbezüge: Pensionen (z. B. Beamtenpensionen) und Renten der betrieblichen Altersversorgung (sog. Betriebsrenten) von pflichtversicherten Rentnern werden grundsätzlich bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, sofern die Versorgungsbezüge (ggf. zusammen mit Arbeitseinkommen) insgesamt die Mindesteinnahmegrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 187,25 Euro) im Monat übersteigen. Darüber hinaus gilt ausschließlich für Betriebsrenten (Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 187,25 Euro) im Monat; dieser Freibetrag gilt nur in der Krankenversicherung, nicht jedoch in der Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Krankenversicherung berechnen sich nach dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
In der Pflegeversicherung gilt seit dem 01.01.2025 ein Beitragssatz von 3,6 % für Mitglieder mit Elterneigenschaft und für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres. Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt (Beitragstragung).
Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,2 %. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen (Beitragstragung). Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen werden vom Rentner alleine getragen.
Das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist beitragspflichtig, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Auch beim Arbeitseinkommen gilt die Mindesteinnahmegrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (ggf. zusammen mit Versorgungsbezügen) sowie der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Rentner wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Die demnach festgestellte Beitragsbemessungsgrundlage gilt ebenfalls für die Pflegeversicherung. Siehe auch Freiwillige Versicherung
Bei der Beitragsberechnung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Rentners zu berücksichtigen. Neben der Rente, dem Versorgungsbezug und dem Arbeitseinkommen werden auch Einkünfte aus Miet- und Pachteinnahmen sowie aus Kapitalerträgen und alle anderen Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 Euro monatlich) herangezogen. Dabei werden die Beiträge in 2025 mindestens aus 1.248,33 Euro monatlich berechnet.
Die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen berechnen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 %. Für alle anderen Einnahmen (z. B. Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wird der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 % herangezogen. Hinzu kommt für alle Einkunftsarten der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der vom Rentner allein zu tragen ist.
Analog zu den versicherungspflichtigen Rentnern beteiligt sich der Rentenversicherungsträger bei den freiwillig versicherten Rentnern zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen; sie erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss.
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