Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 147 AMG
§ 147 AMG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach § 67 Absatz 6, die vor dem 13. 8. 2013 begonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 Absatz 6 bis zum 31. 12. 2013 in der bis zum 12. 8. 2013 geltenden Fassung Anwendung.
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