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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 336 AO
§ 336 AO, Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
(2) 1 Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2 Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.
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