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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 401 FamFG
§ 401 FamFG, Entziehung der Rechtsfähigkeit
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
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