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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 413 FamFG
§ 413 FamFG, Eidesstattliche Versicherung
1 In Verfahren nach § 410 Nummer 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. 2 Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. 3 Die §§ 478 bis § 480 und § 483 ZPO gelten entsprechend.
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