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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51b GmbHG
§ 51b GmbHG, Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Absatz 1, 3 und 4 AktG entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
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