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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 HGB
§ 110 HGB, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
§ 110 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) 1 Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
- 1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
- 2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
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