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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SEAG
§ 38 SEAG, Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 AktG entsprechend.
(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 AktG entsprechend.
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