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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 121 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes

(1)1 Die Rechtsverhältnisse der am 1. 6. 2005 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. 2 Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. 3 Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. 5. 2005 begonnen haben. 4 Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2)§ 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. 5. 2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. 12. 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. 1. 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.


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