§ 124 SVG, Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 7. 2009 eingetreten sind, gilt:
1.§ 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)1 § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 BesÜG gilt entsprechend. 2 Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 BesÜG erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 BesÜG entspricht oder unmittelbar darunterliegt. 3 Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 BesÜG, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 4 Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG entsprechend anzupassen. 5 Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 2. BesÜV zugrunde zu legenden Dienstbezügen. 6 Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 BesÜG entsprechend anzuwenden.
b)Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Absatz 2 BBesG.
c)1 Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 BesÜG entsprechend. 2 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des 7. Gesetzes zur Änderung des BBesG vom 15. 4. 1970 (BGBl. I S. 339).
2.Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 BesÜG sowie der Faktor nach § 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(2)
Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. 7. 2009 eintreten, gilt:
1.1§ 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 BesÜG in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 BesÜG zugeordneten Überleitungsstufe liegt. 2 In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2.Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3)1 Für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbezügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 2 Ist der Versorgungsfall ab dem 1. 7. 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 % erhöht.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.