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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 124 SVG, Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 7. 2009 eingetreten sind, gilt:

  • 1.§ 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    • a)1 § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 BesÜG gilt entsprechend. 2 Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 BesÜG erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 BesÜG entspricht oder unmittelbar darunterliegt. 3 Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 BesÜG, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 4 Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 105 dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG entsprechend anzupassen. 5 Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 2. BesÜV zugrunde zu legenden Dienstbezügen. 6 Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 BesÜG entsprechend anzuwenden.
    • b)Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Absatz 2 BBesG.
    • c)1 Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 BesÜG entsprechend. 2 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des 7. Gesetzes zur Änderung des BBesG vom 15. 4. 1970 (BGBl. I S. 339).
  • 2.Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 BesÜG sowie der Faktor nach § 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. 7. 2009 eintreten, gilt:

  • 1.1 § 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 BesÜG in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 BesÜG zugeordneten Überleitungsstufe liegt. 2 In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
  • 2.Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3)1 Für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbezügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 2 Ist der Versorgungsfall ab dem 1. 7. 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 % erhöht.


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