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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 VersAusglG
§ 12 VersAusglG, Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
Gilt für das auszugleichende Anrecht das BetrAVG, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG.
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