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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.3.2. RS 2024/03, Dauer des Anspruchs nach § 45 Absatz 1 SGB V bei Erkrankung mehrerer Kinder

(1) Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V entsprechend.

(2) In der Summe können höchstens 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB V).

(3) Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht je Elternteil 1 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu 35 statt 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 70 statt 50 Arbeitstage (§ 45 Absatz 2a Satz 2 SGB V).

(4) Bei gleichzeitiger Erkrankung mehrerer Kinder wird der jeweilige Anspruchstag, an dem mehrere Kinder gleichzeitig erkrankt sind, nur auf die Höchstanspruchsdauer eines Kindes angerechnet.

(5) Sofern eine Erkrankung eines Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V mit einem Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V oder einer Erkrankung nach § 45 Absatz 4 SGB V eines 2. Kindes zeitlich zusammentrifft, ist gemäß der Ausführungen in den Ziff. 9.5.9.1. und Ziff. 9.16. vorzugehen.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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