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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.3.6.1. RS 2024/03, Betreuungswechsel bei einem schwerstkranken Kind

Der Anspruch auf Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder besteht grundsätzlich nur für ein Elternteil 1 . Allerdings bestehen keine Bedenken gegen einen Betreuungswechsel auf Wunsch der Eltern. Der Wechsel ist für den Anspruch auf Krankengeld für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes unschädlich, wenn beide Elternteile 1 gesetzlich krankenversichert sind und bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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