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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.3.8. RS 2024/03, Anspruchsdauer nach § 45 Absatz 1 SGB V bei Wechsel des Personensorgerechts

Bei einem Wechsel von einem gemeinsamen zu einem alleinigen Personensorgerecht oder umgekehrt darf die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 2 SGB V von maximal 20 Arbeitstagen je Kind (bzw. maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern) nicht überschritten werden. In den Jahren 2024 und 2025 gilt die geänderte Höchstanspruchsdauer nach § 45 Absatz 2a SGB V von maximal 30 Arbeitstagen je Kind (bzw. maximal 70 Arbeitstagen bei mehreren Kindern).

Beispiel 2 — Wechsel des Personensorgerechts

Verheiratetes Paar, beide versicherungspflichtig beschäftigt, ein Kind (9 Jahre alt)

Bereits aus der Versicherung der Mutter gezahltes Krankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V für das lfd. Kalenderjahr10 Arbeitstage
Bereits aus der Versicherung des Vaters gezahltes Krankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V für das lfd. Kalenderjahr5 Arbeitstage

Scheidung am 1. 7. des lfd. Kalenderjahres. Danach alleiniges Personensorgerecht für die Mutter. Das Kind lebt ausschließlich bei der Mutter.

Lösung:

Da bereits für das Kind im lfd. Kalenderjahr für 15 Arbeitstage Krankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V gezahlt wurde, besteht in diesem Kalenderjahr für die Mutter als nunmehr Alleinerziehende noch ein Restanspruch für 5 Arbeitstage. Im Kalenderjahr 2024 und 2025 hat die Mutter einen Restanspruch von 15 Arbeitstagen.


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