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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 7.3.9. RS 2024/03, Berechnung bei Beschäftigten mit Familienpflegezeit

(1) Sofern Beschäftigte während einer Familienpflegezeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes oder einer aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme der Arbeit fernbleiben müssen, ist das Kinderkrankengeld aus dem ausgefallenen Arbeitsentgelt zu berechnen.

(2) Beanspruchen Beschäftigte während der Pflegephase ein zinsloses Darlehen, wird dieses grundsätzlich auch während der Zeit der Erkrankung des Kindes vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben fortgezahlt. Das Kinderkrankengeld ist daher nur aus dem ausgefallenen Arbeitsentgelt zu berechnen.

(3) Vereinbaren Versicherte mit ihrem Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines Wertguthabens, ist wie folgt zu verfahren:

(4) Wird in der eigentlichen Pflegephase Arbeitsentgelt gezahlt, welches jedoch teilweise noch nicht erarbeitet wurde, sondern nur darlehensweise als negatives Wertguthaben gewährt wird (Aufstockungsbetrag) und ist dieses beitragspflichtig, ist dies bei der Ermittlung des Kinderkrankengeldes zu berücksichtigen, sofern es vom Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung gekürzt wird (siehe Ziff. 4.4.1.10.).

(5) Im Anschluss an die Pflegephase erarbeiten sich Beschäftigte über ihr ausgezahltes Arbeitsentgelt hinaus Arbeitsentgelt, welches jedoch nicht ausgezahlt und verbeitragt, sondern zum Ausgleich des negativen Wertguthabens verwendet wird. Im Falle einer Erkrankung des Kindes (auch im Rahmen einer stationären Mitaufnahme) kann daher nur das Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, das der Arbeitgeber ohne Erkrankung des Kindes tatsächlich an die Beschäftigten ausgezahlt hätte.


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