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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XI Ziff. 5. RS 2024/08
§ 40 SGB XI Ziff. 5. RS 2024/08, Zuschusshöhe
Der Zuschuss beträgt je Maßnahme bis zu 4 180 EUR. Er ist auf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme begrenzt. Überschreiten die Kosten der Maßnahme 4 180 EUR, ist der über dem Zuschuss liegende Betrag von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.
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