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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 33 BGB, Satzungsänderung

(1)1 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2 Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).


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