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§ 88 BGB, Kirchliche Stiftungen

1 Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. 2 Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

§ 88 neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).


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