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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1201 BGB, Ablösungsrecht

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2)1 Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2 Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.


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