Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 57 BPersVG
§ 57 BPersVG, Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
(1) 1 Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2 Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
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