§ 172 SGB VI, Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(1)
1 Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
- 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
- 2. des Bezugs einer Versorgung,
- 3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
- 4. einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen.
2 Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach
§ 1 Satz 1 Nummer 2.
Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(3)
1 Für Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Absatz 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 v. H. des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2 Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402) und G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Absatz 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 v. H. des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts des SGB IV sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 SGB IV entsprechend.
Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621).
Zu § 172 siehe RS 1991/01 Ziff. B.IV, RS 2016/07.