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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 40 StGB, Verhängung in Tagessätzen

(1)1 Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. 2 Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

(2)1 Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2 Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3 Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. 4 Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens 30 000 EUR festgesetzt.

Satz 3 eingefügt durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.


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