Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 FDZGesV
§ 3 FDZGesV, Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren
Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 SGB V für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 SGB V zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:
- 1. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 SGB V:
- a) das Geburtsjahr,
- b) den Vitalstatus,
- c) das Sterbedatum,
- d) das Geschlecht,
- e) die Postleitzahl des Wohnorts,
- f) den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
- g) den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI, einschließlich Beginn- und Enddatum,
- 2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V:
- a) die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,
- b) die Versichertentage je Quartal,
- c) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- d) den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der KSVwV in Verb. mit § 79 SGB IV,
- e) Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V in Anspruch genommen hat,
- f) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 SGB V in Anspruch genommen hat,
- g) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 SGB V genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
- h) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 SGB V gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 SGB V gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,
- 3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 SGB V die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:
- a) nach den §§ 295 bis 295b SGB V zur ambulanten Versorgung:
- aa) die Betriebsstättennummer,
- bb) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,
- cc) die Art der Behandlung,
- dd) den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
- ee) die Art der Inanspruchnahme,
- ff) das voraussichtliche Entbindungsdatum,
- gg) die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
- hh) als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,
- ii) den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 SGB V,
- jj) die Diagnoseart,
- kk) die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,
- ll) Befunde der Zahnärzte,
- mm) bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,
- nn) bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f SGB V die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,
- oo) die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 Hybrid-DRG-VO und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,
- pp) die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V,
- qq) Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 SGB V, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
- rr) die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 SGB V zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 SGB V über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c SGB V in der bis zum 22. 7. 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,
- b) nach § 300 SGB V zur Abgabe von Arzneimitteln:
- aa) die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,
- bb) das Verordnungsdatum,
- cc) die Betriebsstättennummer,
- dd) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,
- ee) das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
- ff) ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,
- gg) das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
- hh) das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
- ii) die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,
- jj) den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
- kk) die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,
- ll) das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
- mm) die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
- nn) die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,
- oo) den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
- pp) die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
- qq) die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,
- rr) die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,
- ss) die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,
- c) nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 SGB V zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:
- aa) das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,
- bb) den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
- cc) den Tag der Behandlung,
- dd) die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,
- ee) die Art der Belegleistung,
- ff) die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,
- gg) die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,
- hh) die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
- ii) die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
- jj) die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,
- kk) Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
- ll) die Beatmungsstunden,
- mm) bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- d) nach den §§ 301a und 302 SGB V zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
- aa) den Abrechnungscode,
- bb) das Tarifkennzeichen,
- cc) die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
- dd) den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
- ee) den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,
- ff) den Eigenanteil und die Mehrkosten,
- gg) die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
- hh) die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,
- ii) das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
- jj) das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
- kk) das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
- ll) den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
- mm) die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
- nn) die Kennzeichen für Intensivpflege,
- oo) die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,
- pp) den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
- qq) die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
- rr) die Kennzeichen für Hilfsmittel,
- ss) die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
- tt) die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
- uu) die Pharmazentralnummer,
- vv) die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
- ww) das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
- xx) die Anzahl der geborenen Kinder.
- e) nach § 105 SGB XI zur pflegerischen Versorgung:
- aa) die Art der Leistung,
- bb) den Zeitraum der Leistungserbringung,
- cc) den Betrag der Leistungsausgabe.
- a) nach den §§ 295 bis 295b SGB V zur ambulanten Versorgung:
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