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BVerfG 31.01.2025 - 2 BvR 106/25
BVerfG 31.01.2025 - 2 BvR 106/25 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine zur Strafverfolgung - Anforderungen an die fachgerichtliche Aufklärung von Auslieferungshindernissen (hier: Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
Normen
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 32 IRG
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 23. Dezember 2024, Az: 1 OAus 179/24, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die ukrainischen Behörden.
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I.
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1. Die ukrainischen Behörden ersuchen um die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines ukrainischen Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung. Sie legen ihm zur Last, zwei anderweitig verfolgte Personen unter Zusage einer materiellen Belohnung beauftragt zu haben, einen im Privateigentum stehenden Verkaufspavillon in der ukrainischen Stadt Perwomajsk in Brand zu setzen, was diese am 24. Februar 2023 getan hätten. Am 14. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer in Bayern vorläufig festgenommen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 ordnete das Oberlandesgericht München gegen den Beschwerdeführer erstmalig und mit weiteren Beschlüssen in der Folge die Fortdauer der Auslieferungshaft an.
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2. Während des Auslieferungsverfahrens gaben die ukrainischen Behörden - soweit aus den im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar - mit Datum vom 21. Juni 2024, 19. September 2024 und 5. November 2024 mehrere Zusicherungen insbesondere in Bezug auf die den Beschwerdeführer in der Ukraine erwartenden Haftbedingungen und die Durchführung des beabsichtigten Strafverfahrens ab. Dabei heißt es in der Zusicherung vom 19. September 2024 unter anderem, der Angeklagte habe nach der ukrainischen Strafprozessordnung das Recht, an der Gerichtsverhandlung eines Falls, der seine Rechte und Pflichten betreffe, vor einem Gericht jeder Instanz im in dieser Strafprozessordnung vorgeschriebenen Verfahren teilzunehmen. Er habe insoweit das Recht, zwischen persönlicher (physischer) Anwesenheit und Anwesenheit unter dem Einsatz technischer Mittel der Videoaufzeichnung frei zu wählen, "außer in Fällen, in denen seine persönliche Teilnahme aus Gründen der Gewährleistung der Sicherheit oder anderen Umständen nicht möglich ist, einschließlich solcher aufgrund des Kriegsrechts". In einem solchen Fall werde das Gericht die Verhandlung im Videokonferenzmodus gemäß dem in der ukrainischen Strafprozessordnung festgelegten Verfahren durchführen. In der Zusicherung vom 5. November 2024 führen die ukrainischen Behörden dagegen aus, wenn der Angeklagte Einspruch gegen das Ferngerichtsverfahren erhebe, sei das Gericht nicht berechtigt, über das Ferngerichtsverfahren per Videokonferenz zu entscheiden.
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3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. In Bezug auf den gerichtlichen Verfahrensablauf, der den Beschwerdeführer in der Ukraine erwarte, vermochte das Gericht keinen Widerspruch zum Grundsatz des "fair trial" im Sinne des Art. 6 EMRK zu erkennen. Die ukrainischen Behörden hätten dargelegt, dass das dortige Gericht nicht berechtigt sei, ein Verfahren gegen den Angeklagten per Videokonferenz zu führen, wenn dieser damit nicht einverstanden sei.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2024. Er macht unter anderem eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geltend, weil die Zusicherungen der ukrainischen Behörden hinsichtlich der Durchführung des ihn erwartenden Strafverfahrens per Videokonferenz widersprüchlich seien und das Oberlandesgericht die insoweit bestehenden Unklarheiten nicht berücksichtigt oder gar aufgeklärt habe.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt. Dies betrifft im Ergebnis auch seine Rüge, das Oberlandesgericht habe bestehende Unklarheiten hinsichtlich der Durchführung des ihn in der Ukraine erwartenden gerichtlichen Verfahrens nicht berücksichtigt oder gar aufgeklärt.
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1. Zwar bestehen - ausgehend von den im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen - durchaus Bedenken, ob das Oberlandesgericht den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Rahmen eines gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung ergeben, in jeder Hinsicht gerecht geworden ist. Hiernach sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 17).
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Es erscheint möglich, dass sich das Oberlandesgericht nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise mit der sich im Ausgangspunkt stellenden Frage auseinandergesetzt hat, ob dem Beschwerdeführer nach ukrainischem Recht grundsätzlich das Recht zukommt, auf seinen Wunsch hin an einer gegen ihn gerichteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 1368/23 -, Rn. 42). Denn die nicht weiter begründete Annahme des Gerichts, die ukrainischen Behörden hätten "mit Schreiben vom 16.10.2024" (gemeint sein dürfte die Zusicherung vom 5. November 2024) dargelegt, das dortige Gericht sei nicht berechtigt, ein Verfahren gegen den Angeklagten per Videokonferenz zu führen, wenn dieser damit nicht einverstanden sei, ist auf der Grundlage der im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Sie dürfte vielmehr im Widerspruch zu den ausführlicheren Angaben der ukrainischen Behörden zum gerichtlichen Verfahrensablauf in der Zusicherung vom 19. September 2024 stehen. Dementsprechend ist auch die Generalstaatsanwaltschaft München - anders als das Oberlandesgericht - davon ausgegangen, die in der Ukraine geltenden strafprozessualen Regelungen sähen die Möglichkeit vor, die Gerichtsverhandlung aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen auch gegen den Willen des Betroffenen ohne dessen physische Anwesenheit im Gerichtssaal mittels einer Videokonferenz durchzuführen; erhebe dieser hiergegen Einwände, entscheide der Oberste Gerichtshof darüber, ob die Gerichtsverhandlung mittels Videokonferenz oder mit persönlicher Anwesenheit vor einem Gericht, das sich räumlich in der Nähe der Untersuchungshaftanstalt befindet, stattfinden werde (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - Ausl OAus 43/24 -, juris, Rn. 83 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 3 OAus 66/24 -, juris, Rn. 25). Mit dem insoweit bestehenden Widerspruch zwischen den beiden in Rede stehenden Zusicherungen hat sich das Oberlandesgericht nicht erkennbar befasst.
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2. Ein Verfassungsverstoß kann gleichwohl nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, sämtliche für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung unabdingbaren Unterlagen vorzulegen oder inhaltlich umfassend wiederzugeben. Dies betrifft insbesondere die durch die ukrainischen Behörden in seinem Fall abgegebenen Zusicherungen. Der Beschwerdeführer hat allein einen Teil der Zusicherung vom 19. September 2024 und die Zusicherung vom 5. November 2024 vorgelegt. Die Zusicherung vom 21. Juni 2024 und ein anderer Teil der Zusicherung vom 19. September 2024 fehlen demgegenüber. Dies gilt zunächst für Seite 3 der letztgenannten Zusicherung; Seite 5, auf der es um die näheren Einzelheiten des Videokonferenzverfahrens geht, bricht am Ende mitten im Satz ab; die folgende Seite und gegebenenfalls weitere Seiten sind ebenfalls nicht übermittelt worden. Ohne eine vollständige Kenntnis der von den ukrainischen Behörden abgegebenen Zusicherungen kann indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Oberlandesgericht den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gerecht geworden ist, weil die Faktenlage, aufgrund derer es seine Zulässigkeitsentscheidung getroffen hat, für das Bundesverfassungsgericht lückenhaft bleibt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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