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BVerfG 15.01.2025 - 1 BvQ 57/24
BVerfG 15.01.2025 - 1 BvQ 57/24 - Erfolgloser Antrag einer politischen Partei auf Aufhebung einer zugunsten einer Rundfunkanstalt ergangenen einstweiligen Anordnung bzgl der Ergebnispräsentation von Landtagswahlen - kein Anlass zur Aufhebung der eA nach deren Erledigung durch Zeitablauf
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 21. September 2024, Az: 1 BvQ 57/24, Einstweilige Anordnung
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. September 2024, Az: OVG 3 S 109/24, Beschluss
Tenor
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Der Antrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) auf Aufhebung des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2024 - 1 BvQ 57/24 - wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) auf Aufhebung der durch die Kammer mit Beschluss vom 21. September 2024 erlassenen einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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I.
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1. Der Antragsteller im vorliegenden Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stellte seinen Antrag am 20. September 2024 isoliert, ohne zugleich eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Mit diesem Antrag wandte er sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2024 - OVG 3 S 109/24 -. Dieser Beschluss erging seinerseits in einem gegen den Antragsteller gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren. Antragstellerin in diesem Ausgangsverfahren war die Tierschutzpartei. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verpflichtete die im vorliegenden Verfahren antragstellende Rundfunkanstalt, in allen Ergebnispräsentationen zur brandenburgischen Landtagswahl in ihrem Landesfernsehprogramm am 22. und 23. September 2024 die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse der Antragstellerin im Ausgangsverfahren auszuweisen, sofern sie gemäß der jeweils präsentierten Prognose beziehungsweise Hochrechnung beziehungsweise dem vorläufigen amtlichen Endergebnis mindestens zwei Prozent erreicht und dadurch insgesamt nicht mehr als zehn Landeslisten gesondert ausgewiesen werden müssen. Die hier antragstellende Rundfunkanstalt hatte zudem die Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
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2. Die Kammer gab dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. September 2024 statt und setzte die Wirkung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts bis zu einer Entscheidung über eine erhobene Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten aus. Die Wahlen zum Landtag in Brandenburg fanden am 22. September 2024 statt. Nach dem amtlichen Endergebnis vom 7. Oktober 2024 betrug der Stimmenanteil der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zwei Prozent der abgegebenen Zweitstimmen. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens hat auch im Nachgang keine Verfassungsbeschwerde erhoben.
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3. Mit ihrem als Anregung formulierten Antrag vom 19. Dezember 2024 macht die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens die Aufhebung des durch die Kammer erlassenen Beschlusses vom 21. September 2024 geltend. Zur Begründung führt sie aus, dass eine erlassene einstweilige Anordnung aufzuheben sei, sobald feststehe, dass das Hauptsacheverfahren nicht mehr zulässig erhoben werden könne. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers sei hier von vornherein unzulässig, da sie verfristet sei. Eine Aufhebung sei auch geboten, da die Entscheidung der Kammer in die Gegenwart hineinwirke, da auch die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ausgesetzt worden sei.
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II.
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Die von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens angeregte Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 21. September 2024 ist weder auf Antrag noch von Amts wegen auszusprechen.
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Im Hauptsacheverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte, die durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene gerichtliche Entscheidung begünstigt werden, ist es zwar unbenommen, trotz fehlender Widerspruchsbefugnis nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 8, 122 130>; 31, 87 93 f.>; 35, 12 13 f.>; 89, 119 120>; 139, 378 380 Rn. 6>) auch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung Einwendungen vorzubringen, die das Bundesverfassungsgericht veranlassen können, seine Entscheidung von Amts wegen aufzuheben, abzuändern oder ihre Vollziehung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG auszusetzen (vgl. BVerfGE 31, 87 93>). Hierzu besteht aber in der Sache kein Anlass.
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Eine vor Anhängigkeit der Hauptsache und damit eine vor einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, sobald feststeht, dass die Verfassungsbeschwerde nicht mehr zulässig erhoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvQ 8/00 -, Rn. 19 und vom 15. August 2019 - 1 BvQ 51/19 -, Rn. 11). Denn der Zweck einer einstweiligen Anordnung besteht darin, einem erwarteten Urteil in der Hauptsache Freiraum für eine größtmögliche Wirkung zu sichern und insbesondere zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden oder sonst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Rechtsunsicherheit entsteht (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Dieser Zweck entfällt, wenn durch Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eine künftige Entscheidung nicht mehr gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvQ 8/00 -, Rn. 19). Bliebe danach eine Wirkung des angegriffenen fachgerichtlichen Urteils durch eine nicht automatisch gegenstands- oder wirkungslos werdende einstweilige Anordnung weiter ausgesetzt, obwohl dafür kein Grund mehr besteht, ist sie aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvQ 8/00 -, Rn. 19). Es geht um die Aufhebung der wegen des Regelungsgehalts der einstweiligen Anordnung fortdauernden Wirkung (vgl. Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 245 <Juli 2002>).
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Nach diesem Maßstab bedarf es keiner Aufhebung der mit Beschluss der Kammer vom 21. September 2024 erlassenen einstweiligen Anordnung. Ihre maßgebenden Regelungswirkungen endeten schon vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2024, dessen Wirkung einstweilen ausgesetzt wurde. Denn dieser Beschluss war auf eine Verpflichtung des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens gerichtet, die sich auf ein Verhalten am 22. und 23. September 2024 bezog. Mit Ablauf dieses Zeitraums hat sich nicht nur der Regelungsgegenstand des fachgerichtlichen Beschlusses, sondern auch die darauf bezogene Aussetzung der Wirkung durch die nach § 32 BVerfGG ergangene einstweilige Anordnung erledigt. Sie ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht gegenstandslos geworden. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist eine Aufhebung nicht veranlasst. Der hier gegebene Fall einer Erledigung, die schon vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eingetreten ist, ist nicht anders zu bewerten als eine in einem geführten Hauptsacheverfahren eingetretene Erledigung. Dies führt ebenfalls dazu, dass eine erlassene einstweilige Anordnung außer Kraft tritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 894/19 -, Rn. 3).
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Soweit die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens für eine fortdauernde Regelungswirkung der einstweiligen Anordnung auf eine Aussetzung auch der Wirkung der Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts abstellt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung der fachgerichtlichen Nebenentscheidung besteht seit der Gegenstandslosigkeit der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht in der Hauptsache ebenfalls kein Raum. Insoweit ist es in rechtlicher Hinsicht zur Erledigung gekommen. Denn seitdem war eine Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf eine allein verbleibende Beschwer durch die Kostengrundentscheidung unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist (oder wird) insgesamt unzulässig, wenn die Beschwerdeführenden nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet werden (vgl. BVerfGE 33, 247 256 ff.>; 39, 276 292>; 74, 78 89>; 85, 109 113 f.>). Zulässig bleibt sie nur, wenn die Kostenentscheidung selbständig ein verfassungsmäßiges Recht der Beschwerdeführenden verletzt hätte (vgl. BVerfGE 74, 78 90>; 85, 109 113 f.>). Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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