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    BVerfG 07.07.2023 - 2 BvR 882/23 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

    Normen

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend LG Berlin, 5. Mai 2023, Az: 511 Qs 41/23, Beschluss
    vorgehend AG Tiergarten, 28. Februar 2023, Az: (335 Cs) 272 Js 5603/19 (236/19), Urteil
    vorgehend AG Tiergarten, 21. November 2019, Az: (335 Cs) 272Js 5603/19 (236/19), Streitwertbeschluss
    vorgehend AG Tiergarten, 6. Februar 2023, Az: (272 Cs) 3024 Js 1225/23 (33/23), Streitwertbeschluss
    vorgehend AG Tiergarten, 3. Februar 2022, Az: (335 Cs) 272 Js 5987/21 (31/22), Streitwertbeschluss

    Tenor

    Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Ott, Kessal-Wulf, Radtke, Härtel und Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

    Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog) abzulehnen.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

    Gründe

    1

    1. Das Ablehnungsgesuch gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter wird als unzulässig verworfen.

    2

    a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 73 Rn. 2>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 4 f. Rn. 12> m.w.N.).

    3

    b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, da die abgelehnten Richterinnen und Richter zur Mitwirkung in diesem Verfahren nicht berufen sind.

    4

    2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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